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Mitteilungsblatt Schiffweiler
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Dauerabgabenbescheide für das Jahr 2026

Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) zuletzt geändert durch Gesetz 02.12.2024 (BGBl 2024. I Nr. 387) wird die Grundsteuer A, Grundsteuer B und Beiträge zur Landwirtschaftskammer, für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2026 die gleichen Steuer- bzw. Abgabenbeträge wie für das Jahr 2025 zu entrichten haben, öffentlich festgesetzt.

Aufgrund des Dauerabgabenbescheides wird auf den Erlass eines schriftlichen Bescheides verzichtet und die Abgaben durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Die Abgaben für das Kalenderjahr 2026 werden mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (Jahreszahlung) Gebrauch gemacht haben, werden die Abgaben in einem Betrag am 1. Juli 2026 fällig.

Steuer- bzw. Abgabebeträge bis zu 15 Euro werden am 15.08.2026 fällig. Steuer- bzw. Abgabebeträge bis zu 30 Euro werden am 15.02.2026 und 15.08.2026 je zur Hälfte Ihres Jahresbetrages zur Zahlung fällig.

Die Steuern/Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn:

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die Abgabepflicht neu begründet wird

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der Abgabenschuldner wechselt

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der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert

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die Fälligkeit sich ändert

Sollten Sie der Gemeindekasse Schiffweiler ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beträge zur jeweiligen Fälligkeit von der Gemeindekasse von Ihrem Konto eingezogen. Andernfalls zahlen Sie bitte per Überweisung unter Angabe der Buchungsnummer auf das auf dem Dauerabgabenbescheid angegebene Konto.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung treten für die genannten Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Festsetzung kann innerhalb eines Monats - vom Tage der Bekanntgabe an gerechnet - gemäß §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Gemeinde Schiffweiler, Steueramt, Zimmer 305, Rathausstraße 7-11, 66578 Schiffweiler oder beim Landkreis Neunkirchen - Kreisrechtsausschuss -, Wilhelm-Heinrich-Straße 36, 66564 Ottweiler einzulegen.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beträge wird durch die Einlegung des Rechtsmittels nicht aufgehoben (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Schiffweiler, 23.01.2026
Gemeinde Schiffweiler
Der Bürgermeister
Cedric Jochum