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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen
Ausgabe 6/2024
Amtlicher Teil
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öffentliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Wasserthaleben hat in seiner 18. Sitzung am 06.05.2024 die Satzung der Gemeinde Wasserthaleben über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst in nachstehender Fassung beschlossen. Auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVBl. S. 127) in der zurzeit geltenden Fassung ist sie der Rechtsaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises vorgelegt worden. Die Eingangsbestätigung wurde durch die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Kyffhäuserkreis mit Schreiben vom 16.05.2024 (Az.: L.3.2-1000-GV077-01/24), Posteingang bei der Verwaltungsgemeinschaft „Greußen“ am 23.05.2024, erteilt und die sofortige Bekanntmachung zugelassen.

Die vorstehend angeführte Satzung wird nachstehend durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen“ öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen und die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Wasserthaleben oder der Verwaltungsgemeinschaft Greußen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Jahresfrist sind solche Verstöße unbeachtlich.

Wasserthaleben, den 27.05.2024

gez. Wölbing

Bürgermeister

Satzung der Gemeinde Wasserthaleben

über die Freiwillige Feuerwehr

und den Wasserwehrdienst

Aufgrund des § 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003, S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. 2023, S. 127), des § 14 Abs. 1 Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. 1992, S. 23), in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. 2008, S. 22), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 06. Februar 2024 (GVBl. S. 14) und § 55 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2019 (GVBl. 2019, S. 74), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. 2020, S. 277, 285), hat der Gemeinderat der Gemeinde Wasserthaleben in seiner 18. Sitzung am 06.05.2024 unter Beschluss 55/18/24 folgende

Satzung (Feuerwehr- und Wasserwehrdienstsatzung)

beschlossen:

§ 1

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Gemeinde Wasserthaleben unterhält eine Freiwillige Feuerwehr als öffentliche (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs 1. ThürBKG) und rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 10 Abs. 3 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Wasserthaleben“ (Feuerwehr).

(2) Die Feuerwehr ist eine selbständige Feuerwehr unter Leitung des Ortsbrandmeisters.

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Feuerwehr umfassen nach § 3 Abs. 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG, ferner die Sicherheitswache (§ 22 ThürBKG).

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Einrichtung und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Gemeinde Wasserthaleben wirkt darauf hin, dass für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung freiwillige Kräfte zur Verfügung stehen.

(2) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sich die Feuerwehr der Unterstützung des „Feuerwehrvereins Wasserthaleben e. V.“ (§ 14 dieser Satzung).

(3) Die Feuerwehr gliedert sich in folgende Abteilungen:

1.

Einsatzabteilung (§ 5 dieser Satzung),

2.

Alters- und Ehrenabteilung (§ 9 dieser Satzung) sowie

3.

Jugendfeuerwehr (§ 10 dieser Satzung).

§ 4

persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach ihrem Ausscheiden aus der Einsatzabteilung zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Wasserthaleben Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Ortsbrandmeister unverzüglich anzuzeigen

-

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden oder

-

Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Verwaltung der Gemeinde Wasserthaleben weiterzuleiten.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 ThürBKG erfüllen und Einwohner der Gemeinde Wasserthaleben bzw. ihrer Nachbargemeinden sind oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde zur Verfügung stehen. Gleiches gilt mit Zustimmung des Leiters der Feuerwehr für Personen, die bereits einer anderen Feuerwehr angehören (Zweitmitgliedschaft).

(3) Führungskräfte der Feuerwehr müssen Einwohner der Gemeinde Wasserthaleben bzw. ihrer Nachbargemeinden sein oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde zur Verfügung stehen.

(4) Die Aufnahme in die Feuerwehr ist schriftlich beim Ortsbrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.

(5) Der Bürgermeister entscheidet auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters über die Aufnahme.

(6) Die Aufnahme erfolgt, wenn der Aufzunehmende durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet wird (§ 13 Abs. 3 ThürBKG).

(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

§ 6

Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit:

1.

der Vollendung des 60. Lebensjahres,

2.

in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 2 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres,

3.

dem Austritt (Abs. 2),

4.

dem Ausschluss (Abs. 3) oder

5.

dem Tod.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister erklärt werden.

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Ortsbrandmeisters entpflichten (§ 13 Abs. 5 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und / oder bei angesetzten Übungen sowie die Verneinung zur Versetzung in die Alters- und Ehrenabteilung.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Ortsbrandmeister sowie dessen Stellvertreter.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 dieser Satzung bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere:

1.

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

2.

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

3.

am Unterricht, an Übungen oder sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Truppmann Teil 2) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt für Reisekosten § 3 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflichten, so kann der Ortsbrandmeister im Einvernehmen mit dem Bürgermeister ihm

1.

eine Ermahnung oder

2.

einen mündlichen Verweis aussprechen.

Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 5 Abs. 2 dieser Satzung, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet:

1.

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister zu erklären ist,

2.

durch Ausschluss, für den § 6 Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung entsprechend gilt, oder

3.

durch Tod.

§ 10

Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendabteilung der Feuerwehr führt den Namen „Jugendfeuerwehr Wasserthaleben“.

(2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von mindestens zwei Jugendlichen im Alter von 6 - 16 Jahren. Sie gestaltet ihr Jugendleben innerhalb der Gemeinde nach der Ordnung für die Jugendfeuerwehr selbst. Als Bestandteil der Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung des Ortsbrandmeisters als Leiter der Feuerwehr, der sich hierzu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.

(3) Der Jugendwart soll in der Regel die Voraussetzungen des § 11 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes haben oder diese innerhalb von drei Jahren nach Amtsantritt nachholen.

§ 11

Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortsbrandmeister

(1) Der Ortsbrandmeister ist der Leiter der Feuerwehr. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten.

(2) Der stellvertretende Ortsbrandmeister vertritt den Ortsbrandmeister bei dessen Verhinderung. Er hat den Ortsbrandmeister bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Ortsbrandmeister und der stellvertretende Ortsbrandmeister werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung anlässlich einer Jahreshauptversammlung (§ 12) auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wird wegen Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 6 dieser Satzung vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl eines dieser Funktionsträger notwendig, so verkürzt sich diese Amtszeit des Neugewählten entsprechend.

(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Abschluss der nach den Bestimmungen der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt die die Ausbildungshöhe „Zugführer“ vorsieht, oder bereit ist, diese zu absolvieren sobald dies bei der Aufsichtsbehörde vor der Wahl beantragt und zugelassen wurde (§15 Abs. 2 ThürBGK). Der stellvertretende Ortsbrandmeister muss die gleiche Qualifikation vorweisen kann bzw. bereit ist, diese zu absolvieren sobald dies bei der Aufsichtsbehörde vor der Wahl beantragt und zugelassen wurde (§15 Abs. 2 ThürBGK).

(5) Der Ortsbrandmeister und sein Stellvertreter werden zu Ehrenbeamten auf Zeit ernannt.

§ 12

Jahreshauptversammlung

(1) Unter Vorsitz des Ortsbrandmeisters findet mindestens einmal jährlich eine Jahreshaupt-versammlung statt, in der insbesondere durch den Ortsbrandmeister ein Bericht über das abgelaufene Jahr zu geben ist.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird, wenn noch kein Ortsbrandmeister gewählt ist, durch den Bürgermeister, sonst durch den Ortsbrandmeister einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben.

(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

(4) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

(6) Erfolgt in der Jahreshauptversammlung die Wahl des Ortsbrandmeisters so soll in dieser auch die Wahl des stellvertretenden Ortsbrandmeisters erfolgen. Andernfalls hat der Ortsbrandmeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des stellvertretenden Ortsbrandmeisters stattfinden kann.

§ 13

Wahl des Ortsbrandmeisters und des stellvertretenden Ortsbrandmeisters

(1) Die Wahl des Ortsbrandmeisters und des stellvertretenden Ortsbrandmeisters werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. Dem Wahlleiter stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite, welche nicht selbst kandidieren. Wahlleiter und Beisitzer bilden den Wahlausschuss.

(2) Für Zeit, Ort und Tagesordnung gilt § 12 Abs. 2, für die Wahlberechtigung gilt § 11 Abs. 4 dieser Satzung entsprechend.

(3) Der Ortsbrandmeister und der stellvertretende Ortsbrandmeister werden in einzelnen Wahlgängen mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, kann die Wahl offen durch Handzeichen erfolgen, wenn die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift(en) über die Wahl des Ortsbrandmeisters und des stellvertretenden Ortsbrandmeisters ist / sind innerhalb zwei Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zu übermitteln.

§ 14

Feuerwehrvereinigungen

(1) Die Angehörigen der Feuerwehr können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden (Feuerwehrvereinigungen) zusammenschließen. Näheres regelt die jeweilige Satzung der Feuerwehrvereinigung.

(2) Die Gemeinde Wasserthaleben wird Feuerwehrvereinigungen nach Abs. 1 dieser Satzung fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

§ 15

Wasserwehrdienst

(1) Die Gemeinde Wasserthaleben richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen, welche eine Sondereinheit darstellt. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte[1] Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 16

Aufgaben des Wasserwehrdienst

(1) Die Gemeinde trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.

(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahren-abwehr bereit. Der Gemeinde obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasser-wehrdienstes.

(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem gemeindlichen Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:

a)

über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege,

b)

Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren,

c)

Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen,

d)

Beobachtung gefährdeter Objekte,

e)

Bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten,

f)

Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen,

g)

Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten,

h)

Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen,

i)

Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung.

(4) Die Gemeinde stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern,

b)

die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten,

c)

den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit,

d)

den Alarmstufen, Alarmierung und Ausruf Katastrophenfall,

e)

dem Personal, Versorgung und Technikreserven,

f)

den Sammlungsort, Lagerorte sowie das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel,

g)

die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung.

(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche,

b)

den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel),

c)

die einzuleitenden Maßnahmen,

d)

die erforderlichen Kräfte und Mittel,

e)

die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte.

Die Gemeinde schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.

§ 17

Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst

Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel dem Ortsbrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.

§ 18

Beteiligte am Wasserwehrdienst

(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:

a)

die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung,

b)

die Bewohner der Gemeinde ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse.

Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.

(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an. Im Fall der Gefährdung eines Deiches und nach Anordnung durch die Wasserbehörde werden die Bewohner der bedrohten und der benachbarten Gemeinden zum temporären Wasserwehrdienst herangezogen.

(3) Personen, die nach Abs. 1 dieser Satzung regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 dieser Satzung aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.

(4) Die zur Dienstleistung im Wasserwehrdienst heranzuziehenden Personen sollen einen Heranziehungsbescheid des Bürgermeisters bzw. Einsatzleiters mit folgendem Inhalt erhalten:

a)

Beginn und Ende der Dienstpflicht,

b)

Art der Dienstpflicht (Arbeitsleistung und/oder Bereitstellung bestimmter technischer Hilfsmittel),

c)

Sammlungsort im Falle der Alarmierung sowie

d)

die während des Wasserwehrdienstes zu beobachtenden Pflichten.

Von einem schriftlichen Heranziehungsbescheid kann abgesehen werden, wenn schriftliche Benachrichtigungen die rechtzeitige Ergreifung von Abwehrmaßnahmen verhindern oder verzögern würden. Der Heranziehungsbescheid ist in diesen Fällen im Nachgang auszureichen.

(5) Personen, die nach Abs. 1 dieser Satzung regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.

(6) Für Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die durch Maßnahmen des Wasserwehrdienstes verursacht wurden, leistet die Gemeinde Wasserthaleben eine angemessene Entschädigung soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen vermag. Für Entschädigungen findet das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz Anwendung. Die Gemeinde Wasserthaleben haftet nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden sind. Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.

(7) Wer ein Hochwasserereignis bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich unter der Telefonnummer 112 die Zentrale Leitstelle Nordhausen zu benachrichtigen.

§ 19

Betretungsverbote bei Hochwasser

(1) Es ist untersagt, die von der Gemeinde Wasserthaleben eingerichtete Wasserwehr bei der Vorbereitung und Durchführung der erforderlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen im Hochwasserfall zu stören oder zu behindern, insbesondere durch:

a)

das Betreten und Aufhalten in den überfluteten Bereichen (ab Alarmstufe II),

b)

das Betreten und Aufhalten auf ortsfesten und mobilen Hochwasserabwehreinrichtungen sowie ihren Nebengewässern,

c)

das Betreten und Aufhalten auf den über die Helbe (ab Alarmstufe III) mit ihren Nebengewässern führenden gesperrten Brücken. Über Ausnahmen hiervon im Einzelfall entscheidet der Bürgermeister bzw. der Einsatzleiter oder eine von ihm beauftragte Person. Die Anordnung eines Platzverweises oder die Sperrung und Räumung des Katastrophen- oder Einsatzgebietes durch die zuständige Untere Katastrophenschutzbehörde gemäß des Thüringer Brand- und Katastrophenschutz-gesetzes bleibt hiervon unberührt.

(2) Ausgenommen von den Verboten des Abs. 1 sind Rettungs- und Einsatzkräfte sowie die Wasserwehr dieser Satzung einschließlich ihrer freiwilligen Helfer im Rahmen der Gefahrenabwehr, wenn und soweit das Betreten und Aufhalten zum Zweck der Hochwasserabwehr erforderlich ist.

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Stadt.

§ 21

Datenschutz

Für die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten im Vollzug dieser Satzung gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Thüringen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 22

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 23

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum Ersten des auf ihre öffentliche Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.

ausgefertigt am 27.05.2024

Gemeinde Wasserthaleben

gez. Wölbing

Bürgermeister —  (Siegelabdruck)

[1] siehe Definition des Gefahrbegriffs in § 54 Nr. 3 e) Thüringer Ordnungsbehördengesetz (ThürOBG)