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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen
Ausgabe 12/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung der Festsetzung der Grundsteuern A und B sowie Hundesteuer für das Haushaltsjahr 2024

Die Verwaltungsgemeinschaft Greußen gibt für ihre Mitgliedsstadt und -gemeinden, im Einzelnen die Stadt Clingen, die Gemeinde Niederbösa, die Gemeinde Oberbösa, die Gemeinde Topfstedt, die Gemeinde Trebra, die Gemeinde Wasserthaleben und die Gemeinde Westgreußen die Festsetzung der Grundsteuer A und B sowie Hundesteuer für das Haushaltsjahr 2024 öffentlich bekannt. Für die Grundsteuern gelten die jeweils in der Haushaltssatzung der betreffenden Mitgliedsstadt oder -gemeinde beschlossenen Hebesätze. Auf Grund der Vorschriften des § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), in der zurzeit geltenden Fassung gibt die Verwaltungsgemeinschaft Greußen für die vorstehend angeführten Mitgliedskommunen Folgendes bekannt:

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2024 werden hiermit die Grundsteuer A und die Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Auf den zuletzt ergangenen Steuerbescheiden war mitgeteilt worden, in welcher Höhe und zu welchen Fälligkeiten die Grundsteuern im Folgejahr/in den Folgejahren zu leisten sind. Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2024 keinen Grundsteuerbescheid erhalten, für 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2023 entrichten müssen. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre. Diese Festsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die hier gegenständliche Festsetzung der Grundsteuer gilt nicht für die Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 42 GrStG. Für diese Grundstücke ist die Steueranmeldung jährlich neu abzugeben (§ 44 Abs. 3 GrStG).

Die Hundesteuer wird gemäß Satzung der jeweiligen Kommune erhoben.

Zahlungsaufforderung:

Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Beträgen fällig, d. h. vierteljährlich jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder für die Jahreszahler zum 01.07. des Jahres. Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer 2024 zu den im zuletzt ergangenen Steuerbescheid genannten Fälligkeitstagen auf ein Konto der jeweiligen Stadt-/Gemeindekasse zu überweisen. Soweit eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, werden die fälligen Beträge eingezogen.

Die Hundesteuer wird gemäß Satzung der jeweiligen Kommune fällig. Die Steuerschuldner werden gebeten, die Hundesteuer 2024 zu den im zuletzt ergangenen Steuerbescheid genannten Fälligkeitstagen auf ein Konto der jeweiligen Stadt-/Gemeindekasse zu überweisen. Soweit eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, werden die fälligen Beträge eingezogen.

Für Anfragen und Auskünfte steht Ihnen die Verwaltungsgemeinschaft Greußen, Sachbereich Finanzverwaltung, gern zur Verfügung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Festsetzung der jeweiligen Steuern kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Greußen, Bahnhofstraße 13 A, 99718 Greußen, zu erheben. Hinsichtlich der Widerspruchserhebung in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird darauf hingewiesen, dass der Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente derzeit durch die Verwaltungsgemeinschaft Greußen noch nicht eröffnet ist.

Greußen, den 12.12.2023

gez. Kämmerer

1. Vorsitzender der Gemeinschaftsvorsitzenden