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Landgemeindebote
Ausgabe 2/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Greußen hat in seiner Sitzung am 12.122.2024 die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Greußen in nachstehender Fassung beschlossen. Auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung ist diese der Rechtsaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises vorgelegt worden. Die Eingangsbestätigung wurde durch die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Kyffhäuserkreis mit Schreiben vom 19.12.2024 (Az.L.3.2-1000-GV089-02/24), Posteingang bei der Stadt Greußen am 02.01.2025, erteilt und die vorherige Bekanntmachung zugelassen.

Die vorstehend angeführte Satzung wird nachstehend durch Veröffentlichung im Landgemeindeboten der Stadt Greußen öffentlich bekannt gemacht.

„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb einen Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Anzeige, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

Greußen, den 04.02.2025

gez. Abicht

Bürgermeister

2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277) hat der Stadtrat der Stadt Greußen in der Sitzung am 12.12.2024 die folgende 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung beschlossen:

Artikel 1

Satzungsänderung

Der § 13 -Entschädigungen- wird wie folgt geändert:

(6)

Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des (Brief-)Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 60,00 € (Erfrischungsgeld). Finden die Kommunalwahlen gleichzeitig mit Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen statt (verbundene Wahlen), so wird den Mitgliedern des (Brief-)Wahlvorstandes der doppelte Betrag des Erfrischungsgeldes gewährt. Darüber hinaus gelten Abs. 2 und 3 entsprechend. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für die Stichwahlen sowie für Bürger- und Volksentscheide zu gewährenden Aufwandsentschädigungen.

Die Absätze 1 bis 5 und die Absätze 7 und 8 bleiben unverändert.

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Greußen, 19.01.2025

Stadt Greußen

gez. Abicht

Bürgermeister —  Siegel