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Landgemeindebote
Ausgabe 6/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Greußen hat in seiner Sitzung am 08.05.2025 die Satzung über die Benutzung des städtischen Freibades der Stadt Greußen (Badeordnung) in nachstehender Fassung beschlossen. Auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung ist diese der Rechtsaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises vorgelegt worden. Die Eingangsbestätigung wurde durch die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Kyffhäuserkreis mit Schreiben vom 22.05.2025 (Az. L.3.2-1000-GV089-01/25), Posteingang bei der Stadt Greußen am 28.05.2025, erteilt und die vorherige Bekanntmachung zugelassen.

Die vorstehend angeführte Satzung wird nachstehend durch Veröffentlichung im Landgemeindeboten der Stadt Greußen öffentlich bekannt gemacht.

„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb einen Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Anzeige, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

Greußen, den 02.06.2025

gez. Abicht

Bürgermeister

Satzung über die Benutzung des städtischen Freibades der Stadt Greußen (Badeordnung)

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und

Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41) zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBI. S. 277) hat der Stadtrat der Stadt Greußen in der Sitzung am 8. Mai 2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Zweck der Badeordnung

Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Gesamtbereich des Schwimmbades. Sie ist für alle Besucher des Bades verbindlich. Mit dem Betreten des Badegeländes erklärt sich der Besucher mit der Befolgung und Einhaltung der Bestimmungen der Benutzungsordnung für das städtische Freibad der Stadt Greußen sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Regelungen einverstanden. Bei Vereins-, Schul- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen sind die Übungsleiter bzw. Lehrer für die Beachtung der Badeordnung mitverantwortlich.

§ 2

Badegäste

(1) Die Benutzung des Bades steht grundsätzlich jedermann frei.

(2) Der Zutritt ist nicht gestattet für:

a)

Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,

b)

Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden.

(3) Personen, die sich ohne fremde Mittel nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, insbesondere Personen mit körperlichen und geistigen Einschränkungen, welche während des Besuches des Bades der Hilfe und Aufsicht bedürfen, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet.

(4) Für Kinder unter 7 Jahren ist die Begleitung einer volljährigen Begleitperson erforderlich. Diese ist für die ständige Aufsicht verantwortlich.

§ 3

Betriebszeiten/Betriebsunterbrechungen

(1) Der Beginn sowie die Beendigung der Badesaison werden im Landgemeindebote durch Hinweis bekannt gemacht. Die täglichen Badezeiten werden jeweils durch die Stadtverwaltung festgesetzt und durch Aushang am Eingang veröffentlicht.

(2) Die täglichen Badezeiten sind in der Regel von Montag bis Samstag 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr und Sonntag von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr.

(3) Soweit kurzfristig Änderungen der Öffnungszeiten (z.B. bei Veranstaltungen oder wegen technischer Störungen) notwendig sind, werden diese durch Aushang am Eingang bekannt gegeben. Es wird keinerlei Ersatz geleistet.

Im Freibad kann die Öffnungszeit witterungsbedingt verlängert oder verkürzt werden. Ansprüche gegen den Betreiber können daraus nicht abgeleitet werden.

(4) Die Stadt Greußen kann die Benutzung des Bades oder Teile davon z.B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen einschränken oder teilweise einstellen, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht. Bei Überfüllung können die Bäder vorübergehend für weitere Besucher gesperrt werden.

(5) Die Kasse wird eine halbe Stunde vor Ablauf der Badezeit geschlossen. Der Zutritt zum Schwimmbad vor Öffnung und nach Kassenschluss ist Unbefugten nicht gestattet und gilt als Hausfriedensbruch.

§ 4

Eintrittskarten

(1) Der Badegast erhält gegen Zahlung des nach der Gebührensatzung für die Benutzung des städtischen Freibades der Stadt Greußen festgelegten Benutzungsgebühr eine Eintrittskarte. Tageskarten sind ganztägig gültig (die Benutzung des Schwimmbades kann unterbrochen werden).

(2) Dauerkarten sind nicht übertragbar.

(3) Die gelösten Eintrittskarten sind aufzubewahren und dem Personal des Bades der Stadtverwaltung Greußen auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Gebühren nicht zurückgezahlt. Für verlorengegangene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.

§ 5

Badezeiten

Nach Ablauf der öffentlich bekannt gemachten Badezeiten endet die Benutzung des Bades, seiner Anlagen und Einrichtungen. Der Badegast hat das Schwimmbad bis zur festgesetzten Schließzeit zu verlassen.

§ 6

Zutritt

(1) Der Zutritt zum Schwimmbad ist grundsätzlich nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet.

(2) Das Baden im Schwimmbecken in größeren Gruppen, die Durchführung von Kursen, die Benutzung von Tauchgeräten (mit Ausnahme von Taucherbrillen und Schnorcheln) sowie Schwimmflossen im Schwimmbad sind nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des diensthabenden Objektleiters gestattet.

(3) Über die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen geschlossenen Gruppen entscheidet der diensthabende Objektleiter nach Voranmeldung.

§ 7

Badbenutzung

Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln, jede Beschädigung und Verunreinigung ist untersagt. Bei Beschädigungen und Verunreinigungen ist der Verursacher verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, anderenfalls führt die Stadtverwaltung Greußen dies auf dessen Kosten aus.

§ 8

Verhalten im Bad

(1) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten und der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung widerspricht. Sie haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Es ist insbesondere nicht gestattet:

-

das störende Betreiben von Musikwiedergabegeräten, Musikinstrumenten sowie sonstiges Lärmen im Bad,

-

das Betreten des Beckenumgangs mit Schuhen,

-

das Spucken auf den Boden oder in das Badewasser,

-

das Wegwerfen oder Liegenlassen von Glas oder anderen scharfen Gegenständen, von Obstschalen, Papier und Abfällen aller Art,

-

das Untertauchen von anderen Badegästen,

-

das Rennen auf dem Beckenumgang und das Turnen an Einstiegsleitern und Haltestangen,

-

das Anhalten und Stauen in der Rutsche,

-

die Belästigung der Badegäste durch sportliche Übungen, Spiele und Toben

-

das Mitbringen von Tieren, mit Ausnahme von therapeutisch ausgebildeten und angeleinten Begleittieren, z. B. Blindenführhunde. Auf Verlangen des Personals des Bades ist ein entsprechender Nachweis vorzuzeigen.,

-

fremde Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung zu fotografieren und/oder zu filmen. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Stadt Greußen.

(3) Das Mitbringen von Waffen (Schuss-, Hieb- und Stichwaffen) sowie von Gefahrengut ist verboten.

(4) Im Schwimmbad ist das Rauchen nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereiches gestattet. Dafür bereitgestellte Aschenbecher sind zu benutzen. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten freizuhalten. Es besteht zudem ein absolutes Verbot offener Flammen auf dem gesamten Gelände des Freibades.

(5) Die Zugänge zum Bad (Rettungswege) müssen ständig freigehalten werden. Das Abstellen von Fahrzeugen ist dort untersagt.

(6) Das Zeigen und Tragen von Symbolen verfassungsfeindlichen Charakters ist im gesamten Bereich des Schwimmbades verboten. Die Zuwiderhandlung wird mit einem sofortigen Verbot des Betretens des Grundstückes und dem sofortigen Ausschluss der Benutzung geahndet.

(7) Kinderspielbereiche und Geräte dürfen nur von Kindern bis 12 Jahren benutzt werden.

§ 9

Benutzung des Schwimm-, Nichtschwimmer- und Planschbeckens, der Sprungeinrichtungen sowie der Rutschen

Es gelten für die Benutzung des Schwimm-, Nichtschwimmer- und Planschbeckens, der Sprungeinrichtungen sowie der Rutsche besondere Vorschriften, die zwingend zu befolgen sind:

1.

Schwimmbecken dürfen nur durch die eingebauten Durchschreitebecken betreten werden.

2.

Dabei sollen sich die Badegäste gründlich duschen.

3.

Nichtschwimmern und unsicheren Schwimmern ist es nicht gestattet, das Schwimmbecken oder die Sprungeinrichtungen zu benutzen.

4.

Die Benutzung der Sprungeinrichtungen und der Rutsche werden vom diensthabenden Objektleiter geregelt.

5.

Von den Sprungeinrichtungen darf nur dann gesprungen werden, wenn sich im Sprungbereich kein Schwimmer befindet. Nach Benutzung ist das Wasser im Bereich der Sprungeinrichtungen sofort zu verlassen.

6.

Die Benutzung der Sprungeinrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Das Verweilen auf den Sprungeinrichtungen ist verboten.

7.

Das Rutschen geschieht auf eigene Gefahr. Drängeln und Stoßen auf der Treppe sowie das Anhalten und Stauen in der Rutsche sind verboten. Den Hinweisschildern ist Folge zu leisten.

8.

Das Planschbecken ist Kleinkindern vorbehalten. Mit der Beaufsichtigung der Kleinkinder betraute Personen dürfen das Planschbecken ebenfalls betreten.

9.

Jede Verunreinigung des Badewassers, die Verwendung von Seife, Bürsten und anderen Reinigungsmitteln in den einzelnen Becken sind nicht gestattet.

10.

Während der allgemeinen Badezeit sind Ballspiele jeglicher Art nur gestattet, wenn hierdurch andere Badegäste nicht belästigt werden.

11.

Bei Gewitter müssen die Badegäste den Badebereich wegen Lebensgefahr sofort verlassen.

§ 10

Badebekleidung

Der Aufenthalt im Schwimmbecken ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Sie hat den allgemein geltenden Begriffen von Anstand und Moral zu entsprechen und farbecht zu sein. Die Benutzung von Badeschuhen im Schwimmbecken ist nicht statthaft. Badebekleidung darf im Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden. Für diesen Zweck sind besondere Einrichtungen vorhanden.

§ 11

Schwimmunterricht

(1) Schwimmunterricht wird im Allgemeinen nur von Fachangestellten für Bäderbetriebe oder vergleichbar qualifiziertem Personal erteilt.

(2) Anderen Personen ist das entgeltliche Erteilen von Schwimmunterricht jeder Art untersagt. Ausgenommen ist der Schwimmunterricht geschlossener Schulklassen und anderer geschlossener Gruppen, wenn er von einem zuständigen Schwimmlehrer erteilt wird, sowie privat erteilter unentgeltlicher Schwimmunterricht.

§ 12

Fundgegenstände

Gegenstände, die im Schwimmbad gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben. Die Fundgegenstände werden nach Saisonende an das Fundbüro der Stadtverwaltung Greußen übergeben.

§ 13

Sonderveranstaltungen

Für Sonderveranstaltungen (schwimmsportliche Wettkämpfe, Übungsstunden der Schwimmvereine, Veranstaltungen geschlossener Gruppen wie Bundeswehr, Polizei usw.) werden zwischen der Stadtverwaltung Greußen und dem Veranstalter besondere Regelungen in Form spezieller Vereinbarungen getroffen.

§ 14

Verkauf von Waren

Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art sowie jede geschäftliche Werbung innerhalb des Bades bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Stadtverwaltung Greußen.

§ 15

Aufsicht/Hausrecht

(1) Das Aufsichtspersonal hat für die Einhaltung dieser Badeordnung Sorge zu tragen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Es ist befugt, Besucher bei groben Verstößen gegen diese Badeordnung für den betreffenden Tag aus dem Bad zu weisen.

(2) Die Stadtverwaltung Greußen ist berechtigt, Badegäste bei groben Verstößen gegen die Badeordnung von der Benutzung des Bades bis zu einem von ihr festgelegten Zeitpunkt auszuschließen. Schon gezahlte Eintrittsgelder werden nicht zurückerstattet.

(3) Gruppen unterliegen grundsätzlich der Aufsicht ihrer Betreuer (z.B. Lehrkraft, Übungsleiter, Trainer). In den Schwimmstunden von Schulen, Vereinen und Gruppen übt das Bäderpersonal lediglich die Ordnungsaufsicht und das Hausrecht aus.

(4) Die Stadt Greußen übt, vertreten durch das Aufsichtspersonal, das Hausrecht aus.

§ 16

Haftung

(1) Bei Unfällen tritt eine Haftung nur ein, wenn ein Verschulden der Stadtverwaltung Greußen oder des Personals der Bäder nachgewiesen wird.

(2) Die Benutzung des Bades und seiner gesamten Einrichtungen oder Geräte erfolgen auf eigene Gefahr, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Personals nachgewiesen wird.

(3) Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge wird keine Haftung übernommen.

(4) Eine Haftung für abgegebene Garderobe tritt nur ein, wenn ein Verschulden der Stadtverwaltung Greußen oder des Personals der Bäder vorliegt.

(5) Im Übrigen ist die Haftung für verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Sachen ausgeschlossen. Wertgegenstände können in die dafür vorgesehenen Schließfächer verstaut werden. Es wird ausdrücklich empfohlen, keine Wertgegenstände einzuschließen. Bei Verlust des Schlüssels ist der entstandene Schaden in entsprechender Höhe der Stadt Greußen zu ersetzen.

(6) Die gesetzliche Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bleibt davon unberührt.

(7) Sportgeräte oder Spiele können gemietet werden. Werden die Mietsachen beim Verlassen des Bades nicht zurückgegeben, gelten sie als verloren oder sind sie beschädigt, muss der Badegast für den Schaden aufkommen. Ein Anspruch auf Miete der Sportgeräte und Spiele besteht nicht.

§ 17

Ersatzpflicht

(1) Jegliche Beschädigung ist unverzüglich dem Personal des Bades anzuzeigen.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden verursacht, ist zum Ersatz verpflichtet. Die Höhe der Schadensersatzleistung richtet sich nach der tatsächlichen Höhe. In den Zweifelsfällen setzt die Stadtverwaltung Greußen die Höhe fest. Dies gilt nicht, wenn der Verursacher nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

§ 18

Ausnahmen

Die Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. In Einzelfällen kann die Stadt Greußen Ausnahmen oder ergänzende Regelungen erlassen.

§ 19

Gleichstellungsbestimmungen

Die in dieser Badeordnung benutzten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

§ 20

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des städtischen Freibades der Stadt Greußen vom 02.11.2016 außer Kraft.

Greußen, den 02.06.2025

Stadt Greußen

gez. Abicht  —  - Siegel -

Bürgermeister