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Landgemeindebote
Ausgabe 5/2026
Amtlicher Teil
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Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

Hohenwindenstraße 13a Erfurt, den 09. April 2026

99086 Erfurt

Flurbereinigungsverfahren Berka-Wipper

Az. 1-3-0714

Flurbereinigungsbeschluss

1. Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Berka-Wipper

Nach § 87 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird für die in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücke die Flurbereinigung Berka-Wipper, Landkreis Kyffhäuserkreis angeordnet.

Die Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieses Beschlusses. Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von 253 ha. Das Verfahren wird unter der Leitung des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Nordthüringen, Franz-Weinrich-Straße 24, 37339 Leinefelde-Worbis durchgeführt.

2. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke, die Erbbauberechtigten sowie die Gebäude- und Anlageneigentümer bilden die "Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Berka-Wipper".

Die Teilnehmergemeinschaft ist nach § 16 FlurbG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Sondershausen, OT Berka.

3. Beteiligte

Nach § 10 FlurbG in Verbindung mit § 88 FlurbG sind am Flurbereinigungsverfahren beteiligt (Beteiligte):

-

als Teilnehmer

die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die Eigentümer von selbständigem Gebäude- und Anlageneigentum;

-

als Nebenbeteiligte insbesondere

a)

Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Unternehmensflur-bereinigungsverfahren betroffen werden;

b)

andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten oder deren Grenzen geändert werden;

c)

Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zu-sammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;

d)

Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;

e)

Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes;

f)

Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben;

g)

Unternehmensträger.

4. Anmeldung von Rechten

Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Nordthüringen, Franz-Weinrich-Straße 24, 37339 Leinefelde-Worbis anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anzumeldende nicht mehr zu beteiligen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines oben angegebenen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

5. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses ist nach § 34 Abs. 1 FlurbG bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans bzw. nach § 85 Nr. 5 FlurbG bis zur Ausführungsanordnung in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich; bei Absatz d) im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde:

a)

wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören;

b)

wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen;

c)

wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Land-schaftspflege, nicht beeinträchtigt werden;

d)

wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen.

Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Wer den Vorschriften zu Buchstabe b), c) oder d) zuwiderhandelt, begeht nach § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Nach § 35 Abs. 1 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

6. Auslegung des Beschlusses mit Begründung

Je eine mit Begründung versehene Ausfertigung dieses Beschlusses und eine Gebietsübersichtskarte, in der die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes nachrichtlich dargestellt ist, liegen zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung in den Flurbereinigungsgemeinden:

-

Sondershausen in der Stadtverwaltung Sondershausen, Markt 7, 99706 Sondershausen

-

Kyffhäuserland in der Gemeinde Kyffhäuserland OT Bendeleben, Neuendorfstraße 3, 99707 Kyffhäuserland und der angrenzenden Gemeinde

-

Landgemeinde Greußen in der Verwaltungsgemeinschaft Greußen, Bahnhofstraße 13 a, 99718 Greußen

während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Begründung

Die Anordnung der Flurbereinigung Berka-Wipper und ihre Durchführung nach den Vorschriften der §§ 87 bis 89 FlurbG ist zulässig und gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) plant das Projekt „Wip-per, Berka/Wipper, Initiieren einer eigendynamischen Gewässerentwicklung inkl. Hochwasserschutz”.

Die Gesamtmaßnahme erstreckt sich über eine Länge von ca. 2,5 km entlang der Wipper von der Brücke L 2290 (Fluss-km 31+080) bis zur ehemaligen Eisenbahnbrücke (Fluss-km 33+600). Durch die Bereitstellung eines Entwicklungskorridors erhält die Wipper mehr Raum zur natürlichen Entwicklung, was eine Grundlage für die Verbesserung des gegenwärtig schlechten ökologischen Zustands des Gewässers bildet. Zudem werden durch die geplanten Maßnahmen der Retentionsraum signifikant vergrößert und die Abflussspitzen für die Unterlieger im Hochwasser-fall reduziert.

Es ist vorgesehen:

-

die rechtsseitige Deichanlage zwischen Wipperbrücke (Fluss-km 32+830) und Eisenbahnbrücke (Fluss-km 33+600), das Wehrbauwerk (Fluss-km 32+900) und den oberen Teil des Mühl-grabens zurückzubauen,

-

den Hochwasserschutz durch die Anordnung von Geländemodellierungen oberhalb der Wipperbrücke (Fluss-km 32+830) herzustellen,

-

teilweise einen neuen Flusslauf herzustellen inkl. der Anlage von Initialmaßnahmen, um so die eigendynamische Gewässerentwicklung zu initiieren sowie

-

das Quellgebiet Marktborn umzugestalten und an das Fließgewässernetz anzubinden.

An der Wipper treten u.a. regelmäßig Uferabbrüche auf, die durch das Hochwasser 2013 noch verstärkt wurden. Hier besteht speziell für die angrenzenden Kleingärten im Ortsteil Berka eine Überschwemmungsgefahr. Die vorhandenen Deichanlagen weisen mittlerweile größere Erosi-onserscheinungen auf, so dass schon Notsicherungen an den Anlagen durchgeführt wurden. Die unkontrollierte Erosion sowie der unzureichende Hochwasserschutz stellen mittelfristig für die Ortslage von Berka eine Bedrohung dar. Besonders bei einem Hochwasserereignis größer als HQ 20 ist Berka von Überschwemmungen betroffen.

Mit dem Umbau der Wipper realisiert das TLUBN die europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Diese hat die flächendeckende Verbesserung der Oberflächengewässer und des Grundwassers zum Ziel. So soll u.a. durch den Rückbau von Uferbefestigungen und Wehren sowie durch Mäandrieren die Fließgeschwindigkeit reduziert und dem Fluss insgesamt mehr Entwicklungsraum gegeben werden. Die Maßnahmen ermöglichen die Reduzierung ökologischer Barrieren.

Für das Projekt „Wipper, Berka/Wipper, Initiieren einer eigendynamischen Gewässerentwicklung inkl. Hochwasserschutz“ hat das TLUBN am 22. Mai 2025 den Antrag auf Planfeststellung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 73 Thüringer Verwaltungsverfahrens-gesetz (ThürVwVfG) gestellt.

Die Enteignungsbehörde des Freistaates Thüringen hat am 02. September 2025 bei der oberen Flurbereinigungsbehörde den Antrag auf Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens nach den Vorschriften der §§ 87 bis 89 FlurbG gestellt.

Für die Maßnahmen des Hochwasserschutzes und der Wasserrahmenrichtlinie liegt die Zulässigkeit der Enteignung vor. Grundlage hierfür sind § 71 Abs. 2 WHG und § 71 Abs. 1 WHG in Verbindung mit dem Schreiben der Enteignungsbehörde vom 23. März 2026.

Unternehmensträger ist der Freistaat Thüringen, vertreten durch das TLUBN.

Für die Maßnahmen des Unternehmensträgers werden ländliche Grundstücke in großem Umfang (ca. 25 ha ) dauerhaft in Anspruch genommen. Ein unternehmensbedingter Landabzug nach § 88 Nr. 4 FlurbG ist voraussichtlich nicht erforderlich, da bereits im Vorfeld genügend Flächen erworben werden konnten. Diese müssen aber zeitgerecht an den Bedarfsstellen ausgewiesen werden.

Das Flurbereinigungsgebiet wird durch den Einwirkungsbereich des Unternehmensträgers bestimmt. Die Umsetzung der Maßnahmen entlang der Wipper bedeutet für die landwirtschaftlichen Betriebe eine teilweise erhebliche Beeinträchtigung bezüglich der Arbeitsbedingungen und Nachteile für die allgemeine Landeskultur. Die geplanten Maßnahmen durchschneiden wirtschaftlich zusammenhängende Flächen. Ebenso können insbesondere in Flussnähe unwirtschaftliche, zer-splitterte Grundstücke entstehen. Eine Erschließung ist oftmals nicht mehr gewährleistet. Die vom Unternehmensträger verursachten Eingriffe in das Eigentum und die Agrarstruktur sowie die entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur lassen sich nur durch eine Neuordnung des Verfahrensgebietes einschließlich der Planung und dem Ausbau eines, den örtlichen Verhältnissen angepassten, Wegenetzes mildern bzw. vermeiden.

Diesem Neuordnungsbedarf sowie der Bereitstellung von Land in großem Umfang für das Unternehmen an benötigter Stelle kann nur im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens nach den §§ 87 bis 89 FlurbG entsprochen werden.

Das Flurbereinigungsgebiet wurde gemäß § 7 Abs. 1 FlurbG nach Abwägung der agrarstruktu-rellen örtlichen Gegebenheiten und der ermittelten Konflikte und Interessenslagen so begrenzt, dass einerseits der Zweck dieses Flurbereinigungsverfahrens möglichst vollkommen erreicht wird und andererseits nicht mehr Flurstücke als notwendig einbezogen werden. Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes orientiert sich dabei weitestgehend an örtlichen topographischen bzw. katas-tertechnischen Grenzen und unter der Maßgabe, landwirtschaftliche Bewirtschaftungseinheiten wie Schläge und Feldblöcke möglichst nicht zu zerschneiden.

In diesbezüglicher Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens wurde das Verfahrensgebiet wie folgt abgegrenzt.

Beginnend an der ehemaligen Eisenbahnbrücke über die Wipper (nordwestlich von Berka) folgt der Verlauf der Verfahrensgrenze der nördlichen Begrenzung der Frankenhäuser Straße und geht dann in die südliche Seite der Landstraße zwischen Sondershausen und Bad Frankenhau-sen über. Im weiteren Verlauf knickt die Grenze an der Gewanne „Im Oberkley“ direkt an der L 2290 nach Hachelbich ab. An der vorhandenen Wipperbrücke erfolgt ein Seitenwechsel auf die nördliche Seite der Landstraße.

Nach der Kurve in Richtung Hachelbich verläuft die Verfahrensgrenze auf der östlichen Seite der Schneidstraße, direkt an der Ortslage von Hachelbich und verläuft dann bis zur Gewanne „Lehm-grube“. Die Grenze verläuft anschließend in westliche Richtung entlang des vorhandenen Feld-weges bis kurz vor die Stallgebäude der Schweinemastanlage. Hier schwenkt die Grenze nochmals in südliche Richtung und schließt die Gewannen „Kleines Loh“, „Über der Vorwerksgebreite“ und „Am Greußener Weg“ mit ein.

Von hier verläuft die Verfahrensgrenze nach Norden bis zu den Gewannen „Erdfall“ und „Stadtfeld“.

Ab hier verläuft die Grenze wieder in östlicher Richtung entlang der Straßen „Zeilweg“ und „Bar-baraweg“ und umrundet die Ortslage von Berka, welche nicht zum Verfahrensgebiet gehört, bis zum „Jechaer Weg“ zurück.

Die weitere Verfahrensgrenze führt dann an der nördlichen Seite des „Jechaer Weges“ (Gewannen „Brückengärten“, „Baumgarten“, „Vor dem Dorf“, „Auf dem Wehr“) bis kurz vor die Gewanne „Am Kalkhügel“. Das Gewerbegebiet an dieser Gewanne wird nicht in das Verfahrensgebiet einbezogen. Die Grenze springt nunmehr nach Norden (Gewanne „Am Lohweg“) bis an die ehemalige Eisenbahnbrücke über die Wipper und schließt sich dann an die nördliche Begrenzung wieder an.

Das Verfahrensgebiet umfasst somit Teile der Gemarkungen Berka und Hachelbich.

Die voraussichtlich am Verfahren beteiligten Grundstückseigentümer sind nach § 5 Abs. 1 FlurbG in Verbindung mit § 88 Nr. 1 FlurbG vom Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Nordthüringen in einer Aufklärungsversammlung am 02. Dezember 2025 in Berka über Ziele und Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens sowie über die voraussichtlich entstehenden Kosten und deren Finanzierung aufgeklärt worden. Dabei wurde insbesondere auf den Zweck dieses Verfahrens und die dazu geltenden Vorschriften hingewiesen.

Die nach § 5 Abs. 2 FlurbG zu beteiligenden Organisationen und Behörden wurden gehört. Die Behörden des Bundes, des Landes und der Gemeinden sowie die anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Planung gegebenenfalls das Flurbereinigungsverfahren betreffen, wurden gemäß § 5 Abs. 3 FlurbG unterrichtet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim

Thüringer Landesamt

für Bodenmanagement und Geoinformation

Flurbereinigungsbereich Nordthüringen

Franz-Weinrich-Straße 24

37339 Leinefelde-Worbis

einzulegen.

Im Auftrag

gez. Claus Rodig  (DS)

Referatsleiter

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Im oben genannten Verfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet.

Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartnern sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite des TLBG im Bereich Datenschutz oder direkt unter https://tlbg.thueringen.de/datenschutz abrufen. Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt.

Anlage 1 zum Flurbereinigungsbeschluss Berka-Wipper vom 09. April 2026

Gemarkung Berka

Flur 1

Flurstücke Nr. 111/1, 159, 160/3, 160/4, 160/5, 161, 162

Flur 4

Flurstücke Nr. 166/1, 166/2, 166/4, 170/1, 170/2, 170/3, 170/4, 170/10, 173/5, 173/6, 173/8, 173/9, 173/10, 173/11, 173/12, 174/1, 174/2, 175/1, 175/2, 476/2, 478/1, 478/2, 479/1, 479/2, 480/2, 480/3, 480/4, 651/169, 652/170, 653/170, 655/171, 899/167, 906/169, 946/166, 947/167, 948/168, 949/168, 950/168, 951/168, 952/169

Flur 5

Flurstücke Nr. 164/1, 165/1, 165/2, 165/3, 165/4, 165/5, 165/6, 165/7, 165/8, 165/9, 165/10, 165/11, 165/12, 165/13, 165/14, 165/15, 165/18, 165/19, 165/20, 165/21, 176/4, 176/5, 176/6, 176/7, 176/8, 176/10, 176/12, 176/13, 176/19, 176/20, 176/39, 176/40, 177/1, 178/1, 178/2, 178/3, 178/4, 181/1, 181/2, 184, 185, 186, 191, 192, 193, 194/1, 194/2, 194/3, 196/1, 196/2, 197, 198/1, 198/2, 199/1, 199/2, 490, 491, 492/1, 492/2, 493/1, 493/2, 494, 599/195, 600/195, 721/189, 722/189, 723/190, 766/188, 767/188, 785/187, 786/187, 969/177, 970/178, 971/178, 972/178, 973/179, 974/179, 975/179, 976/181, 977/181, 979/182, 980/182, 981/182, 982/182, 983/182, 984/182, 985/182, 986/183, 987/164, 988/165, 989/165, 990/176, 991/176, 1097/180, 1098/180, 1099/180, 1100/180, 1127/165, 1128/165

Flur 6

Flurstücke Nr. 299/21, 299/22, 299/23, 299/28, 299/29, 299/44, 299/72, 299/89, 299/90, 299/96, 299/98, 299/99, 299/110, 316/51, 316/54, 316/57, 316/58, 317/2, 317/3, 317/4, 353/1, 353/2, 354/1, 354/2, 354/3, 354/4, 354/5, 354/6, 354/7, 354/8, 354/9, 354/10, 354/11, 354/12, 354/13, 354/14, 354/15, 354/16, 354/17, 354/18, 354/19, 354/20, 354/21, 354/22, 354/23, 354/24, 354/25, 354/26, 354/27, 354/28, 354/29, 354/30, 354/31, 354/32, 354/33, 354/34, 354/35, 354/36, 354/37, 354/38, 354/39, 354/40, 354/41, 354/42, 355/1, 355/2, 367/1, 368, 369, 370/1, 370/2, 371, 372/1, 375, 376/1, 376/2, 376/3, 377, 378, 379, 380, 391/1, 391/2, 392/1, 392/2, 393/1, 393/2, 393/3, 393/4, 394, 395/1, 395/2, 395/3, 396/1, 396/2, 397, 399/2, 399/3, 400/2, 400/4, 400/6, 400/7, 400/8, 401/5, 401/8, 401/10, 401/11, 410/1, 410/2, 411/1, 411/2, 411/3, 411/4, 411/5, 412/1, 412/2, 412/3, 412/4, 412/5, 413/414, 414/1, 414/2, 415, 416/1, 416/2, 418/1, 418/2, 418/3, 418/4, 420/1, 420/2, 420/3, 421/1, 422/1, 422/2, 422/3, 476/417, 496/2, 496/3, 499/1, 499/2, 500, 501, 502/1, 502/2, 502/3, 503/1, 503/2, 503/3, 504, 505, 506, 507, 508/1, 508/2, 509, 513/2, 515/2, 533/422, 534/422, 535/422, 536/422, 537/422, 538/422, 543/391, 606/414, 607/414, 635/417, 636/417, 637/417, 715/367, 716/367, 719/414, 720/414, 778/412, 779/412, 780/422, 781/422, 937/419, 938/419, 1006/421, 1007/421, 1024/391, 1025/391, 1052/398, 1054/373, 1055/374, 1079/414, 1080/414, 1163/398, 1164/398

Flur 7

Flurstücke Nr. 300/1, 300/2, 300/3, 300/4, 300/5, 300/6, 301/1, 319/1, 320/1, 320/2, 321/1, 323, 324/1, 324/2, 325, 445/321, 446/322, 447/322, 516/1, 518, 519/1, 526/304, 527/304, 550/324, 551/324, 552/324, 559/324, 708/319, 741/303, 742/303, 787/301, 788/301, 933/302, 934/302, 958/324, 1196/319, 1197/319, 1198/319, 1200/319, 1201/319, 1202/319, 1203/319

Flur 8

Flurstücke Nr. 262/3, 263/1, 821/263, 822/263, 823/263, 1101/263, 1102/263, 1103/263, 1104/263

Flur 9

Flurstücke Nr. 205/1, 205/2, 205/3, 205/4, 207/1, 207/2, 208/1, 209, 210/1, 210/20, 210/25, 210/27, 210/30, 210/34, 210/35, 210/36, 210/37, 210/38, 210/39, 210/40, 210/41, 210/42, 210/43, 211/5, 211/10, 211/12, 212/6, 212/17, 212/18, 212/20, 212/23, 212/43, 213/1, 213/2, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220/1, 245/86, 534/3, 537/5, 542/3, 601/206, 602/206, 603/206, 604/206, 615/210, 616/210, 617/210, 724/207, 725/207, 726/208, 850/206, 851/206, 928/210, 1023/208, 1188/210

Gemarkung Hachelbich

Flur 8

Flurstück Nr. 446/3

Flur 9

Flurstücke Nr. 366/2, 366/3, 366/4, 367/1, 367/2, 368/1, 368/2, 369/1, 369/2, 370, 371/1, 371/2, 371/3, 372/1, 372/2, 376/1, 376/2, 377/1, 377/2, 378, 379, 383/1, 383/2, 383/3, 383/4, 384/1, 384/2, 384/3, 384/4, 384/5, 385/1, 385/2, 385/3, 385/4, 387/6, 387/7, 387/8, 387/9, 388/1, 388/2, 388/3, 390, 391, 392, 394/1, 394/2, 394/3, 395, 807, 808/1, 808/2, 809, 810/4, 810/5, 810/6, 810/7, 810/8, 811/1, 811/3, 811/4, 811/5, 811/6, 812/2, 812/3, 812/4, 813/2, 813/3, 813/4, 881/1, 881/2, 881/3, 882, 883, 884/1, 884/3, 884/4, 885, 886/1, 886/2, 886/3, 887/1, 887/2, 887/3, 887/4, 1204/383, 1304/393, 1305/393, 1306/393, 1307/393, 1361/380, 1364/383, 1365/383, 1366/383, 1450/373, 1451/373, 1452/375, 1453/396, 1454/397, 1455/397, 1491/383, 1576/398, 1577/398, 1578/398, 1586/383, 1587/383, 1588/383, 1589/383, 1590/383, 1591/383, 1592/383

Flur 10

Flurstücke Nr. 272/1, 272/2, 278/1, 278/9, 278/10, 278/11, 278/14, 278/15, 279/1, 279/2, 280, 281, 282, 283/1, 283/2, 284, 286/4, 286/6, 286/7, 287/2, 287/4, 290/5, 290/7, 290/9, 771/279, 772/279, 837/1, 839, 840, 841, 842, 848/298, 848/299, 848/300, 850/1, 851/1, 858/286, 1069/274, 1085/273, 1095/285, 1096/285, 1132/285, 1133/285, 1355/278, 1356/278, 1357/278, 1358/278, 1359/278, 1514/272, 1515/274