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Mitteilungsblatt Schiffweiler
Ausgabe 8/2023
Rathaus Aktuell
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Wichtiger Hinweis zum Verkauf von Speisen und Getränken während der Faschingszeit und den Faschingsumzügen!

Ein Verkauf von Speisen und Getränken ist nur erlaubt, wenn zuvor (spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Ereignistag) das Betreiben eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ordnungsgemäß beim Gewerbeamt der Gemeinde Schiffweiler angezeigt wurde.

Dies gilt beispielsweise auch für den Verkauf von Speisen und/oder Getränken in privaten Garagen/Einfahrten und dergleichen während den Faschingsumzügen.

Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.