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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen
Ausgabe 1/2025
Amtlicher Teil
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Information zur Grundsteuerreform 2025

Sehr geehrte Steuerzahlerinnen und Steuerzahler,

die Grundsteuer, beziehungsweise die Einnahmen aus der Grundsteuer, fließen ausschließlich diesen Städten und Gemeinden zu und können von diesen flexibel eingesetzt werden. Diese wird auf den Grundbesitz erhoben und grundsätzlich von den Eigentümern gezahlt. Mit der Grundsteuerreform gilt dies nunmehr auch für die Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Grundsteuer A).

Die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen, die von den Städten und Gemeinden erhoben werden, fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu und zählt damit zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Diese Mittel benötigen die Städte und Gemeinden, um damit Schulen, Kitas oder örtliche Kultur- und Sportangebote zu finanzieren und wichtige Investitionen in die örtliche Infrastruktur wie Straßen, Radwege und Brücken vorzunehmen. Jeder Euro wird somit direkt vor Ihrer Haustür ausgegeben.

Die letzte grundlegende Bemessung fand 1935 statt. Alle danach bebauten Grundstücke oder eventuelle Wertsteigerungen fanden nur lückenhaft Berücksichtigung in der Bemessung. Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 die grundsteuerrechtliche Bewertung anhand von Einheitswerten für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung verlangt. Aus diesem Grund bewertet der Bundesgesetzgeber den Grundbesitz ab 2025 neu. Mit der Grundsteuerreform 2025 sollen alle Einheitswertbescheide und demzufolge die Grundsteuermessbescheide überarbeitet und neu festgesetzt werden.

Gemäß § 266 Absatz 4 Bewertungsgesetz (BewG) werden die Grundsteuermessbetragsbescheide vom Finanzamt Sondershausen, sowie die dazugehörigen Grundsteuerbescheide, die vor dem 01.01.2025 erlassen wurden, kraft Gesetz zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Das heißt, alle Grundsteuerbescheide, die vor dem 01.01.2025 erlassen wurden, sind zum 01.01.2025 nicht mehr gültig.

Damit die Umsetzung der Grundsteuerreform bewältigt werden kann, sind die Finanzämter auf die Mithilfe der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer angewiesen. Diese mussten die Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts vollständig und rechtzeitig beim Finanzamt einreichen. Auf Basis Ihrer Angaben wurde durch das zuständige Finanzamt eine neue Bewertung durchgeführt.

Daraufhin haben Sie einen sogenannten Grundsteuerwertbescheid und einen Grundsteuermessbetragsbescheid erhalten.

Der Grundsteuermessbetragsbescheid ist für die Gemeinde die Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer. Von dem Messbetrag darf die Gemeinde nicht abweichen. Änderungen des Messbetrages darf nur das Finanzamt vornehmen.

Auf den Stichtag 01.01.2022 werden derzeit die neuen Grundsteuerwerte festgestellt, die ab 2025 die Grundlage für die Steuererhebung durch die Kommunen bilden.

Wenn nach dem 01.01.2022 wesentliche Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück eintreten (z.B. erstmalige Bebauung oder Umbauten, Abriss, Erweiterung der Wohn- und Nutzfläche Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume, Umwidmung von Ackerland in Bauland etc.), besteht eine Anzeigepflicht der Grundstückseigentümer gegenüber dem zuständigen Finanzamt. Kontaktieren Sie bei Fragen hierzu bitte Ihr Finanzamt Sondershausen.

Zur Bestimmung der zu zahlenden Grundsteuer legt die Stadt oder die Gemeinde jeweils einen Grundsteuerhebesatz A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) und B (Objektsteuer auf bebaute und unbebaute Grundstücke) fest, welcher mit dem Messbetrag multipliziert wird.

FORMEL:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

Den Städten und Gemeinden obliegt es nun, die Hebesätze so anzupassen, dass sie ihr bisheriges Grundsteueraufkommen aller Grundstücke auch ab 2025 sichert. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.

Aktuell sind noch nicht alle Grundstücke abschließend bearbeitet bzw. bewertet. Nach der Bearbeitung werden in den Städten und Gemeinden die Hebesätze bis spätestens zum 30.06.2025 beschlossen. Sobald die anzuwendenden Hebesätze beschlossen sind, erhalten Sie einen Grundsteuerbescheid von Ihrer Kommune.

Wichtig für Sie als Steuerzahler:

Alle Steuerzahler erhalten im Jahr 2025 einen neuen Grundsteuerbescheid. Sobald die Daten vollständig vom Finanzamt bearbeitet wurden, werden die Bescheide versendet. Bis zur Bekanntgabe dieses Bescheides sind keine Zahlungen zur Grundsteuer auf Grundlage der erlassenen Bescheide vor dem 01.01.2025 mehr zu leisten.

Bei erteilter Einzugsermächtigung werden somit vorerst keine Grundsteuern mehr abgebucht. Wenn ein SEPA-Lastschriftmandat (Geldeinzug wird durch die Gemeinde veranlasst) zur Abbuchung erteilt wurde, ist dies auf den neuen Bescheiden ausgewiesen und wird weiterhin verwendet. Hier ist Ihrerseits nichts zu veranlassen.

Eigentümer, welche bei ihrer Bank einen bestehenden Dauerauftrag eingerichtet haben (regelmäßige Überweisung durch Sie an die Gemeinde), werden gebeten, diesen bis zum 31.12.2024 zu löschen und mit Erhalt des neuen Grundsteuerbescheides in 2025 einen neuen Dauerauftrag einzurichten.

Sollten Sie dennoch vorweg schon einen Betrag für die Grundsteuer 2025 an die Mitgliedsstadt oder -gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Greußen entrichten, wird Ihnen dieser zurück überwiesen.

Bei Erhalt des Bescheides bitten wir um genaue Prüfung. Bei der Einarbeitung der Daten kann es ungewollt zu Fehlern gekommen sein, die selbstverständlich jederzeit behoben werden können. Bevor Sie von Ihrem Recht auf Einlegung eines Widerspruchs Gebrauch machen oder bei Fragen können Sie sich gern telefonisch in Verbindung setzen oder einen persönlichen Termin vereinbaren. Häufig können schon auf diesem Weg Unklarheiten beseitigt werden.

Hinweis an Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit Pachtverträgen

Die Grundsteuer ist eine Eigentümersteuer und ist vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Ab 01.01.2025 sind Sie als Eigentümer verpflichtet, die Grundsteuer A an die Gemeinde zu entrichten. Bisher übernahm der Pächter dieser Grundstücke die Grundsteuer und hat diese an die Gemeinde gezahlt. Prüfen Sie hierzu bitte die Regelungen in Ihren Verträgen und wenden Sie sich bei Fragen an den jeweiligen Vertragspartner/Pächter.

Greußen, den 07.01.2025

gez. Steinkopf

Gemeinschaftsvorsitzender