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Landgemeindebote
Ausgabe 13/2024
Amtlicher Teil
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öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Greußen hat in seiner Sitzung am 29.08.2024 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Greußen in nachstehender Fassung beschlossen. Auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung ist diese der Rechtsaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises vorgelegt worden. Die Eingangsbestätigung wurde durch die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Kyffhäuserkreis mit Schreiben vom 23.09.2024 (Az.L.3.2-1000-GV089-02/24), Posteingang bei der Stadt Greußen am 25.09.2024, erteilt. Auf der Grundlage des § 21 ABs. 3 ThürKO darf die o.g. Satzung nach Ablauf eines Monats nach Erhalt dieser Eingangsbestätigung bekannt gemacht werden, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. Eine Beanstandung fand nicht statt.

Die vorstehend angeführte Satzung wird nachstehend durch Veröffentlichung im Landgemeindeboten der Stadt Greußen öffentlich bekannt gemacht.

„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb einen Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Anzeige, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

Greußen, den 12.11.2024

gez. Abicht

Bürgermeister

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Greußen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. -2022), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 08. Mai 2024 (BGBl. I S. 2024 I Nr. 152), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 202) sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen für Kinder der Stadt Greußen vom 01.01.2025 hat der Stadtrat der Stadt Greußen in der Sitzung am 29. August 2024 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

§1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Greußen.

§ 2

Gebührenerhebung

Die Stadt Greußen erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden im Sprachgebrauch des ThürKigaG und im Folgenden als „Elternbeiträge“ bezeichnet.

§ 3

Elternbeitragsschuldner

(1) Schuldner des Elternbeitrages sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungs-berechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.

§ 4

Entstehen und Ende der Elternbeitragsschuld

(1) Die Elternbeitragsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bzw. ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens zwei Wochen vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung wieder gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 ThürKigaG.

§ 5

Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages

(1) Der Elternbeitrag ist, mit Ausnahme des § 6, als Monatsbetrag zu entrichten. Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte des Elternbeitrages für den Monat zu zahlen.

(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtungen, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik sowie im Falle einer geplanten Schließzeit der Einrichtung.

(3) Der Elternbeitrag ist am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu entrichten. Die Zahlung erfolgt bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat.

(4) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.

§ 6

Elternbeitragsfreiheit

Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag geltend gemacht. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.

§ 7

Höhe des Elternbeitrages

(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der Kinder einer Familie die gleichzeitig in einer Kindertageseinrichtung der Stadt Greußen betreut werden sowie nach dem Betreuungsumfang. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.

(2) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:

§ 8

Festlegung der Elternbeiträge

Die Stadtverwaltung erlässt jährlich einen Bescheid, aus dem die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.

§ 9

Gleichstellungsbestimmungen

Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechtsformen.

§ 10

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

a)

die Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft der Stadt Großenehrich vom 24.10.2006;

die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Großenehrich über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder sowie der Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Stadt Großenehrich vom 21.01.2011;

die 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Großenehrich über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder sowie der Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Stadt Großenehrich vom 11.09.2012;

die Dritte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft der Stadt Großenehrich vom 14.06.2016;

die 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft der Stadt Großenehrich vom 12.06.2018

b)

die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Stadt Greußen und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten vom 24.05.2017 und die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Stadt Greußen und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten vom 27.02.2018 außer Kraft.

Greußen, den 12.11.2024

Stadt Greußen

gez. Abicht

Bürgermeister