Titel Logo
Landgemeindebote
Ausgabe 1/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

Die Firma BOREAS Energie GmbH, Hauptstraße 60, 99955 Herbsleben, hat mit Schreiben vom 07.04.2022 beim Landratsamt Kyffhäuserkreis einen Antrag nach § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz - BImSchG) zur wesentlichen Änderung von sieben Windenergieanlagen (KE09, KE10 und WEA07 bis WEA11) im Windpark W-5 Westerengel/Kirchengel an den Standorten der Gemarkung Kirchengel, Flur 4, Flurstücke 12/15, 474/12, 12/13 und 12/14 sowie Flur 5, Flurstück 542/12 gestellt.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine wesentliche Änderung der im Sinne des BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Nummer 1.6.2 Verfahrensart V des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV), durch das die unter das UVPG fallende bestehende Windfarm gemäß § 9 (2) Nr. 2 UVPG geändert wird (UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben). Die beantragte Änderung umfasst im Wesentlichen die Anpassung der turbulenzbedingten Betriebsbeschränkungen der sieben Windenergieanlagen.

Gemäß § 9 (2) Nr. 2 UVPG stellt die zuständige Behörde fest, ob nach § 7 (1) UVPG für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 (1) UVPG wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 (2) UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Gemäß § 5 (2) UVPG wird hiermit bekannt gegeben:

Die überschlägige Überprüfung der Antragsunterlagen auf der Grundlage der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien hat zum Ergebnis geführt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 (1) UVPG, die nach § 25 (2) UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Schutzkriterien gemäß der Anlage 3 zum UVPG sind durch das Vorhaben nicht oder nur gering betroffen. Es kommt dadurch zu keinen erheblichen Auswirkungen auf Fläche, Boden, Wasser, Landschaft, Pflanzen, Klima und Luft, biologische Vielfalt, Bau- und Bodendenkmäler. Für die Siedlungsbereiche (Westerengel, Kirchengel, Holzengel) werden die geltenden Immissionsrichtwerte nach TA Lärm und die Richtwerte für den Schattenwurf eingehalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß § 5 (3) UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist.

Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10.10.2006 (GVBl. S. 513) im Landratsamt Kyffhäuserkreis, Untere Immissionsschutzbehörde, Markt 8, 99706 Sondershausen, zugänglich.

Sondershausen, den 05.12.2022

Landratsamt Kyffhäuserkreis

Die Landrätin

Hochwind-Schneider