Der Stadtrat der Stadt Greußen hat in seiner Sitzung am 14.09.2023 die Verwaltungskostensatzung der Stadt Greußen in nachstehender Fassung beschlossen. Auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung ist diese der Rechtsaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises vorgelegt worden. Die Eingangsbestätigung wurde durch die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Kyffhäuserkreis mit Schreiben vom 27.11.2023 (Az.L.3.2.-1000-GV089-01/23), Posteingang bei der Stadt Greußen am 30.11.2023, erteilt und die vorherige Bekanntmachung zugelassen.
Die vorstehend angeführte Satzung wird nachstehend durch Veröffentlichung im Landgemeindeboten der Stadt Greußen öffentlich bekannt gemacht.
„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb einen Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Anzeige, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“
Greußen, den
gez. Abicht
Bürgermeister
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde-und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.03.2023 (GVBl. S. 127), der §§ 1, 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) sowie des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) in der Fassung vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), hat der Stadtrat der Stadt Greußen in seiner Sitzung am 14.09.2023 die folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:
§ 1
Anwendbarkeit des Thüringer Verwaltungskostengesetzes
und des allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnisses
Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) und das allgemeine Verwaltungskostenverzeichnis der Thüringer Verwaltungskostenordnung (ThürVwKostO), beide in der jeweils gültigen Fassung, werden für den eigenen Wirkungskreis der Stadt Greußen für anwendbar erklärt.
§ 2
Inkrafttreten
| (1) | Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Regelungen außer Kraft. |
Stadt Greußen
gez. Abicht
Bürgermeister — Siegel