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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen
Ausgabe 1/2025
Amtlicher Teil
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Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Verwaltungsgemeinschaft Greußen

Verkündung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Verwaltungsgemeinschaft Greußen (OBVO-Gefahrabwehr (OBVO-G) in der Stadt Clingen, der Gemeinde Niederbösa, der Gemeinde Oberbösa, der Gemeinde Topfstedt, der Gemeinde Trebra, der Gemeinde Wasserthaleben und der Gemeinde Westgreußen

Der Gemeinschaftsvorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft Greußen hat die OBVO-G in nachstehender Fassung erlassen. Auf der Grundlage des § 33 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) vom 18.06.1993 (GVBl. S. 323) in der zurzeit geltenden Fassung ist sie der Rechtsaufsichtsbehörde, der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Kyffhäuserkreis, vorgelegt worden.

Die Eingangsbestätigung wurde durch die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Kyffhäuserkreis mit Schreiben vom 04.12.2024 (Az. L.3.2-1000-VG002-01/24), Posteingang bei der Verwaltungsgemeinschaft Greußen am 11.12.2024, erteilt und zugleich die Bekanntmachung nach Ablauf eines Monats seit der Vorlage der Verordnung nach § 33 OBG zugelassen.

Die Verkündung der Verordnung erfolgt nunmehr auf Grundlage des § 33 Satz 2 OBG.

Die OBVO-G wird nachstehend durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 OBG i. V. m. § 21 Abs. 4 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen und die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der der Verwaltungsgemeinschaft Greußen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Jahresfrist sind solche Verstöße unbeachtlich.

Greußen, den 08.01.2025

gez. Steinkopf

Gemeinschaftsvorsitzender

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Verwaltungsgemeinschaft Greußen (OBVO-Gefahrenabwehr (OBVO-G))

Aufgrund der §§ 27, 27a, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), neu gefasst durch Gesetz vom 06. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 254) in der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Greußen nach Anhörung der Mitgliedsgemeinden als zuständige Ordnungsbehörde für die Stadt Clingen, die Gemeinde Niederbösa, die Gemeinde Oberbösa, die Gemeinde Topfstedt, die Gemeinde Trebra, die Gemeinde Wasserthaleben und die Gemeinde Westgreußen folgende Verordnung:

§ 1

Geltungsbereich

Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Greußen, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas Anderes geregelt ist.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen.

(2) Zu den Straßen gehören:

a.

der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen;

b.

der Luftraum über dem Straßenkörper;

c.

das Zubehör, wie z. Bsp. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und –anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung.

(3) Innerörtliche Straßen, Wege und Plätze sowie innerörtliche Anlagen sind die Teile des Gemeindegebietes, die in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind.

(4) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Gebiet der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Greußen zugänglichen

a.

öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (siehe Absatz 5),

b.

alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und

c.

die öffentlichen Toilettenanlagen.

(5) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a. sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen.

Hierzu gehören:

a.

Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze;

b.

Kinderspielplätze;

c.

Gewässer und deren Ufer.

(6) Unter den Begriff Kleinstfeuer fallen Feuerschalen mit einem Durchmesser von höchstens einem Meter, Feuerkörbe, Schwedenfeuer, Aztekenöfen und in ihrer Wirkung gleichwirksame Einrichtungen. Kleinstfeuer dienen nicht zum Zweck pflanzliche und andere Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.

(7) Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass diese eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, eine Organisation, ein Verein, oder private Haushalte unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet, z. Bsp. Oster-, Pfingst-, Martins- oder Walpurgisfeuer. Brauchtumsfeuer dienen ebenfalls nicht dem Zweck pflanzliche und andere Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu entsorgen.

§ 3

Allgemeine Verhaltenspflichten

(1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.

(2) Verboten ist insbesondere:

a.

das Betteln (etwa durch unmittelbares Einwirken auf Passanten durch Sich-in-den-Weg-stellen, Einsatz von Tieren und Kindern als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen),

b.

das Lagern von Personengruppen, wenn sich diese an denselben Orten regelmäßig ansammeln und dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs unzumutbar behindert werden,

c.

Herumgrölen, Anpöbeln von Passanten, Umherwerfen oder Herumliegenlassen von Flaschen, Gläsern, deren Bruchteilen sowie Müll und Unrat,

d.

das Befahren von und Parken auf öffentlichen Vegetationsflächen wie Straßenbegleitgrün im Sinne von § 2 Absatz 2 Buchstabe a. und Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von § 2 Absatz 5 dieser Verordnung,

e.

die Verrichtung der Notdurft auf Straßen und öffentlichen Anlagen.

§ 4

Verunreinigungen

(1) Es ist verboten:

a.

öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen oder mit Plakaten zu bekleben;

b.

auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen;

c.

Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie z. Bsp. Verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten, Jauche) in die Gosse einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu.

(2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wiederherzustellen.

§ 5

Wildes Zelten

(1) Im kompletten Gebiet der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Greußen ist das Zelten oder Übernachten auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen untersagt, soweit dies nicht durch andere Vorschriften speziell geregelt ist.

(2) Das Aufstellen oder Errichten von transportablen Unterkünften wie z. Bsp. Wohnwagen, Wohnmobile, Omnibusse um in diesen zu nächtigen oder zu wohnen ist, außer auf dafür ausgewiesenen Plätzen, nicht gestattet.

§ 6

Wasser und Eisglätte

Wasser darf nur in die Gosse geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht.

§ 7

Betreten und Befahren von Eisflächen

Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie durch die Verwaltungsgemeinschaft dafür freigegeben worden sind.

§ 8

Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll

(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. Bsp. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten.

(2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. Bsp. für Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden.

(3) Andere Bestimmungen (wie z. Bsp. das Abfallbeseitigungsrecht durch den Landkreis) bleiben unberührt.

§ 9

Leitungen

Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.

§ 10

Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden

Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden.

§ 11

Einrichtungen für öffentliche Zwecke

Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken.

§ 12

Hausnummern

(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Verwaltungsgemeinschaft Greußen zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden.

(2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. Eingangstür zu befestigen. Die Verwaltungsgemeinschaft Greußen kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.

(3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein.

§ 13

Tierhaltung

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt wird.

(2) Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen.

(3) Wer Hunde führt, hat zu verhindern, dass das Tier Personen oder Tiere ausdauernd anbellt oder sie anspringt.

(4) Auf innerörtlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in innerörtlichen Anlagen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen sind Hunde stets an einer reißfesten Leine zu führen. Damit keine Gefahr von Hunden ausgehen kann, darf die Laufleine eine Länge von zwei Metern nicht überschreiten. Die Person, die den Hund führt, muss in körperlicher und geistiger Konstitution und stets in der Lage sein, den Hund sicher zu führen. Im Zweifel muss der Hund einen Maulkorb tragen.

(5) Die Regelung des Absatzes 4 gelten nicht für die Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde. Für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und ausgebildete Jagdhunde gelten die nach dieser Verordnung bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht.

(6) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.

(7) Unberührt bleiben die Verpflichtungen nach dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren.

(8) Das Füttern fremder oder freilebender (herrenloser) Katzen ist verboten. Ausnahmen, insbesondere für die kontrollierte Fütterung freilebender Katzen zur Populationskontrolle/-reduzierung durch Einrichtungen des Tierschutzes, können zugelassen werden.

§ 14

Bekämpfung verwilderter Tauben

(1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden.

(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen.

(3) Die tierschutz- sowie naturschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

§ 15

Wildes Plakatieren / unbefugte Werbung

(1) Plakate und andere Werbeanschläge dürfen nur dort angebracht werden, wo dies ausdrücklich zugelassen ist.

(2) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet,

a.

Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben;

b.

Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten;

c.

Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen.

(3) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen.

§ 16

Ruhestörender Lärm

(1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.

(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von:

13.00

bis

15.00 Uhr

(Mittagsruhe)

19.00

bis

22.00 Uhr

(Abendruhe)

für den Schutz der Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.

(3) Während der Mittags- und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für das Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u.ä.), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern.

(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u.a.) Fenster und Türen geschlossen sind. Für Geräte und Maschinen im Sinne der Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV vom 29. August 2002, BGBl. I S. 3478, in der jeweils geltenden Fassung) gelten die dortigen Regeln.

(5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebieten.

(6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

(7) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. 1994 S. 1221) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 17

Offene Feuer im Freien

(1) Das Anlegen und Unterhalten von Brauchtumsfeuern im Freien, mit Ausnahme von Kleinstfeuern unter Einhaltung der Vorschriften der Absätze 3 bis 5, ist nicht erlaubt. Ausnahmen im Sinne des § 19 dieser Verordnung sind bei der Verwaltungsgemeinschaft Greußen mindestens 14 Tage vorher unter Angabe des Ortes, des Datums, der Uhrzeit und des Verantwortlichen (Name und Anschrift) schriftlich zu beantragen.

(2) Jedes nach § 19 dieser Verordnung zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.

(3) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein:

a.

von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen;

b.

von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und

c.

von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m;

d.

20 m zu landwirtschaftlichen Flächen.

(4) Andere Bestimmungen (wie z. Bsp. Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt.

§ 18

Anpflanzungen

(1) Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen können, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden. Zudem ist ein seitlicher Sicherheitsraum von 0,50 m freizuhalten.

(2) Anpflanzungen dürfen das Lichtraumprofil in dem öffentlichen Verkehrsraum und die Erkennbarkeit von Verkehrseinrichtungen, insbesondere Verkehrszeichen, Verkehrsspiegeln u. a. nicht beeinträchtigen.

§ 19

Ausnahmen

Auf schriftlichen Antrag kann die Verwaltungsgemeinschaft Greußen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.

§ 3 Absatz 2 Buchstabe a. bettelt;

2.

§ 3 Absatz 2 Buchstabe b. durch das Lagern in einer Personengruppe, die sich regelmäßig an denselben Orten ansammelt, Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs unzumutbar behindert;

3.

§ 3 Absatz 2 Buchstabe c. durch Herumgrölen oder Anpöbeln von Passanten, stört;

4.

§ 3 Absatz 2 Buchstabe d. öffentliche Vegetationsflächen befährt oder auf ihnen parkt;

5.

§ 3 Absatz 2 Buchstabe e. die Notdurft auf Straßen und öffentlichen Anlagen verrichtet;

6.

§ 4 Absatz 1 Buchstabe a. öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, entfernt oder mit Plakaten beklebt;

7.

§ 4 Absatz 1 Buchstabe b. auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt;

8.

§ 4 Absatz 1 Buchstabe c. Abwässer und Baustoffe in die Gosse einleitet, einbringt oder diese zuleitet;

9.

§ 5 auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen zeltet oder übernachtet;

10.

§ 6 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter in die Gosse schüttet;

11.

§ 7 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt;

12.

§ 8 Absatz 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt;

13.

§ 8 Absatz 2 Abfallbehälter durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt, Sperrmüll entnimmt oder verstreut und Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen bereitstellt;

14.

§ 10 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt;

15.

§ 11 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht;

16.

§ 12 Absatz 1 sein Haus nicht mit der zugeteilten Hausnummer versieht;

17.

§ 13 Absatz 2 Hunde unbeaufsichtigt umherlaufen lässt, mitführt oder baden lässt;

18.

§ 13 Absatz 4 auf innerörtlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in innerörtlichen Anlagen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen seinen Hund nicht an einer reißfesten Leine führt.

19.

§ 13 Absatz 6 Verunreinigungen durch Haustiere und Nutztiere nicht sofort beseitigt;

20.

§ 13 Absatz 8 fremde oder herrenlose Katzen füttert;

21.

§ 14 Absatz 1 verwilderte Tauben füttert;

22.

§ 15 Absatz 1 Plakate oder andere Werbeanschläge anbringt;

23.

§ 15 Absatz 2 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet oder Werbeträger aufstellt oder anbringt;

24.

§ 15 Absatz 3 Werbeträger nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden nicht innerhalb einer Woche entfernt;

25.

§ 16 Absatz 3 während der Mittags- und/oder Abendruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören;

26.

§ 16 Absatz 6 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt;

27.

§ 17 Absatz 1 offene Feuer im Freien ohne Genehmigung anlegt und unterhält;

28.

§ 17 Absatz 2 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt und nach Verlassen der Feuerstelle ablöscht;

29.

§ 17 Absatz 3 offene Feuer anlegt, die nicht ausreichend

a.

von Gebäuden aus brennbaren Stoffen,

b.

von leicht entzündbaren Stoffen,

c.

von sonstigen brennbaren Stoffen entfernt sind

30.

§ 18 Absatz 1 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m oder den seitlichen Sicherheitsraum in einer Breite von 0,50 m nicht freihält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro (5.000,00 €) geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Verwaltungsgemeinschaft Greußen (§ 51 Absatz 2 Nummer 3 OBG).

§ 21

Geltungsdauer

Diese Verordnung gilt bis zum 31.12.2039.

§ 22

Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung vom 21.02.2012 außer Kraft.

Greußen, den 30.07.2024

gez. Kämmerer  —  Siegelabdruck

Gemeinschaftsvorsitz

Die Mitgliedsgemeinden nahmen gemäß § 28 Absatz 2 Satz 2 OBG ihr Anhörungsrecht wahr.

Das wird hiermit bestätigt:

gez. Mario Schütze

Bürgermeister

der Stadt Clingen

gez. René Kämmerer

Bürgermeister

der Gem. Topfstedt

gez. Maik Steinacker

Bürgermeister

der Gem. Niederbösa

gez. Sandra Lange

Bürgermeisterin

der Gem. Westgreußen

gez. Michael Höxtermann

Bürgermeister

der Gem. Trebra

gez. Steffen Köhne

Bürgermeister

der Gem. Oberbösa

gez. Manuel Wölbing

Bürgermeister

der Gem. Wasserthaleben