Der Gemeindekirchenrat der Ev. Regionalgemeinde Straußfurt hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 22. Juni 2022 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Ruhefristen
Für den Friedhof in Grüningen und Obertopfstedt gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen | 25 Jahre, |
| 2. | für Urnenbestattungen | 25 Jahre. |
§ 2
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| 1. |
| Grabberechtigungsgebühren | Euro |
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| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils der Nutzung |
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| 1.1 |
| Grabstätten |
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| 1.1.1 | Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urne(n)) | 756,00 € |
| 1.1.2 | Urnenwahlgrabstätten | 437,00 € |
| 1.1.3 | Grabstelle in Urnengemeinschafts- grabstätten auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger (Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.) | 523,00 € |
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| 1.2 |
| Verlängerungen |
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| 1.2.1 | Reservierung Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.2 erhoben. |
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| 1.2.2 | Verlängerung Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.1.2 erhoben. |
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| 2. |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr (je Jahr und je Grabstätte, für die ein Nutzungsrecht besteht) | 35,00 € |
| 3. |
| Bestattungen (werden durch das Bestattungshaus ausgeführt) |
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| 3.1 |
| Erdbestattungen |
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| 3.2 |
| Urnenbeisetzung (auch Wiederbeisetzung nach Ausbettung) |
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| 3.3 |
| Ausbettungen (Sarg und Urne) |
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| 4. |
| Nutzung Friedhofskapelle / Trauerhalle |
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| 5. |
| Verwaltungsgebühren |
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| 5.1 |
| Zulassung von Gewerbetreibenden (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen) |
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| 5.1.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr | 20,00 € |
| 5.1.2 | Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre | 50,00 € |
| 5.1.3 | Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang | 30,00 € |
| 5.2 |
| Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang |
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§ 3
Gewerbliche Leistungen
Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
§ 4
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Gebührensatzungen außer Kraft:
Grüningen 10.5.2000
Obertopfstedt 13.10.1999
Friedhofsträger:
| gez. Pf. B. Schilling | gez. Katharina Barth |
| Straußfurt, den 17.5.2023 | Mitglied des Gemeindekirchenrates |
| D. S. | |
| gez. Eckardt |
| Mitglied des Gemeindekirchenrates |
Genehmigungsvermerke:
| 1. Kreiskirchenamt | |
| Sangerhausen, 09. Mai 2025 | gez. Seega |
| D. S. | Amtsleiter |
[Nur für Thüringen:
2. Landratsamt Kyffhäuserkreis
Die genehmigte Friedhofsgebührensatzung der Ev. Regionalgemeinde Straußfurt vom 22.06.2022 wird hiermit genehmigt.
| Sondershausen, 30.04.2025 | Hauspurg |
| D. S. | Amtsleiterin |
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Ev. Regionalgemeinde Straußfurt am 22.06.2022 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe in Grüningen und Obertopfstedt wurde dem Kreiskirchenamt Sangerhausen als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 09.05.2025 unter dem Aktenzeichen 68/2025 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
[Nur für Thüringen: Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 30.04.2025 die erforderliche Genehmigung erteilt.]
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Ev. Regionalgemeinde Straußfurt wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
Sangerhausen, 09. Mai 2025
| gez. Seega | |
| Amtsleiter | D. S. |