In der 12. Sitzung des Stadtrates der Stadt Greußen am 11.12.2025, zu der die Mitglieder vorschriftsmäßig geladen und in beschlussfähiger Zahl erschienen waren, wurde Folgendes beraten und beschlossen, was hiermit gemäß § 40 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht wird.
Die Einsichtnahme in den Wortlaut der gefassten Beschlüsse im Einzelnen sowie in die Niederschriften des öffentlichen Teils kann im Sachbereich Hauptverwaltung der Stadtverwaltung Greußen zu den Amtsstunden erfolgen.
Beschluss Nr. LG 100/12/25
Grundsatzbeschluss zum Verkauf der kommunalen Grundstücke im Bereich des Bebauungsplans „Im Schleifweg“ im Ortsteil Greußen
Auf Grundlage des § 22 Abs. 3 i. V. m. § 67 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) und Beschluss HA 35/06/22, vom 21.04.2022, beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 12. Sitzung am 11. Dezember 2025 das Folgende:
| 1. | Die kommunalen Grundstücke, die sich im Gebiet des Bebauungsplanes „Im Schleifweg“ befinden, werden zum Zwecke der Wohnbebauung veräußert. | |
| 2. | Die Veräußerung der o. g. Grundstücke erfolgt per Ausschreibung zu folgenden Bedingungen: | |
| a) | Die Veräußerung erfolgt zum Höchstgebot |
| b) | Das Mindestgebot beträgt 70,00 €/m² |
| c) | Bauverpflichtung innerhalb von 60 Monaten ab Beurkundung des Kaufvertrages (dingliche Sicherung mittels eines Rückkaufrechtes zu Gunsten der Stadt Greußen |
| d) | Rückkaufrecht zu Gunsten der Stadt Greußen im Falle einer Weiterveräußerung innerhalb von 10 Jahren ab Beurkundung des Kaufvertrages |
| e) | Mehrerlösklausel |
| 3. | Der Bürgermeister wird beauftragt, die Grundstücke zum Kauf anzubieten. | |
| 4. | Das Verfahren soll durch die Sparkassen-Immobilien-Vermittlungs-GmbH (Immobiliencenter Kyffhäusersparkasse) betreut werden. | |
Beschluss Nr. LG 106/12/25
Gründung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft zur Durchführung einer kommunalen Wärmeplanung
Auf Grundlage des § 22 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 12. Sitzung am 11. Dezember 2025 das Folgende:
| 1. | Der Stadtrat beauftragt den Bürgermeister mit der Gründung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft (KAG) zur Erarbeitung einer kommunalen Wärmeplanung, gemeinsam mit der Stadt Ebeleben und der Verwaltungsgemeinschaft Greußen. |
| 2. | Die Zusammenarbeit innerhalb der KAG wird über den abgestimmten öffentlich-rechtlichen Vertrag (Anlage 1) geregelt. Der Stadtrat stimmt diesem Vertrag zu und beauftragt den Bürgermeister zum Vertragsabschluss. |
| 3. | Die Ausschreibung zur gemeinsamen Wärmeplanung in der Gebietskulisse wird nach Gründung der KAG über die planungsverantwortliche Stelle bei der Landgemeinde Greußen in Zusammenwirken mit den KAG-Gemeinden erfolgen. |
Beschluss Nr. LG 107/12/25
Zustimmung zum Haushaltsplan der Novalis Diakoniegesellschaft gGmbH für die Kindertagesstätte „Schloss Sophie von Kühn“ im Ortsteil Grüningen für das Jahr 2025
Aufgrund des § 22 Absatz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) in Verbindung mit § 21 Absatz 4 und § 3 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 ThürKigaG und § 3 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 des Vertrages zur Erstattung der Betriebskosten für das Kinderhaus in Grüningen „Schloss Sophie von Kühn“ (KitaVGrü) beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 12. Sitzung am 11. Dezember 2025 das Folgende:
| 1. | Die Stadt Greußen stimmt dem Haushaltsplan für das Jahr 2025 gem. § 12 Absatz 3 des Vertrages zur Erstattung der Betriebskosten für das Kinderhaus in Grüningen „Schloss Sophie von Kühn“ zu. |
| 2. | Der Betriebskostenzuschuss beläuft sich für das Jahr 2025 auf eine Summe von 336.606,00 €. |
Beschluss Nr. LG 108/12/25
Überplanmäßige Ausgabe im Vermögenshaushalt 2025 in der Haushaltsstelle 2.63015.94000.302
Auf Grundlage des § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 2 Juli 2024 (GVBl. S. 277) in der zurzeit geltenden Fassung, beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 12. Sitzung am 11. Dezember 2025 das Folgende:
Die überplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln in der Haushaltsstelle 2.63015.94000.302 für die Vergabe von Bauleistungen beim Bauvorhaben Promenade/ Thomas-Müntzer-Siedlung/ Rohnstedter Str. in Großenehrich in Höhe von 20.000,00 €.
Greußen, den 03.02.2026
gez. Abicht
Bürgermeister