Mit der Umsetzung der Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell zum 01.01.2025 kam es in Thüringen zu Aufkommensverschiebungen. Insbesondere wurden Nichtwohngrundstücke im Vergleich zu Wohngrundstücken bevorzugt, weshalb Wohnraum in Thüringen durch die Umsetzung der Grundsteuerreform zum Teil übermäßig belastet wurde. Zur Korrektur der entstandenen Aufkommensverschiebung wurde durch den Thüringer Landtag im November 2025 das Thüringer Gesetz zur Anpassung der Grundsteuerreform (ThürGAnGrStR) erlassen.
Ab wann kann mit den neuen Messbetragsbescheiden gerechnet werden?
Alle Eigentümer, deren Grundsteuermessbescheide im Rahmen des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Grundsteuerreform zu ändern sind, erhalten voraussichtlich ab Ende Juni 2026 ihre neuen Grundsteuermessbescheide. Dies erfolgt automatisch von Amts wegen über den postalischen Briefversand. Ein Antrag oder eine Erklärung für die Neufeststellung auf den 01.01.2027 sind hierfür nicht erforderlich.
Zeitgleich erfolgt die Erzeugung der entsprechenden Datensätze an die Städte und Gemeinden. Das Prozedere entspricht dabei dem der Hauptfeststellung auf den 01.01.2025.
Thüringer Gesetz zur Anpassung der Grundsteuerreform
Die gesetzliche Anpassung betrifft ausschließlich den Bereich der bebauten Grundstücke. Dort haben sich folgende Änderungen ergeben:
| Die Steuermesszahlen betragen abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes […] für im Freistaat Thüringen liegende, bebaute Grundstücke ab dem 01.01.2027 |
| Bundes- modell (bisher) |
| Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) | 0,23 Promille | 0,31 Promille |
| Nichtwohngrundstücke (Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstig bebaute Grundstücke) | 0,59 Promille | 0,34 Promille |
| Die Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke bleibt unverändert |
| 0,34 Promille |
| Die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bleibt unverändert |
| 0,55 Promille |
Für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie den Bereich der unbebauten Grundstücke ergeben sich keine Änderungen bei der Grundsteuermessbetragsfestsetzung. Inwieweit die durch die Städte und Gemeinden ggf. veranlassten Hebesatzanpassungen auch Einfluss auf diese Grundsteuerobjekte haben, entzieht sich der Einflusssphäre des Thüringer Finanzministeriums und kann nur individuell betrachtet werden.
| Grundsteuerwert | x | Steuermesszahl | x | Hebesatz | = | Grundsteuer |
| Grundsteuerwert | Der Grundsteuerwert bleibt durch die Thüringer Anpassung unverändert und bildet auch die Grundlage der weiteren Berechnungen für die Neufeststellungen der Grundsteuermessbeträge ab dem 01.01.2027. |
| Steuermesszahl | Die Anpassung der Steuermesszahl erfolgt mit dem Thüringer Gesetz zur Anpassung der Grundsteuerreform mit Wirkung ab 1. Januar 2027 für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke Damit verändert sich lediglich der Multiplikator für Wohn- und Nichtwohngrundstücke, den die Thüringer Finanzämter für die Berechnung der neuen Grundsteuermessbescheide zum 01.01.2027 heranziehen und bekannt geben. |
| Hebesatz | Die Höhe des Hebesatzes wird durch die Städte und Gemeinden bestimmt und ist jährlich veränderbar. |
| Grundsteuer | Aufgrund der geänderten Steuermesszahl verändert sich der Grundsteuermessbetrag, wodurch die Städte und Gemeinden eine andere Berechnungsgröße zur Bemessung der Grundsteuer von den Finanzämtern übermittelt bekommen und sich die Höhe der individuellen Grundsteuer ändern kann. |
Die Berechnung der Grundsteuer wird wie folgt durch das Thüringer Anpassungsgesetz verändert:
| 1. | Die Grundsteuerwertfeststellung auf den 01.01.2022 bleibt unverändert. |
| 2. | Die Steuermesszahl wurde gesetzlich für den Bereich der bebauten Grundstücke angepasst. |
| 3. | Die Städte und Gemeinden haben die Möglichkeit aufgrund der geänderten Grundsteuermessbeträge ihre individuellen Hebesätze anzupassen, um das bisherige Aufkommen aus der Grundsteuer zu sichern. |
Quelle: grundsteuern.thueringen.de