Die Stadtverwaltung Greußen gibt für alle Ortsteile die Festsetzung der Grundsteuer A und B für das Haushaltsjahr 2023 öffentlich bekannt. Es gelten die jeweils in der Haushaltssatzung beschlossenen Hebesätze
Auf Grund der Vorschriften des § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) gibt die Stadtverwaltung Greußen Folgendes bekannt:
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2023 werden hiermit die Grundsteuer A und die Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Auf den zuletzt ergangenen Steuerbescheiden ist Ihnen mitgeteilt worden, in welcher Höhe und zu welchen Fälligkeiten die Grundsteuern im Folgejahr zu leisten sind. Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2023 keinen Grundsteuerbescheid erhalten, für 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2022 entrichten müssen. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2023 zugegangen wäre. Diese Festsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Festsetzung der Grundsteuer wie o. g. gilt nicht für die Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 42 GrStG. Für diese Grundstücke ist die Steueranmeldung jährlich neu abzugeben (§ 44 Abs. 3 GrStG).
Zahlungsaufforderung:
Bitte überweisen Sie die Grundsteuer mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Beträgen zu den angegebenen Fälligkeiten auf das Konto der Stadt Greußen. Soweit ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, werden die fälligen Beträge eingezogen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Greußen, Bahnhofstraße 13a, 99718 Greußen einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Pkt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Für Anfragen und Auskünfte steht Ihnen die Stadtverwaltung Greußen, Finanzverwaltung, gern zur Verfügung.
Greußen, den 21.02.2023
gez. Abicht
Bürgermeister