Der Stadtrat der Stadt Greußen hat in seiner Sitzung am 30.09.2025 die 1. Änderungssatzung zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst der Stadt Greußen in nachstehender Fassung beschlossen. Auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung ist diese der Rechtsaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises vorgelegt worden. Die Eingangsbestätigung wurde durch die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Kyffhäuserkreis mit Schreiben vom 26.11.2025 (Az.L.3-1000-GV089-01/25), Posteingang bei der Stadt Greußen am 01.12.2025, erteilt und die vorherige Bekanntmachung zugelassen.
Die vorstehend angeführte Satzung wird nachstehend durch Veröffentlichung im Landgemeindeboten der Stadt Greußen öffentlich bekannt gemacht.
„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb einen Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Anzeige, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“
Greußen, den 15.12.2025
gez. Abicht
Bürgermeister
Aufgrund des § 19 der Thüringer Gemeinde und Landkreisverordnung (Thüringer Kommunalordnung- ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S.501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024 vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutz Gesetz - ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBI S.23), in der Neufassung des Artikels 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) und § 55 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 285) hat der Stadtrat der Stadt Greußen in seiner 10. Sitzung am 30.09.2025 die folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst der Stadt Greußen beschlossen:
Artikel 1
Satzungsänderung
1. Der § 10 -Jugendfeuerwehr- wird wie folgt geändert:
| a) | Absatz 4 wird ersatzlos gestrichen |
| b) | Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. |
| c) | Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. |
2. Der § 12 - Wehrführer, stellv. Wehrführer- erhält folgende neue Fassung:
| (4) | Gewählt werden kann nur, wer der jeweiligen Einsatzabteilung der freiwilligen Feuerwehr angehört, Einwohner der Stadt Greußen ist und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Abschluss der nach der ThürFwOrgVO - vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt, falls die gerätebezogene Stärke der Ortsteilfeuerwehr | |
| a. | die einer Gruppe nicht übersteigt, die Ausbildung zum Gruppenführer, |
| b. | die eines erweiterten Zuges nicht übersteigt, die Ausbildung zum Zugführer, |
| c. | die eines erweiterten Zuges übersteigt, die Ausbildung zum Verbandsführer, |
erfolgreich abgeschlossen hat. Darüber hinaus haben die Wehrführer nach Satz 1 buchst. a und b die Ausbildung zum Leiter einer Feuerwehr erfolgreich abzuschließen.
Der Stellvertreter muss die gleichen Voraussetzungen besitzen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. § 15 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| (1) | Unter Vorsitz des Stadtbrandmeisters oder des Bürgermeisters sollte einmal im Jahr eine gemeinsame Hauptversammlung aller Ortsteilfeuerwehren der Stadt Greußen stattfinden. Weitere Versammlungen können nach Erfordernis vom Stadtbrandmeister oder dem Bürgermeister einberufen werden. |
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Die 1. Änderungssatzung zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst der Stadt Greußen tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft.
Greußen, 09.12.2025
Stadt Greußen
gez. Abicht
Bürgermeister — Siegel