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Landgemeindebote
Ausgabe 4/2025
Amtlicher Teil
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Allgemeinverfügung über die Widmung von Straßen in der Stadt Greußen

Parkfläche „Am Waidhof“ als Teilfläche der „Herrenstraße“

Gemäß § 6 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) vom 07.05.1993 (GVBI. 1993, S. 273) in der derzeit geltenden Fassung und des Stadtratsbeschlusses LG 29/03/2024 vom 7.11.2024 wird nachstehender Straßenabschnitt dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

Parkfläche „Am Waidhof“ als Teilfläche der Straße „Herrenstraße“ zwischen Abzweig Markt- und Helbe im Sanierungsgebiet des Ortsteils Greußen

Festsetzungen:

I. Klassifizierung

Der oben bezeichnete Straßenabschnitt ist Gemeindestraße (Parkplatz) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Straßengesetz

II. Funktion

Der Straßenabschnitt dient als Anliegerstraße.

III. Träger der Straßenbaulast

Der Träger der Straßenbaulast ist die Stadt Greußen.

Die Widmungsverfügung umfasst die Grundstücke in der Gemarkung Greußen, Flur 1, Flurstücke 439/9, 40/8, 40/7, 47/3, 47/4, 43/1 und 43/2, sowie Teilflächen des Flurstückes 40/5. Der beigefügte Lageplan, aus dem die genaue Lage der genannten Fläche hervorgeht, ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung.

Die der Widmung zugrundeliegenden Unterlagen können während der Dienstzeiten in der Bauverwaltung der Stadtverwaltung Greußen, Bahnhofstraße 13a, 99718 Greußen, eingesehen werden.

Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe bei der Stadtverwaltung Greußen, Bahnhofstraße 13a, 99718 Greußen, Widerspruch eingelegt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Greußen, den 11. März 2025

gez. Abicht  —  -Siegel-

Bürgermeister