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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen
Ausgabe 12/2023
Amtlicher Teil
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Hinweis zur Winterdienstpflicht

Mit der Straßenreinigungssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Greußen, vom 03.12.2012 zuletzt geändert am 17.02.2017, in der derzeit gültigen Fassung, ist die Pflicht zur Reinigung der öffentlichen Straßen sowie die Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes auf den Gehwegen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straße erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. An Tagen mit Schneefall ergeben sich somit nachstehende Verpflichtungen:

Schneeräumung

Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht sind bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen von ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehen­de benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räu­mende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehweg­richtung vor den Nachbar­grundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.

Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls- soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern. Soweit die Ablagerung des zu beseitigen­den Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes (Straßen und Parkflächen) nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen und Parkflächen) nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beein­trächtigt werden.

Die zum Parken vorgesehenen Flächen dürfen nicht zum Ablagern von Schnee und Eisstücken genutzt werden. Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freige­halten werden.

Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtun­gen gelten werktags für die Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr und sonntags bzw. an Feiertagen für die Zeit von 8:00 bis 20:00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht ent­stehen können. Dies gilt auch für "Rutschbahnen"!

Bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 2m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, in der Regel an der Grundstücks­grenze beginnend, abgestumpft werden.

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreu­en nur in dem Umfang und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festge­tretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt wer­den.

Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.