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Landgemeindebote
Ausgabe 1/2026
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Greußen hat in seiner Sitzung am 30.09.2025 die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Greußen in nachstehender Fassung beschlossen. Auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung ist diese der Rechtsaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises vorgelegt worden. Die Eingangsbestätigung wurde durch die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Kyffhäuserkreis mit Schreiben vom 26.11.2025 (Az.L.3-1000-GV089-03/25), Posteingang bei der Stadt Greußen am 01.12.2025, erteilt und die vorherige Bekanntmachung zugelassen.

Die vorstehend angeführte Satzung wird nachstehend durch Veröffentlichung im Landgemeindeboten der Stadt Greußen öffentlich bekannt gemacht.

„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb einen Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Anzeige, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

Greußen, den 15.12.2025

gez. Abicht

Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Greußen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277), in Verbindung mit §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277), und § 33 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) vom 19.05.2004 (GVBl. S. 5050), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277) hat der Stadtrat der Stadt Greußen in seiner 10. Sitzung am 30.09.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Greußen nach dem Geltungsbereich der Friedhofssatzung der Stadt Greußen in der jeweils geltenden Fassung, ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben. Wird von der Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.

§ 2

Ge bührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,

1.

die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder

2.

eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebühr und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht

1.

mit der Bestattung,

2.

mit der Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes,

3.

mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung oder

4.

mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte.

(2) Die Gebühr wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Nutzungsgebühren, Gebühren für Namenstafeln

(1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

1.

für Einzelgrabstätten

1.990,00 EUR,

2.

für Doppelgrabstätten

3.770,00 EUR,

3.

für Kindergrabstätten

1.000,00 EUR,

4.

für Urnengrabstätten

1.330,00 EUR,

sowie

5.

für Urnengemeinschaftsgrabstätten

für anonyme Urnenbeisetzungen,

 — 

865,00 EUR,

6.

für Urnengemeinschaftsgrabstätten

mit Namenstafel

 — 

1.440,00 EUR.

(2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte und Jahr

1.

für Einzelgrabstätten

79,60 EUR,

2.

für Doppelgrabstätten

150,80 EUR,

3.

für Kindergrabstätten

40,00 EUR

und

4.

für Urnengrabstätten

53,20 EUR

erhoben.

(3) Abs. 2 gilt auch für den Fall, wenn in einer Einzel- oder Doppelgrabstätte oder in einer Urnengrabstätte nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung weitere Urnen beigesetzt werden. Für den anzuwendenden Gebührentatbestand ist die jeweils erfolgte Art der Erstbestattung maßgebend.

(4) Für das Anfertigen und das Einsetzen einer Namenstafel auf einer Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namenstafel ist der Friedhofsträger verantwortlich und erhebt dafür über die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 6 hinaus, eine Gebühr in Höhe von 770,00 EUR.

(5) Für die Benutzung einer Trauerhalle der Stadt Greußen wird pro Benutzung eine Gebühr von

1.

230,00 EUR in der Trauerhalle im Ortsteil Greußen

2.

140,00 EUR in der Trauerhalle in den Ortsteilen Westerengel, Niederspier, Holzengel

3.

45,00 EUR in der Trauerhalle in den Ortsteilen Wenigenehrich, und Otterstedt

erhoben.

(6) Unterliegt die öffentliche Leistung der Umsatzsteuer, ist diese zusätzlich zu erheben.

§ 5

Gebühren für Grabräumung

Sofern eine Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit, Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch die Stadt Greußen bzw. von ihm beauftragte Unternehmer und nicht durch den Entfernungspflichtigen (§ 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung) beräumt wird, hat dieser die der Stadt für die Beräumung entstandenen Kosten zu ersetzen.

§ 6

Bearbeitungsgebühren

Für die nach dieser Satzung zu erhebenden Bearbeitungsgebühren, insbesondere für das Ausstellen von Zweitfertigungen einer Grabnutzungsurkunde, Urnenanforderungsscheinen und Genehmigungen zu Grabmalanträgen werden Gebühren nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Greußen erhoben.

§ 7

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter in der jeweiligen Form.

§ 8

Übergangsbestimmungen Friedhofsunterhaltungsgebühr

(1) Als Friedhofsunterhaltungsgebühr wird von den Nutzungsberechtigten aller Grabstätten, für bereits bestehende Rechte an Grabstätten, für welche vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Friedhofsunterhaltungsgebühr jährlich festgesetzt wurde, ein Betrag i. H. v. 22,74 EUR pro Grab und Jahr erhoben. Die bereits bestehenden Rechte können für die verbleibenden Jahre der Nutzungszeit/Ruhezeit, auf Antrag, durch einmaligen Bescheid gegenüber dem Gebührenschuldner in Höhe von 22,74 EUR/Jahr festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Friedhofsunterhaltungsgebühr bereits für die gesamte restliche Nutzungszeit/ Ruhezeit festgesetzt wurde.

(2) Maßgeblich sind die jeweiligen Jahre der verbleibenden Nutzungsrechte.

(3) Die Gebührenschuld entsteht zum Beginn des Jahres für das ganze Jahr.

(4) Die Gebühr wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 9

Übergangsbestimmungen Wassergebühr

(1) Als Wassergebühr wird von den Nutzungsberechtigten aller Grabstätten, für bereits bestehende Rechte an Grabstätten, für welche vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Wassergebühr jährlich festgesetzt wurde, ein Betrag i. H. v. 11,33 EUR pro Grab und Jahr erhoben. Die bereits bestehenden Rechte können für die verbleibenden Jahre der Nutzungszeit/Ruhezeit, auf Antrag, durch einmaligen Bescheid gegenüber dem Gebührenschuldner in Höhe von 11,33 EUR/Jahr festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Wassergebühr bereits für die gesamte restliche Nutzungszeit/ Ruhezeit festgesetzt wurde.

(2) Maßgeblich sind die jeweiligen Jahre der verbleibenden Nutzungsrechte.

(3) Die Gebührenschuld entsteht zum Beginn des Jahres für das ganze Jahr.

(4) Die Gebühr wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 10

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

1.

die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Greußen vom 06.09.2017

2.

die Friedhofssatzung der Stadt Großenehrich vom 20.01.2009, die 1. Satzung zur Änderung friedhofsrechtlicher Satzungen vom 25.02.2010

3.

die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wolferschwenda vom 12.11.2013

außer Kraft.

Greußen, 09.12.2025

Stadt Greußen

gez. Abicht

Bürgermeister  — Siegel