Gemäß § 58c Soldatengesetz übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
| 1. | Familienname |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | gegenwärtige Anschrift. |
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.
Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf und ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen.
Bei weiteren Fragen zum Thema „Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr“ helfen Ihnen die Mitarbeiter des Einwohnermeldeamtes gern weiter.