In der 2. Sitzung des Stadtrates der Stadt Greußen am 29.08.2024, zu der die Mitglieder vorschriftsmäßig geladen und in beschlussfähiger Zahl erschienen waren, wurde Folgendes beraten und beschlossen, was hiermit gemäß § 40 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht wird.
Die Einsichtnahme in den Wortlaut der gefassten Beschlüsse im Einzelnen sowie in die Niederschriften des öffentlichen Teils kann im Sachbereich Hauptverwaltung der Stadtverwaltung Greußen zu den Amtsstunden erfolgen.
Beschluss Nr. LG 05/02/24
Zustimmung zum Haushaltsplan der Novalis Diakoniegesellschaft gGmbH für die Kindertagesstätte „Schloss Sophie von Kühn“ im Ortsteil Grüningen für das Jahr 2024
Aufgrund des § 22 Absatz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) in Verbindung mit § 21 Absatz 4 und § 3 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 ThürKigaG und § 3 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 des Vertrages zur Erstattung der Betriebskosten für das Kinderhaus in Grüningen „Schloss Sophie von Kühn“ (KitaVGrü) beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 2. Sitzung am 29. August 2024 das Folgende:
| 1. | Die Stadt Greußen stimmt dem Haushaltsplan für das Jahr 2024 gem. § 12 Absatz 3 des Vertrages zur Erstattung der Betriebskosten für das Kinderhaus in Grüningen „Schloss Sophie von Kühn“ zu. |
| 2. | Der Betriebskostenzuschuss beläuft sich für das Jahr 2024 auf eine Summe von 280.833,00 €. |
Beschluss Nr. LG 06/02/24
Überplanmäßige Ausgabe im Vermögenshaushalt 2024 in der Haushaltsstelle 2.67000.94003.999
Auf Grundlage des § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) in der zurzeit geltenden Fassung, beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 2. Sitzung am 29. August 2024 das Folgende:
| 1. | die überplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln in der Haushaltsstelle 02.67000.94003.999 für die Vergabe von Bauleistungen zur Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlage im Mühltal in Großenehrich, im Zuge der geplanten TEN-Kabelverlegung in Höhe von 50.000,00 €. |
Beschluss Nr. LG 07/02/24
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Greußen
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 2. Sitzung am 29. August 2024 das Folgende:
| 1. | Die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Greußen. |
| 2. | Die Satzung zu Ziffer 1 ist als Anlage Bestandteil dieses Beschlusses. |
| 3. | Der Bürgermeister wird beauftragt die beschlussgegenständliche Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. |
Beschluss Nr. LG 08/02/24
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Greußen
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 2. Sitzung am 29. August 2024 das Folgende:
| 1. | Die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Greußen. |
| 2. | Die Satzung zu Ziffer 1 ist als Anlage Bestandteil dieses Beschlusses. |
| 3. | Der Bürgermeister wird beauftragt die beschlussgegenständliche Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. |
Beschluss Nr. LG 09/02/24
Grundsatzbeschluss über die dauerhafte und bedarfsgerechte Sicherstellung der Kinderbetreuung in der Stadt Greußen
Aufgrund des § 22 Absatz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 2. Sitzung am 29.08.2024 das Folgende:
| 1. | Für das desolate Gebäude der Kindertagesstätte in Großenehrich erfolgt ein Ersatzneubau gem. dem Ergebnis der Bedarfs- und Machbarkeitsanalyse sowie Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für eine Kindertagesstätte in der Landgemeinde Greußen Ortschaft Großenehrich (Anlage 1). | |
| 1.1 | Der Bürgermeister wird beauftragt die der Studie zu Grunde gelegte Kostenschätzung auf Basis einer Entwurfsplanung zu konkretisieren. |
| 1.2 | Die Baumaßnahme soll unter angemessener Inanspruchnahme von Fördermitteln umgesetzt werden. |
| 1.3 | Für die aktuell betreuten Kinder wird schnellstmöglich für die Übergangszeit, bis zur Inbetriebnahme einer neuen Einrichtung, eine adäquate Unterbringung als Übergangslösung zur Verfügung gestellt (Anlage 2). Die brandschutztechnischen Defizite der Einrichtung lassen keine weitere Betreuung im Objekt zu. |
| 2. | Die Umsetzung der Baumaßnahmen 2. Bauabschnitt Rissbildsanierung/ Digitalisierung/ Umsetzung Brandschutzkonzept in der Kita Greußen im Jahr 2025 | |
Beschluss Nr. LG 10/02/24
Grundsatzbeschluss zum Bau der Nebenanlagen im Zuge des Ausbaus der L 2133 im Ortsteil Greußen
Aufgrund des § 22 Absatz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im nicht öffentlichen Teil seiner 2. Sitzung am 29. August 2024 das Folgende:
| 1. | Der Stadtrat stimmt der Beteiligung an der Baumaßnahme „Erneuerung der Landesstraße L2133“ im Ortsteil Greußen in Form der Übernahme der Kosten für die Erneuerung bzw. Instandsetzung der angrenzenden Nebenanlagen zu. Die Gesamtbau- und Nebenkosten für die Erneuerung der Nebenanlagen wird derzeit durch das Ingenieurbüro Bölitz auf eine Summe i. H. v. 92.000, - Euro brutto geschätzt. |
| 2. | Die Baumaßnahme soll als Gemeinschaftsbaumaßnahme zwischen dem Land Thüringen (vertreten durch das TLBV), dem Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Helbe-Wipper und der Stadt Greußen durchgeführt werden. |
| 3. | Der Bürgermeister wird zur Auftragserteilung der Planungsleistungen an das Ingenieurbüro Bölitz GmbH zu einer Brutto-Honorarsumme i. H. v. 11.459,89 Euro beauftragt und ermächtigt. |
| 4. | Der Bürgermeister wird zum Abschluss einer Vereinbarung mit dem Land Thüringen beauftragt und ermächtigt. |
Beschluss Nr. LG 75/19/24
Entlastung des Bürgermeisters der Stadt Greußen für das Haushaltsjahr 2022
Auf Grundlage des § 80 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) in der zurzeit geltenden Fassung, beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 02. Sitzung am 29. August 2024 das Folgende:
Der Stadtrat beschließt, den Bürgermeister der Stadt Greußen für das Haushaltsjahr 2022 zu entlasten.
Greußen, 12.11.2024
gez. Abicht
Bürgermeister
Stadt Greußen