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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen
Ausgabe 3/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Clingen hat in seiner 08. Sitzung am 13.02.2025 die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Stadt Clingen beschlossen. Auf Grundlage des § 57 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetztes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288) in der zurzeit geltenden Fassung ist sie der Rechtsaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises vorgelegt worden. Die Eingangsbestätigung wurde durch die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Kyffhäuserkreis mit Schreiben vom 06.03.2025 (Az. L.3.1-2010-GV012-02/25), Posteingang bei der Verwaltungsgemeinschaft Greußen am 11.03.2025, erteilt und eine sofortige öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO zugelassen.

Die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung der Stadt Clingen wird nachstehend durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen“ öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen und die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Clingen oder der Verwaltungsgemeinschaft Greußen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Jahresfrist sind solche Verstöße unbeachtlich.

Clingen, den 11.03.2025

gez. Schütze

Bürgermeister

Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer

(Hebesatz-Satzung)

der Stadt Clingen

Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit § 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Art. 21 Gesetz vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) und § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), hat der Stadtrat der Stadt Clingen in der 08. Sitzung am 13.02.2025 folgende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) beschlossen:

§ 1

Steuersätze der Realsteuern

Die Hebesätze für Grundsteuern und Gewerbesteuern werden für die Stadt Clingen wie folgt festgesetzt:

(1)

Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe (Grundsteuer A)

300 v. H.

(2)

Grundsteuer für Grundstücke

(Grundsteuer B)

420 v. H.

(3)

Gewerbesteuer

400 v. H.

§ 2

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Clingen, den 11.03.2025

Stadt Clingen

gez. Schütze  —  (Siegelabdruck)

Bürgermeister