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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen
Ausgabe 7/2026
Amtlicher Teil
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Informationen rund um die Grundsteuer

Umsetzung des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Grundsteuerreform

 

Mit der Umsetzung der Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell zum 01.01.2025 kam es in Thüringen zu Aufkommensverschiebungen. Insbesondere wurden Nichtwohngrundstücke im Vergleich zu Wohngrundstücken bevorzugt, weshalb Wohnraum in Thüringen durch die Umsetzung der Grundsteuerreform zum Teil übermäßig belastet wurde. Zur Korrektur der entstandenen Aufkommensverschiebung wurde durch den Thüringer Landtag im November 2025 das Thüringer Gesetz zur Anpassung der Grundsteuerreform (ThürGAnGrStR) erlassen.

Ab wann kann mit den neuen Messbetragsbescheiden gerechnet werden?

Alle Eigentümer, deren Grundsteuermessbescheide im Rahmen des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Grundsteuerreform zu ändern sind, erhalten voraussichtlich ab Ende Juni 2026 ihre neuen Grundsteuermessbescheide. Dies erfolgt automatisch von Amts wegen über den postalischen Briefversand. Ein Antrag oder eine Erklärung für die Neufeststellung auf den 01.01.2027 sind hierfür nicht erforderlich.

Zeitgleich erfolgt die Erzeugung der entsprechenden Datensätze an die Städte und Gemeinden. Das Prozedere entspricht dabei dem der Hauptfeststellung auf den 01.01.2025.

Thüringer Gesetz zur Anpassung der Grundsteuerreform

Die gesetzliche Anpassung betrifft ausschließlich den Bereich der bebauten Grundstücke. Dort haben sich folgende Änderungen ergeben:

Die Steuermesszahlen betragen abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes […] für im Freistaat Thüringen liegende,

bebaute Grundstücke ab dem 01.01.2027

Bundes-

modell

(bisher)

Wohngrundstücke

(Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum)

0,23

Promille

0,31

Promille

Nichtwohngrundstücke

(Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstig bebaute Grundstücke)

0,59

Promille

0,34

Promille

Die Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke bleibt unverändert

0,34

Promille

Die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bleibt unverändert

0,55

Promille

Für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie den Bereich der unbebauten Grundstücke ergeben sich keine Änderungen bei der Grundsteuermessbetragsfestsetzung. Inwieweit die durch die Städte und Gemeinden ggf. veranlassten Hebesatzanpassungen auch Einfluss auf diese Grundsteuerobjekte haben, entzieht sich der Einflusssphäre des Thüringer Finanzministeriums und kann nur individuell betrachtet werden.

 

Die Berechnung der Grundsteuer wird wie folgt durch das Thüringer Anpassungsgesetz verändert:

1.

Die Grundsteuerwertfeststellung auf den 01.01.2022 bleibt unverändert.

2.

Die Steuermesszahl wurde gesetzlich für den Bereich der bebauten Grundstücke angepasst.

3.

Die Städte und Gemeinden haben die Möglichkeit aufgrund der geänderten Grundsteuermessbeträge ihre individuellen Hebesätze anzupassen, um das bisherige Aufkommen aus der Grundsteuer zu sichern.

Quelle: grundsteuern.thueringen.de