In der 09. Sitzung des Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Greußen am 01.03.2023, zu der die Mitglieder vorschriftsmäßig geladen und in beschlussfähiger Zahl erschienen waren, wurde Folgendes beraten und beschlossen, was hiermit gemäß § 40 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht wird.
Die Einsichtnahme in den Wortlaut der gefassten Beschlüsse im Einzelnen sowie in die Niederschriften des öffentlichen Teils kann im Sachbereich Hauptverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Greußen zu den Amtsstunden erfolgen.
öffentlicher Teil:
Beschluss Nr. 43/09/23
Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft „Greußen“ für das Haushaltsjahr 2023 samt ihrer Anlagen gemäß § 48 Abs. 1, § 50 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 ThürKO i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 1 des ThürKGG i. V. m. §§ 55 ff. ThürKO
Aufgrund des § 48 Abs.1 Satz 1, des § 50 Abs.2 und des § 52 Abs.2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Januar 2003 (GVBl. S 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 87), i.V.m.§ 36 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194) und der §§ 55 und 57 ThürKO beschließt die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Greußen im öffentlichen Teil ihrer 09. Sitzung am 01.03.2023 das Folgende:
| 1. | Die Gemeinschaftsversammlung erlässt zur Haushaltsführung für das Jahr 2023 die vorgelegte Haushaltssatzung mit ihren Anlagen. |
| 2. | Die Satzung ist Anlage und Bestandteil dieses Beschlusses. |
| 3. | Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung samt ihren Anlagen der Rechtsaufsichtsbehörde zur rechtsaufsichtlichen Würdigung vorzulegen. |
Beschluss Nr. 44/09/23
Finanz- und Investitionsplan für das Haushaltsjahr 2023 ff gemäß § 48 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 ThürKO i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG i. V. m. § 62 ThürKO
Aufgrund des § 48 Abs.1 Satz 1 und des § 52 Abs.2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Januar 2003 (GVBl. S 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 87) in der zurzeit gültigen Fassung, i.V.m.§ 36 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194) und § 62 ThürKO beschließt die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Greußen im öffentlichen Teil ihrer 09. Sitzung am 01.03.2023 das Folgende:
| 1. | Die Gemeinschaftsversammlung erlässt als gesonderte Pflichtanlage zur Haushaltssatzung den vorgelegten Finanzplan für das Haushaltsjahr 2023 ff gemäß § 52 Abs. 2 ThürKO i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 1 des ThürKGG i. V. m. § 62 ThürKO. |
| 2. | Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind Anlage und Bestandteil dieses Beschlusses. |
| 3. | Die Verwaltung wird beauftragt, diese Pflichtanlagen zusammen mit der Haushaltssatzung 2023 der Rechtsaufsichtsbehörde zur Würdigung vorzulegen. |
nicht öffentlicher Teil:
(Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 ThürKO werden die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse in gleicher Weise, wie die in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse bekannt gemacht, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind; die Entscheidung hierüber trifft der Gemeinderat. Der Wortlaut der Beschlüsse wird daher nur in verkürzter bzw. anonymisierter Form bekannt gemacht.)
Es wurden keine zu veröffentlichenden nicht öffentlichen Beschlüsse gefasst.
Greußen, den 20.03.2023
gez. Veit
Gemeinschaftsvorsitzende