1.
Das Wählerverzeichnis für die Wahl der Stadtratsmitglieder in der Stadt Clingen am 26.05.2024 wird
in der Zeit vom 06.05.2024 bis zum 10.05.2024
(20. bis 16. Tag vor der Wahl)
während der allgemeinen Öffnungszeiten
| Montag und Donnerstag | von 09:00 bis 12:00 Uhr |
| Dienstag | von 09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr sowie |
| Freitag | von 08:00 bis 12:00 Uhr |
in der
Verwaltungsgemeinschaft Greußen
im zuständigen Einwohnermeldeamt, Zimmer 3
Bahnhofstraße 13 A
99718 Greußen
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
2.
Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann
in der Zeit vom 06.05.2024 bis zum 10.05.2024
(20. bis 16. Tag vor der Wahl)
Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der
Verwaltungsgemeinschaft Greußen
für die Stadt Clingen
Bahnhofstraße 13 A
99718 Greußen
schriftlich erhoben oder zur Niederschrift im zuständigen Einwohnermeldeamt in Zimmer 3
| Montag und Donnerstag | von 09:00 bis 12:00 Uhr |
| Dienstag | von 09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr sowie |
| Freitag | von 08:00 bis 12:00 Uhr |
erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.
3.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein (hierzu unten Nr. 5) hat.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten
bis spätestens zum 05.05.2024
eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an den Kommunalwahlen im Wege der Briefwahl teilnehmen.
5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag,
5.1.)
ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter oder
5.2.)
ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
| a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat, |
| b) | wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder |
| c) | wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird. |
6.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten
bis zum 24.05.2024 bis 18:00 Uhr
(2. Tag vor der Wahl, bis 18:00 Uhr)
bei der
Verwaltungsgemeinschaft Greußen
im zuständigen Einwohnermeldeamt, Zimmer 3
Bahnhofstraße 13 A
99718 Greußen
Telefon: 03636 77870 27
Telefax: 03636 77870 30
E-Mail: ema@lg-greussen.de
mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (26.05.2024), 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm
bis zum 25.05.2024, 12:00 Uhr
ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
7.
Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:
| - | einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, |
| - | einen amtlichen Stimmzettelumschlag, |
| - | einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name der Gemeinde, die Anschrift der Verwaltungsgemeinschaft, die Nummer des Stimmbezirkes und des Wahlscheins angegeben ist, sowie |
| - | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Behörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort
spätestens am Wahltag, dem 26.05.2024 bis 18:00 Uhr
eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.
Greußen, den 18.03.2024
gez. Steinkopf
Wahlleiter der Stadt Clingen