In der 10. Sitzung des Stadtrates der Stadt Greußen am 30.09.2025, zu der die Mitglieder vorschriftsmäßig geladen und in beschlussfähiger Zahl erschienen waren, wurde Folgendes beraten und beschlossen, was hiermit gemäß § 40 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht wird.
Die Einsichtnahme in den Wortlaut der gefassten Beschlüsse im Einzelnen sowie in die Niederschriften des öffentlichen Teils kann im Sachbereich Hauptverwaltung der Stadtverwaltung Greußen zu den Amtsstunden erfolgen.
Beschluss Nr. LG 79/10/25
Abwägungsbeschluss zum Entwurf der Ergänzungssatzung Nr. 01/2023 - Wohnbaufläche „Am Felsenkeller“ der Stadt Greußen
Aufgrund des § 22 Absatz 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 10. Sitzung am 30. September 2025 das Folgende:
| 1. | Die zum Entwurf zur Aufstellung der Ergänzungssatzung Nr. 01/2023 - Wohnbaufläche „Am Felsenkeller“ der Stadt Greußen gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden nach pflichtgemäßer Prüfung gemäß § 1 (7) BauGB abgewogen. |
| 2. | Die berücksichtigten, teilweise berücksichtigten und nicht berücksichtigten Stellungnahmen einschließlich der Abwägung der Stadt Greußen sind Bestandteil des Abwägungsprotokolls (Anlage Abwägungsprotokoll) und liegen der Verfahrensakte bei. Die Mitteilung des Abwägungsergebnisses hat gemäß § 3 (2) Satz 4 BauGB zu erfolgen. |
| 3. | Dieser Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen. |
Beschluss Nr. LG 80/10/25
Satzungsbeschluss zum Entwurf der Ergänzungssatzung Nr. 01/2023 - Wohnbaufläche „Am Felsenkeller“ der Stadt Greußen
Aufgrund des § 22 Absatz 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 10. Sitzung am 30. September 2025 das Folgende:
| 1. | Die Ergänzungssatzung Nr. 01/2023 - Wohnbaufläche „Am Felsenkeller“- der Stadt Greußen, mit integrierter Grünordnung, bestehend aus der Planzeichnung (Plan Teil A, Planzeichen Teil B und den textlichen Festsetzungen Teil C), wird vom Stadtrat der Stadt Greußen als Satzung, auf Grundlage des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), beschlossen. |
| 2. | Die Begründung zur Ergänzungssatzung Nr. 01/2023 - Wohnbaufläche „Am Felsenkeller“ wird gebilligt. |
| 3. | Die Ergänzungssatzung Nr. 01/2023 - Wohnbaufläche „Am Felsenkeller“ der Stadt Greußen ist der Kommunalaufsicht und der unteren Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Kyffhäuserkreis vorzulegen und anzuzeigen. Die Ergänzungssatzung ist gemäß § 10 BauGB öffentlich bekannt zu machen. |
Beschluss Nr. LG 81/10/25
Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP) Nr. 01/2025 „Erweiterung Produktionsstandort Firma Linder“ der Stadt Greußen im Ortsteil Feldengel
Aufgrund des § 22 Absatz 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 10. Sitzung am 30. September 2025 das Folgende:
| 1. | Der Stadtrat beschließt die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP) Nr. 01/2025 „Erweiterung Produktionsstandort Firma Linder“. Der Einleitungsbeschluss gilt gleichzeitig als Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. |
| 2. | Planungsziel ist die Schaffung von Baurecht zur Erweiterung des Produktionsstandortes der Firma Konrad Linder GmbH & Co. KG im Ortsteil Feldengel, auf den Flurstücken 143/1, 143/3, 143/10, 143/16, 143/17, 255/2, 143/4, 143/8, 143/14, 143/18 und 255/3 der Flur 5 der Gemarkung Feldengel. |
| 3. | Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll durch eine zweiwöchige öffentliche Auslegung des Planvorentwurfes erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen. |
| 4. | Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen. |
Beschluss Nr. LG 82/10/25
Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Entwurf der 1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 12/2007 „Am Helbeeck“ der Stadt
Aufgrund des § 22 Absatz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 2 und § 4 Absatz 2 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 10. Sitzung am 30. September 2025 das Folgende:
| 1. | Der Entwurf der 1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 12/2007 „Am Helbeeck“ der Stadt Greußen im festgesetzten räumlichen Geltungsbereich sowie der Begründung mit Anlagen in seiner Fassung vom Juli 2025 wird gebilligt. Er ist diesem Beschluss als Anlage beigefügt. |
| 2. | Die Aufstellung der 1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 12/2007 „Am Helbeeck“ der Stadt Greußen soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB und somit ohne Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB, ohne Umweltbericht nach § 2a BauGB, ohne Angaben nach § 3 (2) Satz 2 BauGB und ohne zusammenfassender Erklärung nach § 10a (1) BauGB durchgeführt werden. |
| 3. | Von der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB soll gemäß § 13 (2) Nr. 1 BauGB abgesehen werden. |
| 4. | Der Entwurf zur 1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 12/2007 „Am Helbeeck“ der Stadt Greußen mit Begründung ist nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monates im Internet zu veröffentlichen und zusätzlich öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch den Entwurf der 1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 12/2007 „Am Helbeeck“ der Stadt Greußen berührt werden, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 und § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. |
| 5. | Zeitpunkt, Ort und Dauer der Veröffentlichung im Internet mit Angabe der Internetseite und der zusätzlichen öffentlichen Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Stadt Greußen ortsüblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat mit den in § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB angeführten Hinweisen zu erfolgen. |
| 6. | Dieser Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen. |
Beschluss Nr. LG 83/10/25
Übertragung der freiwilligen Aufgabe der Daseinsvorsorge der Breitbandversorgung / Breitbandausbau mittels Glasfaser bzw. zukünftiger neuer Technologien der Stadt Greußen auf den Kommunalen Energiezweckverband Thüringen (KET)
Aufgrund des § 22 Absatz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 10. Sitzung am 30. September 2025 das Folgende:
| 1. | Der Stadtrat der Stadt Greußen beschließt, zum Zwecke der Umsetzung der Richtlinie des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 31. März 2023, der aktuellen Richtlinie des Freistaats Thüringen sowie zukünftiger Richtlinien des Bundes sowie des Freistaats Thüringen, die freiwillige Aufgabe der Daseinsvorsorge der Breitbandversorgung / des Breitbandausbaus mittels Glasfaser bzw. zukünftiger neuer Technologien auf den Kommunalen Energiezweckverband Thüringen (KET) zu übertragen, da diese Aufgabe das Leistungsvermögen der Stadt Greußen übersteigt. Der KET hat zur Erfüllung dieser Aufgabe die Thüringer Glasfasergesellschaft mbH (TGG) gegründet und wird sich dieser zur Erfüllung dieser Aufgabe bedienen. |
| 2. | Der Stadtrat der Stadt Greußen ermächtigt den Bürgermeister insofern, alle erforderlichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung der freiwilligen Aufgabe der Daseinsvorsorge der Breitbandversorgung / des Breitbandausbaus mittels Glasfaser bzw. zukünftiger neuer Technologien stehen, deren Gegenstand der Auf- und Ausbau von gigabitfähigen Breitbandnetzen nach dem „graue-Flecken“-Förderprogramm des Bundes und des Landes sowie ggf. nachfolgender Programme im Gemeindegebiet ist, auf den KET umzusetzen sowie zur Ausführung aller damit in Zusammenhang stehender Aufgaben. Insbesondere wird der Bürgermeister ermächtigt, gegenüber dem KET den schriftlichen Antrag auf Aufgabenübernahme in diesem Zusammenhang zu stellen. |
| 3. | Die Übertragung der Aufgabe erfolgt mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten. Dazu gehören insbesondere: Durchführung des Markterkundungsverfahrens, Ermittlung der förderfähigen Adressen und Haushalte; Durchführung der Grobprojektplanung; Beantragung sowohl der vorläufigen als auch endgültigen Fördermittelbescheide; Ermittlung der vorhandenen und nutzbaren Infrastruktur (Infrastrukturatlas); Durchführung des Auswahlverfahrens zur Suche eines Netzbetreibers im Betreibermodell unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben; Durchführung der Feinprojektplanung für die Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens; Durchführung aller notwendigen verwaltungstechnischen Schritte einschließlich der notwendigen Vollzugslegitimation zur Beantragung der Zuwendung nach den geltenden Richtlinien; Durchführung und Ausschreibung des passiven Netzausbaus, Begleitung des Netzausbaus und der Betrieb des Netzes (insbesondere während der Zweckbindungsfrist für Fördermittel) einschließlich aller notwendigen Schritte zur Abwicklung des Förderverfahrens (u. a. Verwendungsnachweisführung); alle mit dem Netzeigentum verbundenen Aufgaben (z. B. Dokumentation, Erfassung im GIS, Unterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen). |
Greußen, den 03.11.2025
gez. Abicht
Bürgermeister