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Landgemeindebote
Ausgabe 6/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Greußen hat in seiner Sitzung am 08.05.2025 die Gebührensatzung für die Benutzung des städtischen Freibades der Stadt Greußen (Freibad-Gebührensatzung) in nachstehender Fassung beschlossen. Auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung ist diese der Rechtsaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises vorgelegt worden. Die Eingangsbestätigung wurde durch die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Kyffhäuserkreis mit Schreiben vom 22.05.2025 (Az.L.3.2-1000-GV089-02/25), Posteingang bei der Stadt Greußen am 28.05.2025, erteilt und die vorherige Bekanntmachung zugelassen.

Die vorstehend angeführte Satzung wird nachstehend durch Veröffentlichung im Landgemeindeboten der Stadt Greußen öffentlich bekannt gemacht.

„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb einen Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Anzeige, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

Greußen, den 02.06.2025

gez. Abicht

Bürgermeister

Gebührensatzung für die Benutzung des städtischen Freibades der Stadt Greußen

(Freibad-Gebührensatzung)

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), in Verbindung mit §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000, zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), hat der Stadtrat der Stadt Greußen in der Sitzung am 08. Mai 2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung des städtischen Freibades der Stadt Greußen werden Gebührennach dieser Satzung erhoben. Sie sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn Teile des Bades zeitweise oder zur besonderen Nutzung abgetrennt werden oder wenn aus technischen, witterungsbedingten oder rechtlichen Gründen nicht das übliche Angebot aufrechterhalten werden kann.

(2) Die Gebühren sind im Voraus zu bezahlen.

(3) Verlorene, abhanden gekommene sowie gestohlene Eintrittskarten jeder Art werden nicht ersetzt.

(4) Eintrittskarten sind bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Kontrolle ohne gültige Eintrittskarte angetroffen wird, muss das 10-fache der jeweils festgesetzten Gebühr bezahlen und kann des Freibades verwiesen werden.

(5) In allen in dieser Gebührensatzung festgelegten Gebühren, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe enthalten.

§ 2

Personenkreis

(1) Als Kinder und Jugendliche gelten Personen im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Begünstigte Einzelpersonen für einen vergünstigten Eintritt im Sinne dieser Satzung sind:

2.1.)

Kinder und Jugendliche

2.2.)

Schüler/innen

2.3.)

Studenten/innen

2.4)

Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Greußen

2.5)

Auszubildende

2.6)

Schwerbehinderte (mit Ausweis über 50 %)

(3) Erwachsene, die nach 17:00 Uhr ins Bad eintreten, erhalten einen reduzierten Eintrittspreis.

(4) Auf Verlangen sind entsprechende Ausweise bzw. Nachweise vorzulegen.

(5) Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr sind gebührenbefreit.

§ 3

Gebührenhöhe (in Euro)

Tageskarten (gültig für das Betreten des Freibades am Lösungstag)

ab 01.07.2025

ab 01.01.2027

a)

Erwachsene

4,00

5,00

b)

Erwachsene (Eintritt ins Freibad nach 17:00 Uhr)

3,00

4,00

c)

begünstigte Personen nach § 2 Abs. 2 dieser Gebührensatzung

2,00

3,00

d)

Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres

frei

frei

Zehnerkarten

a)

Erwachsene

35,00

45,00

b)

begünstigte Personen gem. § 2 Abs. 2 dieser Gebührensatzung

18,00

25,00

Saisonkarten (Dauerkarte für die laufende Freibadsaison)

a)

Erwachsene

80,00

100,00

b)

Begünstigte Personen gem. § 2 Abs. 2 dieser Gebührensatzung

45,00

60,00

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung des Freibades der Stadt Greußen, vom 02.11.2016 außer Kraft.

Greußen, den 02.06.2025

gez. Abicht

Bürgermeister  —  (Siegel)