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Landgemeindebote
Ausgabe 3/2025
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachung

Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02/2021 - Wohnbaufläche "Im Schleifweg" der Stadt Greußen

hier:

Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 10 BauGB

Im Ergebnis des gesetzlich durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02/2021 - Wohnbaufläche "Im Schleifweg" der Stadt Greußen hat der Stadtrat der Stadt Greußen in seiner Sitzung am 07.11.2024 den Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst.

Die erforderlichen Plan- und Verfahrensunterlagen wurden dem Landratsamt Kyffhäuserkreis am 13.01.2025 (Posteingangsbestätigung vom 15.01.2025); vervollständigt seit dem 30.01.2025, zur Genehmigung vorgelegt.

Gemäß Bescheid mit Schreiben vom: 13.02.2025 Az: III.2.2 - 621.41-02500035/6 wurden seitens des Landratsamtes Kyffhäuserkreis bezüglich des durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02/2021 Wohnbaufläche "Im Schleifweg" der Stadt Greußen keine Beanstandungen geltend gemacht und die Genehmigung erteilt. Diese Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Damit tritt der o.a. Bauleitplan gemäß § 10 (3) BauGB und § 21 (2) und (3) ThürKO i.V.m. § 2 (3) ThürBekVO in Kraft. Jedermann kann die Planunterlagen, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu ab diesem Tag an nachfolgender Stelle einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

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Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der verbindlichen und der vorbereitenden Bauleitplanung und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 02/2021 - Wohnbaufläche "Im Schleifweg" der Stadt Greußen schriftlich gegenüber der Stadt Greußen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den o.a. Bauleitplan und über das Erlöschen von etwaigen Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommu-nalordnung (ThürKO) in der z.Z.g.F. enthalten sind oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 (4) Satz 1 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 (4) Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 (4) Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage: Übersichtsplan zum räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes

gez. Abicht — Siegel

Bürgermeister