Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Greußen hat in seiner 05. Sitzung am 06.11.2025 die 1. Nachtragshaushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen. Auf Grundlage des § 60 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVBl. S. 127) in der zurzeit geltenden Fassung i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GBl. S. 290) zuletzt geändert durch Artikel 5 zur Änderung der Kommunalordnung und anderer Gesetze vom 23.07.2013 (GBl. S. 194), in der zurzeit geltenden Fassung i.V.m. § 50 Abs. 2 Satz 1 und § 55 ThürKO ist sie der Rechtsaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises vorgelegt worden. Die Eingangsbestätigung wurde durch die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Kyffhäuserkreis mit Schreiben vom 25.11.2025 (Az. L.3.1-2010-VG 03-04/25), Posteingang bei der Verwaltungsgemeinschaft Greußen am 28.11.2025, erteilt und eine vorzeitige öffentliche Bekanntmachung nach § 21 Abs. 3 ThürKO zugelassen.
Die Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Greußen wird nachstehend durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen“ öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen und die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Greußen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Jahresfrist sind solche Verstöße unbeachtlich.
Die öffentliche Auslegung des Haushaltsplanes beginnt gemäß § 57 Abs. 3 ThürKO mit der heutigen Bekanntgabe. Er ist in Zimmer 35 des Dienstsitzes der Verwaltungsgemeinschaft Greußen in der Bahnhofstraße 13 A, 99718 Greußen bis zum 31.01.2025 während der Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt. Darüber hinaus wird der Haushaltsplan bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2023 nach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten.
Greußen, den 28.11.2025
gez. Steinkopf
Gemeinschaftsvorsitzender
1. Nachtragshaushaltssatzung
Auf Grund des § 34 der Thüringer Kommunalordnung erläßt die Gemeinde VG Greußen folgende Nachtragshaushaltssatzung:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
|
| erhöht (+) um
| vermindert (-) um
| und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge | |
| gegenüber bisher | nunmehr festgesetzt auf | |||
| € | € | € | € | |
| a) im Verwaltungshaushalt | ||||
| die Einnahmen | 13.700 € | 0 € | 877.150 € | 890.850 € |
| die Ausgaben | 13.700 € | 0 € | 877.150 € | 890.850 € |
| b) im Vermögenshaushalt | ||||
| die Einnahmen | 0 € | 0 € | 437.350 € | 437.350 € |
| die Ausgaben | 0 € | 0 € | 437.350 € | 437.350 € |
§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 0,00 € nicht verändert.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 0,00 € nicht verändert.
§ 4
-entfällt-
§ 5
Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite aufgenommen werden dürfen, wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von 100.000 € nicht geändert.
§ 6
Die Umlage der Verwaltungsgemeinschaft Greußen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung, in Höhe von auf 258.800 €, nicht geändert.
Als Anlage gilt der Stellenplan.
§ 7
Diese Nachtragssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft
Verwaltungsgemeinschaft Greußen
Greußen, den 28.11.2025
gez. Steinkopf — (Siegelabdruck)
Gemeinschaftsvorsitzender