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Landgemeindebote
Ausgabe 2/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der in der 8 Sitzung des Stadtrates der Stadt Greußen am 24.11.2022 gefassten Beschlüsse

In der 9. Sitzung des Stadtrates der Stadt Greußen am 24.11.2022, zu der die Mitglieder vorschriftsmäßig geladen und in beschlussfähiger Zahl erschienen waren, wurde Folgendes beraten und beschlossen, was hiermit gemäß § 40 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht wird.

Die Einsichtnahme in den Wortlaut der gefassten Beschlüsse im Einzelnen sowie in die Niederschriften des öffentlichen Teils kann im Sachbereich Hauptverwaltung der Stadtverwaltung Greußen zu den Amtsstunden erfolgen.

Beschluss Nr. LG 86/09/22

Überplanmäßige Ausgabe im Verwaltungshaushalt 2022 in der Haushaltsstelle 88100.54010.999

Aufgrund des § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27 Februar 2022 (GVBl. S. 87) i. V. m. § 20 Absatz 2 Nr. 6 der Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse sowie die Ortschaftsräte der Stadt Greußen (GeschO) beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 9. Sitzung am 24.11.2022 das Folgende:

1.

Der Stadtrat beschließt die überplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln in der Haushaltsstelle 88100.54010.999 „Wohnungsverwaltung Greußen - Heizkosten“ in Höhe von 45.950,00 EUR.

Begründung:

Der Ansatz in Höhe von 100.000,00 EUR ist nicht ausreichend, da die Kosten für die Heizenergie im Laufe des Jahres drastisch gestiegen sind. Eine Erhöhung der Energiekosten ist in der Planung für das laufende Haushaltsjahr berücksichtigt worden. Die Anpassungen reichen aber nicht aus um die Kostenerhöhung komplett zu decken. Die Mehrausgabe soll durch Mehreinnahmen bei der Haushaltsstelle 90000.06100.999 „Zuweisung vom Land - Mehrbelastungsausgleich“ gedeckt werden. Auf dieser Haushaltsstelle ist eine Mehreinnahme i.H.v. 45.950,21 EUR veranschlagt worden. Das Land Thüringen hat gem. § 24 Abs. 3 Thüringer Finanzausgleichsgesetz eine individuelle Ausschüttung an die Stadt Greußen ausgezahlt. Das Gesetz zum Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen regelt, dass ein Teil der Mittel, die den Kommunen zusteht, im so genannten Landesausgleichsstock zurückgehalten werden. Daraus können Kommunen zusätzliche Hilfen erhalten, wenn sie in finanzielle Schieflage geraten sind. Weil die Zuweisungen des Landes an die Kommunen in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen sind, befinden sich immer weniger Kommunen in finanzieller Not - die Notfallrücklage wächst deshalb an. Damit der Topf nicht überquillt, wird bei einer bestimmten Füllmenge das Geld an die Kommunen ausgeschüttet. Die Ausgabe ist sachlich und zeitlich unabweisbar.

Beschluss Nr. LG 89/09/22

Zustimmung zum Haushaltsplan der Novalis Diakoniegesellschaft gGmbH für die Kindertagesstätte „Schloss Sophie von Kühn“ im Ortsteil Grüningen für das Jahr 2022

Aufgrund des § 22 Absatz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27 Februar 2022 (GVBl. S. 87) in Verbindung mit § 21 Absatz 4 und § 3 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 ThürKigaG und § 3 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 des Vertrages zur Erstattung der Betriebskosten für das Kinderhaus in Grüningen „Schloss Sophie von Kühn“ (KitaVGrü) beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im nicht öffentlichen Teil seiner 9. Sitzung am 24. November 2022 das Folgende:

1.

Die Stadt Greußen stimmt dem Haushaltsplan für das Jahr 2022 gem. §12 Absatz 3 des Vertrages zur Erstattung der Betriebskosten für das Kinderhaus in Grüningen „Schloss Sophie von Kühn“ zu.

2.

Der Betriebskostenzuschuss beläuft sich für das Jahr 2022 auf eine Summe von 190.187,00 €

Begründung:

Die Stadt Greußen übernimmt nach § 21 Absatz 4 ThürKigaG in Verbindung mit § 3 Absatz 4 KitaVGrü den durch Entgelte und den Eigenanteil des Trägers nicht gedeckten Anteil der erforderlichen Betriebskosten (§ 22 ThürKigaG, § 12 Absatz 1 KitaVGrü) soweit diese bei sparsamer und sachgerechter Bewirtschaftung der Einrichtung erforderlich werden. Dieser Anteil soll in der Regel den Anteil, den die Stadt für eine eigene Einrichtung abzüglich des Eigenanteils bereitstellt, nicht übersteigen.

Kosten je Kind (Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Greußen): 863,35 €/mtl. Kosten je Kind (Einrichtung in Trägerschaft der Novalis Diakoniegesellschaft gGmbH): 827,95 €/ mtl. (Kosten je Kind/ mtl. nach Meldung der Novalis Diakoniegesellschaft gGmbH 662,00 €/ mtl.)

Gem. § 22 Absatz 1 ThürKigaG sind Betriebskosten die angemessenen Personal- und Sachkosten, die für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung erforderlich sind.

Beschluss Nr. LG 90/09/22

Außerplanmäßige Ausgabe im Verwaltungshaushalt 2022 in der Haushaltsstelle 00000.43010.999

Aufgrund des § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27 Februar 2022 (GVBl. S. 87) i. V. m. § 20 Absatz 2 Nr. 6 der Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse sowie die Ortschaftsräte der Stadt Greußen (GeschO) beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 9. Sitzung am 24.11.2022 das Folgende:

1.

Der Stadtrat beschließt die außerplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln in der Haushaltsstelle 00000.43010.999 „Umlage Versorgungskasse Beamte VG“ in Höhe von 16.750,00 EUR und in der Haushaltsstelle 00000.45010.999 „Beihilfe Beamte VG“ in Höhe von 10.550,00 EUR.

Begründung:

In § 1 Abs. 2 der Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsgemeinschaft Greußen und der Landgemeinde Stadt Greußen vom 26.03.2021 wurde vereinbart, dass die Aufwendungen für die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger der Verwaltungsgemeinschaft von der neu gebildeten Gemeinde als Rechtsnachfolgerin der Städte Greußen und Großenehrich anteilig zu tragen sind. Zur Ermittlung des verbindlichen prozentualen Anteils ist die Einwohnerzahl, welche vom Thüringer Landesamt für Statistik zum 31.12.2020 ausgewiesen wird, zugrunde gelegt worden. Zum Zeitpunkt der Haushaltserstellung war dieses Vertragswerk nicht bekannt. Im Laufe dieses Jahrs stellte die Verwaltungsgemeinschaft Greußen eine entsprechende Rechnung. Die Ausgabe ist sachlich und zeitlich unabweisbar.

Beschluss Nr. LG 91/09/22

Überplanmäßige Ausgabe im Verwaltungshaushalt 2022 in der Haushaltsstelle 90000.81000.999

Aufgrund des § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27 Februar 2022 (GVBl. S. 87) i. V. m. § 20 Absatz 2 Nr. 6 der Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse sowie die Ortschaftsräte der Stadt Greußen (GeschO) beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 9. Sitzung am 24.11.2022 das Folgende:

1.

Der Stadtrat beschließt die überplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln in der Haushaltsstelle 90000.81000.999 „Gewerbesteuerumlage“ in Höhe von 85.500,00 EUR.

Begründung:

Der Ansatz in Höhe von 146.600,00 EUR ist nicht ausreichend, da das Gewerbesteueraufkommen der Stadt Greußen höher als ursprünglich erwartet ausgefallen ist. Gem. § 6 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes (GFRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.03.2009 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 09.12.2019 (BGBl. I S. 2051), führen die Gemeinden vom Aufkommen der Gewerbesteuer eine Umlage ab. Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis von Bund- und Landesvervielfältiger auf den Bund (14,5 %) und das Land (20,5 %) aufzuteilen. Zur Ermittlung der Umlage wird das Istaufkommen der Gewerbesteuer im Erhebungsjahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten Hebesatz der Steuer (406 %) geteilt und mit dem Landesvervielfältiger (35 %) multipliziert. Dieser Betrag wurde bei der Haushaltsplanaufstellung auf 146.600,00 EUR geschätzt. Gem. der Berechnung des Th. Landesamtes für Finanzen beträgt der Gemeindeanteil an der Gewerbesteuerumlage für das III. Quartal 177.812,76 EUR. Es ergibt sich folgender Mehrbedarf:

146.600,00 EUR

HH-Ansatz 2022

-9.271,74 EUR

Schlussrechnung 2021

-134.416,68 EUR

Abrechnung I. u. II. Quartal 2022

-43.396,08 EUR

Abrechnung III. Quartal 2022

40.484,50 EUR

Zum 15. Dezember wird eine Vorauszahlung für das IV. Quartal fällig. Diese fällt in etwa genauso hoch aus wie die Abrechnung für das III. Quartal. Es wird mit Mehrausgaben i.H.v. insgesamt 85.500,00 EUR gerechnet.

Die Mehrausgabe soll durch Mehreinnahmen bei der Haushaltsstelle 90000.00300.999 „Gewerbesteuer“ gedeckt werden. Die Ausgabe ist zeitlich und sachlich unabweisbar.

Beschluss Nr. LG 92/09/22

Außerplanmäßige Ausgabe im Verwaltungshaushalt 2022 in der Haushaltsstelle 06000.64500.999

Aufgrund des § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27 Februar 2022 (GVBl. S. 87) i. V. m. § 20 Absatz 2 Nr. 6 der Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse sowie die Ortschaftsräte der Stadt Greußen (GeschO) beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 9. Sitzung am 24.11.2022 das Folgende:

1.

Der Stadtrat beschließt die außerplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln in der Haushaltsstelle 06000.64500.999 „Haftpflicht- und Unfallversicherung“ in Höhe von 29.500,00 EUR.

Begründung:

Gemäß VV GemHaushaltssyst - Anlage 4 ist die Haftpflicht- und Unfallversicherung in der Gruppierung 645 und die Gebäudeversicherung in der Gruppierung 54 zu veranschlagen. Die Gruppierung 645 ist in der Planung nicht berücksichtigt worden. Dies soll hiermit bereinigt werden. Die Mehrausgabe soll durch Minderausgaben auf den Haushaltstellen 11000.63700.999 „Sonstige Verwaltungsausgaben“ und 0200.54600.999 „Gebäudeversicherung“ gedeckt werden. Die Ausgabe ist zeitlich und sachlich unabweisbar.

Beschluss Nr. LG 93/09/22

überplanmäßige Ausgabe im Verwaltungshaushalt 2022 in der Haushaltsstelle 46404.71800.999

Aufgrund des § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27 Februar 2022 (GVBl. S. 87) i. V. m. § 20 Absatz 2 Nr. 6 der Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse sowie die Ortschaftsräte der Stadt Greußen (GeschO) beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 9. Sitzung am 24.11.2022 das Folgende:

1.

Der Stadtrat beschließt die außerplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln in der Haushaltsstelle 46404.71800.999 „Zuweisungen und Zuschüsse an übrige Bereiche“ in Höhe von 16.200,00 EUR.

Begründung:

Die Mittel in Höhe von 16.200,00 EUR werden benötigt, um die entstandenen Betriebskosten der Kindertagesstätte „Schlosss Sophie von Kühn“ in Grüningen zu begleichen. Die Stadt Greußen übernimmt gem. § 21 Absatz 4 ThürKigaG in Verbindung mit § 3 Absatz 4 KitaVGrü den durch Entgelte und den Eigenanteil des Trägers nicht gedeckten Anteil der erforderlichen Betriebskosten (§ 22 ThürKigaG, § 12 Absatz 1 KitaVGrü) soweit diese bei sparsamer und sachgerechter Bewirtschaftung der Einrichtung erforderlich werden. Nach vorgelegter Betriebskostenabrechnung reichen die bereitgestellten Mittel i.H.v. 174.000,00 EUR nicht aus um die entstandenen Kosten zu decken. Die Mehrausgaben können durch Mehreinnahmen der HHSt 46404.16700.999 (Erstattung nicht benötigter Betriebskosten im HH-Jahr 2021) gedeckt werden. Die Ausgabe ist sachlich und zeitlich unabweisbar.

Beschluss Nr. LG 94/09/22

Außerplanmäßige Ausgabe im Vermögenshaushalt 2022 in der Haushaltsstelle 67000.94001.201

Aufgrund des § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27 Februar 2022 (GVBl. S. 87) i. V. m. § 20 Absatz 2 Nr. 6 der Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse sowie die Ortschaftsräte der Stadt Greußen (GeschO) beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 9. Sitzung am 24.11.2022 das Folgende:

1.

Der Stadtrat beschließt die außerplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln in der Haushaltsstelle 67000.94001.201 „Baumaßnahme Straßenbeleuchtung Greußen“ in Höhe von 18.000,00 EUR.

Begründung:

Die Mittel in Höhe von 18.000,00 EUR werden benötigt, um die Schlussrechnung des Planungsbüros für die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik im Bereich Greußen/Grüningen zu begleichen. Für diese Leistung ist in diesem Haushaltsjahr kein Ansatz vorgesehen worden. Die Schlussrechnung des Planungsbüros Lange engineering ging erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung bei der Stadt Greußen ein. Die Mehrausgabe soll durch Minderausgaben bei der Haushaltsstelle 67000.94006.100 „Baumaßnahmen Straßenbeleuchtung Ortschaft Engelsdörfer“ gedeckt werden.

Beschluss Nr. LG 95/09/22

Zustimmung zum Haushaltsplan der Novalis Diakoniegesellschaft gGmbH für die Kindertagesstätte „Schloss Sophie von Kühn“ im Ortsteil Grüningen für das Jahr 2023

Aufgrund des § 22 Absatz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27 Februar 2022 (GVBl. S. 87) in Verbindung mit § 21 Absatz 4 und § 3 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 ThürKigaG und § 3 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 des Vertrages zur Erstattung der Betriebskosten für das Kinderhaus in Grüningen „Schloss Sophie von Kühn“ (KitaVGrü) beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 9. Sitzung am 24. November 2022 das Folgende:

1.

Die Stadt Greußen stimmt dem Haushaltsplan für das Jahr 2023 gem. §12 Absatz 3 des Vertrages zur Erstattung der Betriebskosten für das Kinderhaus in Grüningen „Schloss Sophie von Kühn“ zu.

2.

Der Betriebskostenzuschuss beläuft sich für das Jahr 2023 auf eine Summe von 254.699,00 €

Begründung:

Die Stadt Greußen übernimmt nach § 21 Absatz 4 ThürKigaG in Verbindung mit § 3 Absatz 4 KitaVGrü den durch Entgelte und den Eigenanteil des Trägers nicht gedeckten Anteil der erforderlichen Betriebskosten (§ 22 ThürKigaG, § 12 Absatz 1 KitaVGrü) soweit diese bei sparsamer und sachgerechter Bewirtschaftung der Einrichtung erforderlich werden. Dieser Anteil soll in der Regel den Anteil, den die Stadt für eine eigene Einrichtung abzüglich des Eigenanteils bereitstellt, nicht übersteigen.

Kosten je Kind (Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Greußen): 863,35 €/mtl. (2021) Kosten je Kind (Einrichtung in Trägerschaft der Novalis Diakoniegesellschaft gGmbH): 971,00 €/ mtl. (Kosten je Kind/ mtl. nach Meldung der Novalis Diakoniegesellschaft gGmbH 707,00 €/ mtl.)

Gem. § 22 Absatz 1 ThürKigaG sind Betriebskosten die angemessenen Personal- und Sachkosten, die für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung erforderlich sind.

Folgender Beschluss wurde abgelehnt:

Beschluss Nr. LG 85/09/22

Grundsatzbeschluss zur Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt Greußen (Kita-Gebührensatzung)

Aufgrund des § 22 Absatz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27 Februar 2022 (GVBl. S. 87) i. V. m. § 90 Absatz 3 SGB VIII und § 29 Absatz 2 ThürKigaG beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 9. Sitzung am 24. November 2022 das Folgende:

1.

Als Kriterien für die Staffelung der Elternbeiträge werden die Anzahl der tatsächlich die Kita besuchenden Kinder einer Familie und der gewählte Betreuungsumfang festgesetzt.

2.

Entgegen der bisherigen Regelung, ist eine detailliertere Staffelung der Elternbeiträge als Ganztags- und Halbtagsbetreuung (bis zu 9 Stunden bzw. bis zu 6 Stunden) vorzunehmen, sodass Eltern mehr Wahlmöglichkeiten eingeräumt werden können.

3.

Die Eltern sollen die Möglichkeit haben aus mindestens 4 Betreuungsumfängen wählen zu können. Beispielhaft sei hier die Möglichkeit der Wahl zwischen Halbtagsbetreuung (vereinbarter Betreuungsumfang bis 5 Stunden täglich) und Ganztagsbetreuung (vereinbarter Betreuungsumfang durchschnittlich 9 Stunden täglich) und einer zusätzlichen Betreuungsstunde bzw. einer Minderungsstunde erwähnt.

4.

Der Bürgermeister wird beauftragt die Gebührenkalkulation und die Neufassung der Kita-Gebührensatzung gem. der o.g. Kriterien zu veranlassen.

Begründung:

Mit einer stärkeren Differenzierung der Auswahlmöglichkeiten des Betreuungsumfanges wird den Eltern ermöglicht ein, den Bedürfnissen der Familien entsprechendes, Angebot auszuwählen. Eine stärkere Staffelung der Elternbeiträge ermöglicht der Stadtverwaltung eine bessere Personalplanung und einen effizienteren Personaleinsatz. Personalbedarfsplanung und Festsetzung der Elternbeiträge nach dem Betreuungsumfang bedingen sich gegenseitig.

Betreuungsumfang (stärkere Differenzierung der Wahlmöglichkeiten berücksichtigt die unterschiedlichen Bedarfe der Eltern)

Eltern honorieren, wenn der Elternbeitrag bei der Möglichkeit, z. Bsp. einen Betreuungsumfang von durchschnittl. 7 h/ Tag oder durchschnittl. 8h/ Tag zu wählen, vergleichsweise geringer ausfällt

Die Personalbemessung für die einzelne Tageseinrichtung kann deutlich genauer vorgenommen werden. In der Regel sind damit Einspareffekte verbunden.

Je weniger Kosten die Betreuung verursacht, desto weniger müssen Eltern über Elternbeiträge an der Finanzierung beteiligt werden.

In der Abwägung der Änderung der Staffelung der Betreuungsumfänge lassen sich folgende Argumente pro und contra formulieren.

Pro

-

Eltern haben mehr Wahlmöglichkeiten und können ggf. passgenau ein Angebot auswählen

-

Realistisch abgebildeter erforderlicher Betreuungsumfang.

-

Bessere Personalbedarfsplanung.

-

Bessere Steuerungsmöglichkeit des Personaleinsatzes.

-

Einsparungen im Bereich der Personalkosten.

Contra

-

Zäsur für Eltern, Erzieher und Verwaltung während der praktischen Einführung

-

In der Anfangszeit ergibt sich ein Mehraufwand für die Erzieherinnen und Erzieher, da anfangs intensiv überprüft werden muss inwiefern vereinbarte Betreuungsumfänge überschritten wurden.

-

Ggf. Mehraufwand in der Kalkulation der Kita-Gebühren

Greußen, 06.02.2023

gez. Abicht

Bürgermeister

Stadt Greußen