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Landgemeindebote
Ausgabe 10/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der in der 9. Sitzung des Stadtrates der Stadt Greußen am 04.09.2025 gefassten Beschlüsse

In der 9. Sitzung des Stadtrates der Stadt Greußen am 04.09.2025, zu der die Mitglieder vorschriftsmäßig geladen und in beschlussfähiger Zahl erschienen waren, wurde Folgendes beraten und beschlossen, was hiermit gemäß § 40 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht wird.

Die Einsichtnahme in den Wortlaut der gefassten Beschlüsse im Einzelnen sowie in die Niederschriften des öffentlichen Teils kann im Sachbereich Hauptverwaltung der Stadtverwaltung Greußen zu den Amtsstunden erfolgen.

Beschluss Nr. LG 73/09/25

Aufhebung des Beschlusses LG 27/03/24

Aufgrund des § 22 Absatz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 9. Sitzung am 4. September 2025 das Folgende:

1.

Der Beschluss LG 27/03/24 über den Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss zur Teilaufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) „Windpark Kirchengel“ wird aufgehoben.

Beschluss Nr. LG 74/09/25

Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss zur Teilaufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) „Windpark Kirchengel“

Aufgrund der §§ 2 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauGB sowie § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 9. Sitzung am 4. September 2025 das Folgende:

1.

Die Einleitung des Verfahrens zur Teilaufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes „Windpark Kirchengel“ für den Bereich der Windkraftanlagen (WKA) 6, 7, 8, 9 und 10. Der Einleitungsbeschluss gilt gleichzeitig als Aufstellungsbeschluss.

2.

Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird nach § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB aufgehoben. Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebungssatzung ist der Anlage 3 (rot markierte Fläche) zu entnehmen.

3.

Das Verfahren soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.

4.

Planungsziel ist die Teilaufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes „Windpark Kirchengel“ mit dem Ziel, die nicht mehr benötigten Fundamente der entfernten WKA zurückbauen zu können.

5.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll durch eine zweiwöchige öffentliche Auslegung des Planvorentwurfes erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen.

6.

Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.

Beschluss Nr. LG 75/09/25

Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 01/2020 „Lebensmitteleinzelhandelsstandort in der Lindenstraße“ der Stadt Greußen

Aufgrund des § 22 Absatz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 2 und § 4 Absatz 2 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 9. Sitzung am 4. September 2025 das Folgende:

1.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 01/2020 „Lebensmitteleinzelhandelsstandort in der Lindenstraße“ der Stadt Greußen in seiner Fassung vom Mai 2025 wird gebilligt. Er ist diesem Beschluss als Anlage beigefügt.

2.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 01/2020 „Lebensmitteleinzelhandelsstandort in der Lindenstraße“ der Stadt Greußen mit Begründung ist nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monates im Internet zu veröffentlichen und zusätzlich öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 01/2020 „Lebensmitteleinzelhandelsstandort in der Lindenstraße“ der Stadt Greußen berührt werden, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

3.

Zeitpunkt und Dauer der erneuten Veröffentlichung im Internet sowie die Internetseite, auf der die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden und welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Stadt Greußen ortsüblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat mit den Hinweisen gem. § 3 Absatz 2 Satz 4 BauGB zu erfolgen:

4.

Dieser Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.

Greußen, den 06.10.2025

gez. Abicht

Bürgermeister