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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen
Ausgabe 4/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Westgreußen hat in seiner 04. Sitzung am 20.02.2025 die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Westgreußen beschlossen. Auf Grundlage des § 57 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetztes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288) in der zurzeit geltenden Fassung ist sie der Rechtsaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises vorgelegt worden. Die Eingangsbestätigung wurde durch die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Kyffhäuserkreis mit Schreiben vom 06.03.2025 (Az. L.3.1-2010-GV079-02/25) erteilt, Posteingang bei der Verwaltungsgemeinschaft Greußen am 11.03.2025, und mit Schreiben vom 18.03.2025 (Az. L.3.1-2010-GV079-02/25), Posteingang bei der Verwaltungsgemeinschaft Greußen am 24.03.2025, eine sofortige öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO zugelassen.

Die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Westgreußen wird nachstehend durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen“ öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen und die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Clingen oder der Verwaltungsgemeinschaft Greußen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Jahresfrist sind solche Verstöße unbeachtlich.

Westgreußen, den 07.04.2025

gez. Lange

Bürgermeisterin

Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Westgreußen

Auf der Grundlage der §§ 2,18,19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit § 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Art. 21 Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), hat der Gemeinderat der Gemeinde Westgreußen in der 04. Sitzung am 20.02.2025 folgende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) beschlossen:

§ 1

Steuersätze der Realsteuern

Die Hebesätze für Grundsteuern und Gewerbesteuern werden für die Gemeinde Westgreußen wie folgt festgesetzt:

(1)

Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe (Grundsteuer A)

400 v. H.

(2)

Grundsteuer für Grundstücke

(Grundsteuer B)

440 v. H.

(3)

Gewerbesteuer

400 v. H.

§ 2

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Westgreußen vom 01.01.2013 außer Kraft.

Westgreußen, den 07.04.2025

Lange  —  (Siegelabdruck)

Bürgermeisterin