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Landgemeindebote
Ausgabe 1/2026
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Greußen hat in seiner Sitzung am 30.09.2025 die Friedhofssatzung der Stadt Greußen in nachstehender Fassung beschlossen. Auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung ist diese der Rechtsaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises vorgelegt worden. Die Eingangsbestätigung wurde durch die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Kyffhäuserkreis mit Schreiben vom 26.11.2025 (Az.L.3-1000-VG089-03/25), Posteingang bei der Stadt Greußen am 01.12.2025, erteilt und die vorherige Bekanntmachung zugelassen.

Die vorstehend angeführte Satzung wird nachstehend durch Veröffentlichung im Landgemeindeboten der Stadt Greußen öffentlich bekannt gemacht.

„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb einen Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Anzeige, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

Greußen, den 15.12.2025

gez. Abicht

Bürgermeister

Friedhofssatzung der Stadt Greußen

(FriedS)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277), sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19.05.2004 (GVBl. S. 505), vom 19.05.2004 (GVBl. S. 5050), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277) hat der Stadtrat der Stadt Greußen in seiner 10. Sitzung am 30.09.2025 die nachstehende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, im Gebiet der Stadt Greußen gelegene, und von ihr verwaltete Friedhöfe:

-

Ortsteil Bliederstedt

-

Ortsteil Feldengel

-

Ortsteil Greußen

-

Ortsteil Grüningen

-

Ortsteil Holzengel

-

Ortsteil Kirchengel

-

Ortsteil Niederspier

-

Ortsteil Otterstedt

-

Ortsteil Wenigenehrich

-

Ortsteil Westerengel

-

Ortsteil Wolferschwenda

(2) Friedhofsverwaltung ist die Stadtverwaltung Greußen.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

1.

bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Greußen waren,

2.

ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

3.

innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde/Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde/Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann festlegen, dass auf bestimmten Friedhofsteilen keine neuen Grabstätten angelegt werden. Bestehende Grabstätten können in diesem Fall solange weiter belegt werden, bis die jeweils maßgebenden höchstzulässigen Belegungen nach dieser Satzung erreicht sind.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter

14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

1.

das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine Genehmigung hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.

2.

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

3.

ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige gem. § 6 Abs. 1 bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen,

4.

Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

5.

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten,

6.

Abraum und Abfälle aller Art von außerhalb des Friedhofes mitzubringen und Abraum und Abfälle aller Art, welche im Zusammenhang mit den Grabstätten anfallen, außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

7.

Tiere, ausgenommen Behindertenbegleithunde, mitzubringen,

8.

Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben,

9.

zu lärmen, zu spielen oder zu lagern oder

10.

abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung; sie sind dieser spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Nr. 3 gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e VwVfG).

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 06:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07:00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e VwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Erdgrabstätte bestattet bzw. in der Grabgemeinschaftsanlage beigesetzt.

(5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Absatz 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

(6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,90 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften werden nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden durch das von dem Bestattungspflichtigen beauftragte Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen und für Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmungkann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 und im Fall des § 25 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Erdwahlgrabstätten/Urnengrabstätten/Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach den Regelungen dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

1.

Erdwahlgrabstätten,

2.

Kindergrabstätten,

3.

Urnengrabstätten,

4.

Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namenstafel,

5.

Urnengemeinschaftsgrabstätten für anonyme Urnenbeisetzungen sowie

6.

Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Erdwahlgrabstätten, Kindergrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind

1.

Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

2.

Kindergrabstätten, in denen Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, beigesetzt werden dürfen. Für sie gelten die für Erdgrabstätten maßgebenden Bestimungen entsprechend.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.

(3) Erdwahlgrabstätten

1.

nach Abs. 1 Nr. 1 werden als Einzel- oder Doppelgrabstätten vergeben, in denen

a)

in Einzelgrabstätten eine Leiche bestattet sowie bis zu zwei Urnen beigesetzt und

b)

in Doppelgrabstätten insgesamt bis zu zwei Leichen bestattet sowie bis zu vier Urnen beigesetzt werden können.

2.

nach Abs. 1 Nr. 2 werden stets als Einzelgrabstätten vergeben, in denen ausschließlich eine Leibesfrucht, ein Fehlgeborenes oder ein Kind, das bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben ist, bestattet werden darf. Die Beisetzung weiterer Urnen ist nicht zulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und für die Dauer von 1 Monat durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Der Hinweis auf der Grabstätte enthält die Aufforderung an den Nutzungsberechtigten, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen oder mitteilen, auf welchen seiner bestattungspflichtigen Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem Ableben übergehen soll. Wird bis zu seinem Ableben eine derartige Regelung nicht getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

1.

auf den überlebenden Ehegatten,

2.

auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

3.

auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

4.

auf die Kinder,

5.

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

6.

auf die Eltern sowie

7.

auf die Geschwister,

8.

auf die nicht unter 1 - 7 fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine durch ihn ausgewählte Person oder auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Erdwahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist dies schriftlich zu erklären. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Geldleistungen besteht nicht.

(12) Das Ausmauern von Erdgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 14

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

1.

Urnengrabstätten,

2.

Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namenstafel,

3.

Urnengemeinschaftsgrabstätten für anonyme Bestattungen und

4.

Erdwahlgrabstätten.

(2) Urnengrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnengrabstätte können 3 Urnen beigesetzt werden.

(3) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namenstafel dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger zur Beisetzung von Urnen für die Dauer der Ruhezeit. Die Namen (Vorname(n) und Nachname) und Lebensdaten (Geburts- und Sterbedatum) der Verstorbenen werden auf einer Namenstafel vermerkt, welche mit den Maßen 0,45 m x 0,35 m in Form einer Pultplatte in den Rasen einzubringen ist.

(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten für anonyme Bestattungen dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen Beisetzung von Urnen für die Dauer der Ruhezeit.

(5) Die Gestaltung der Grabfelder für Urnengemeinschaftsgrabstätten für anonyme Bestattungen sowie für Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namenstafel unterliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Eine Dekoration der Grabstätten durch Angehörige oder sonstige Personen ist untersagt und wird durch die Friedhofsverwaltung entfernt.

(6) Die Namenstafeln für Urnengemeinschaftsgrabstätten nach Abs. 3 werden zur Wahrung der Einheitlichkeit ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben und durch einen von der Stadt beauftragten Dritten eingesetzt.

(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten, soweit diese ihrem Wesen nach für diese anwendbar sind.

§ 15

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

(2) Lebende Hecken als Umfriedung für Grabstätten sind außer für Urnengemeinschaftsgrabstätten für anonyme Bestattungen und Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namenstafeln nicht gestattet.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 16 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

1.

ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe: 0,14 m,

2.

ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe: 0,16 m sowie

3.

ab 1,51 m bis zu einer maximalen Höhe von 2,00 m: 0,18 m.

Die Breite der Grabmale darf die Breite der jeweiligen Grabstättenart nach Abs. 2 nicht überschreiten.

(2) Für die nachstehenden Grabstätten nach § 12 Abs. 2 dieser Satzung gelten die folgenden Maße:

1.

Erdwahlgrabstätten

a)

Einzelwahlgrabstätten:

1,20 m x 2,40 m,

b)

Doppelwahlgrabstätten:

2,40 m x 2,40 m,

2.

Kindergrabstätten:

0,60 m x 1,20 m,

3.

Urnengrabstätten:

1,00 m x 1,00 m.

Sind in Ausnahmefällen größere Maße erforderlich, ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann über die Abs. 1 und 2 hinaus gehende weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 18

Genehmigung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Einhaltung der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) ist durch den Ersteller der Grabmalanlage sicherzustellen.

(2) Der Antragssteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Sie dürfen die Maße von dauerhaften Grabmalen gemäß § 17 Abs. 1 nicht überschreiten.

§ 19

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsverwalter oder einem Bediensteten der Stadtverwaltung überprüft werden können.

§ 20

Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Ist die/der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 21

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 18. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 17 Abs. 1.

§ 22

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.

§ 23

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 22 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Genehmigung versagen.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen durch den Inhaber eines Nutzungsrechtes im Sinne des § 13 Abs. 7 nach schriftlichem Antrag zu entfernen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird der Nutzungsberechtigte durch ein Schreiben der Friedhofsverwaltung hingewiesen. Kann der Nutzungsberechtigte nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden, erfolgt der Hinweis auf den Ablauf des Nutzungsrechtes durch einen Aufkleber auf der Grabstätte. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Die der Friedhofsverwaltung durch die Beräumung von Erd- und/oder Urnengrabstätten entstehenden Kosten hat der jeweilige Nutzungsberechtigte zu tragen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 16 und 17 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen sowie eine Höhe von 60 cm nicht überschreiten.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(6) Erdwahlgrabstätten/Urnengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Finden Urnenbeisetzungen bzw. Sargbestattungen in vorhandenen Grabstätten statt, ist die Grabstätte spätestens einen Monat danach würdig herzurichten.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

(10) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze:

1.

Vasen oder andere Gefäße für kurzlebigen Pflanzenschmuck sollen in Form und Dekor der Würde des Ortes entsprechen,

2.

Wintereindeckung darf sich nur auf die individuelle Pflanzflächen erstrecken. Sie ist im Frühjahr von den Inhabern der Nutzungsrechte selbst zu beseitigen,

3.

Einfassungen durch Kantensteine, Borde oder zusätzlichen Einfassungen sind genehmigungspflichtig und müssen aus rutschsicherem Material sein, Stolperkanten oder andere Beeinträchtigungen benachbarter Grabstätten sind untersagt,

4.

Wege zwischen den Gräbern sind frei zuhalten,

5.

stationäre individuelle Sitzgelegenheiten sind nicht statthaft,

6.

für Grabhügel gelten einheitliche Abmessungen nach den Vorgaben des Rechtsträgers,

7.

Schutzhüllen über Grabmalen sind nicht gestattet.

§ 25

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Erdwahlgrabstätte/Urnengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen; erfolgt die Enfernung nicht innerhalb der Frist, kann die Friedhofsverwaltung

1.

die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und

2.

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck oder bei nicht zulässiger individueller Ausgestaltung der Grabstätten gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck oder die individuelle Grabausgestaltung auf dessen Kosten entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 26

Benutzung der Trauerhalle

(1) Trauerhallen dienen dem Abhalten der Trauerfeier. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Nutzung der Trauerhalle ist frühzeitig beim Friedhofsträger zu beantragen.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 27

Trauerfeier

(3) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z. B. Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(4) Sofern keine hygienischen oder sonstigen Bestimmungen entgegenstehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während einer zu vereinbarenden Zeit, in der Regel vor Beginn der Trauerfeier, sehen. Die Aufbahrung erfolgt so, daß eine Berührung des Leichnams ausgeschlossen ist. Der dafür Verantwortliche ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche es nicht zulässt.

IX. Schlussvorschriften

§ 28

Alte Rechte

(1) Bei Wahlgrabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Dies betrifft insbesondere Frostschäden, Diebstahl, Beschädigung, Vandalismus und sonstige Schäden.

Der Stadt obliegen ebenso keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

Während der Wintermonate gewährleistet die Stadt durch Räumen und Streuen den Zugang zu den einzelnen Friedhofsfeldern, der Trauerhalle, auf den Hauptwegen und den Bestattungsplätzen. Die Benutzung der übrigen Wege erfolgt auf eigene Gefahr. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. d. § 19 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

2.

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3.

entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2

a)

Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,

b)

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

c)

ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt,

d)

Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

e)

den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,

f)

Abraum oder Abfälle aller Art von außerhalb des Friedhofes mitbringt und Abraum und Abfälle aller Art, welche im Zusammenhang mit den Grabstätten anfallen, außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

g)

Tiere, ausgenommen Behindertenbegleithunde, mitbringt,

h)

Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt,

i)

lärmt, spielt oder lagert oder

j)

abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt.

4.

entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung durchführt.

5.

entgegen § 6 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht,

6.

Umbettungen ohne vorherige Genehmigung vornimmt (§ 11),

7.

die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§ 17),

8.

Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung errichtet oder verändert (§ 18),

9.

Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21 und 22),

10.

Grabmale ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23),

11.

entgegen § 24

a)

Grabstätten nicht im Rahmen der Vorschriften des § 16 sowie des Abschnitts VI. „Grabmale und bauliche Anlagen“ herrichtet oder nicht dauernd verkehrssicher in Stand hält oder verwelkte Blumen und Kränze nicht unverzüglich von den Grabstätten entfernt (§ 24 Abs. 1),

b)

Gräber nicht dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung gestaltet oder anpasst oder die Grabstätten mit Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen sowie eine Höhe von 60 cm überschreiten (§ 24 Abs. 2),

c)

Grabstätten ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung herrichtet oder ändert (§ 24 Abs. 4),

d)

Erd- oder Urnengrabstätten nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes herrichtet oder, wenn Urnenbeisetzungen bzw. Sargbestattungen in vorhandenen Grabstätten stattfinden, die Grabstätte nicht spätestens einen Monat danach würdig herrichtet (§ 24 Abs. 6),

e)

chemische Unkrautbekämpfungsmittel und/oder jegliche Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege verwendet (§ 24 Abs. 8),

f)

Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, verwendet, auf oder an Grabstätten Bäume und großwüchsige Sträucher anpflanzt oder Bänke aufstellt oder nicht mehr verwendetes Kleinzubehör nicht vom Friedhof entfernt oder nicht in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern entsorgt (§ 24 Abs. 9),

g)

für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten die Grundsätze des § 24 Abs. 10 verletzt,

12.

Grabstätten vernachlässigt (§ 25) oder

13.

die Trauerhalle entgegen § 26 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter in der jeweiligen Form.

§ 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

1.

die Friedhofssatzung der Stadt Greußen vom 06.09.2017

2.

die Friedhofssatzung der Stadt Großenehrich vom 30.11.2007, die 1. Friedhofssatzungs-Änderungssatzung vom 18.09.2017

3.

die Friedhofssatzung der Gemeinde Wolferschwenda vom 12.11.2013 außer Kraft.

Greußen, 09.12.2025

Stadt Greußen

gez. Abicht

Bürgermeister —  Siegel