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Landgemeindebote
Ausgabe 4/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Die Firma BOREAS Energie GmbH, Hauptstraße 60, 99955 Herbsleben, hat mit Schreiben vom 01.10.2021 beim Landratsamt Kyffhäuserkreis einen Antrag nach § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz - BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen im Windpark W-6 Greußen am Standort in 99718 Greußen, Gemarkung Greußen, Flur 9, Flurstück 2389/810; Flur 10, Flurstücke 837/1, 874/2, 2553/866 und 2554/866, 870 und 871 und Flur 12, Flurstücke 881/1 und 881/3 sowie 2344/889 gestellt.

Das beantragte Vorhaben beinhaltet im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen des Typs Vestas V162 mit einer Nennleistung von je 6,0 MW und einer Nabenhöhe von 169 m und einer Windenergieanlage des Typs Vestas V150 mit einer Nennleistung von 6,0 MW und einer Nabenhöhe von 169 m innerhalb des im Regionalplan Nordthüringen ausgewiesenen Vorranggebietes für Windenergie W-6 Greußen. Im Zuge der Errichtung der sieben Windenergieanlagen werden 6 bestehende Windenergieanlagen geringerer Leistungsgrößen zurückgebaut.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um im Sinne des BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen nach Nummer 1.6.2 Verfahrensart V des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV), durch das gemäß § 9 (1) Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die unter Nummer 1.6.1 der Anlage 1 des UVPG fallende bestehende Windfarm, wovon bereits mindestens eine der bestehenden Windenergieanlagen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, geändert wird (UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben).

Gemäß § 9 (1) Nr. 2 UVPG stellt die zuständige Behörde fest, ob nach § 7 (1) UVPG für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 (1) UVPG wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 (2) UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Gemäß § 5 (2) UVPG wird hiermit bekannt gegeben:

Die überschlägige Überprüfung der Antragsunterlagen auf der Grundlage der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien hat zum Ergebnis geführt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 (1) UVPG, die nach § 25 (2) UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Schutzkriterien gemäß der Anlage 3 zum UVPG sind durch das Vorhaben nicht oder nur gering betroffen. Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen auf Fläche, Boden, Wasser, Landschaft, Pflanzen, Klima und Luft, biologische Vielfalt, Bau- und Bodendenkmäler können ausgeschlossen werden oder sind auf der Grundlage der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung oder Ersatz/Ausgleich als nicht erheblich nachteilig einzustufen. Für die Siedlungsbereiche (Greußen, Ottenhausen, Gangloffsömmern und Schilfa) werden die geltenden Immissionsrichtwerte nach TA Lärm und die Richtwerte für den Schattenwurf durch den Einbau technischer Schutzeinrichtungen eingehalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß § 5 (3) UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist.

Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10.10.2006 (GVBl. S. 513) im Landratsamt Kyffhäuserkreis, Untere Immissionsschutzbehörde, Markt 8, 99706 Sondershausen, zugänglich.

Sondershausen, den 16.03.2023

Landratsamt Kyffhäuserkreis

Die Landrätin

Hochwind-Schneider