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Landgemeindebote
Ausgabe 14/2024
Amtlicher Teil
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Finanzverwaltung

Der Stadtrat der Stadt Greußen hat in seiner Sitzung am 07.11.2024 die Hebesatzsatzung der Stadt Greußen in nachstehender Fassung beschlossen. Auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung ist diese der Rechtsaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises vorgelegt worden. Die Eingangsbestätigung wurde durch die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Kyffhäuserkreis mit Schreiben vom 15.11.2024 (Az.L.3.1-2010-LG089-01/25 ), Posteingang bei der Stadt Greußen am 18.11.2024, erteilt und die vorherige Bekanntmachung zugelassen.

Die vorstehend angeführte Satzung wird nachstehend durch Veröffentlichung im Landgemeindeboten der Stadt Greußen öffentlich bekannt gemacht.

„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb einen Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Anzeige, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

Greußen, den 09.12.2024

gez. Abicht

Bürgermeister

Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) Stadt Greußen

Auf der Grundlage der §§ 2,18,19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit § 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Art. 21 Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), hat der Stadtrat der Stadt Greußen in der Sitzung am 7. November 2024 folgende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) beschlossen:

§ 1

Steuersätze der Realsteuern

Die Hebesätze für Grundsteuern und Gewerbesteuern werden für die Stadt Greußen wie folgt festgesetzt:

(1)

Grundsteuer für land- und

forstwirtschaftliche Betriebe

350 v. H.

(Grundsteuer A)

(2)

Grundsteuer für Grundstücke

400 v. H.

(Grundsteuer B)

(3)

Gewerbesteuer

406 v. H.

§ 2

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Greußen, den 09.12.2024

Stadt Greußen

gez. Abicht

Bürgermeister