Aufgrund des § 19 der Thüringer Gemeinde und Landkreisverordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S.501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024 vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutz Gesetz - ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBI S.23), in der Neufassung des Artikels 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) und § 55 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 285) hat der Stadtrat der Stadt Greußen in seiner Sitzung am 13.03.2025 nachstehende Satzung über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst der Stadt Greußen beschlossen:
§ 1
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Greußen ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbstständige städtische Einrichtung (§ 10 Abs. 1 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung:
Freiwillige Feuerwehr der Stadt Greußen
und besteht aus:
| 1. | Ortsteilfeuerwehr Greußen |
| 2. | Ortsteilfeuerwehr Feldengel |
| 3. | Ortsteilfeuerwehr Großenehrich |
| 4. | Ortsteilfeuerwehr Holzengel |
| 5. | Ortsteilfeuerwehr Kirchengel |
| 6. | Ortsteilfeuerwehr Niederspier |
| 7. | Ortsteilfeuerwehr Otterstedt |
| 8. | Ortsteilfeuerwehr Rohnstedt |
| 9. | Ortsteilfeuerwehr Westerengel |
(2) Die Ortsteilfeuerwehren sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters.
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - ThürBKG, sowie die Brandsicherheitswache gemäß § 28 ThürBKG
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Greußen die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehrdienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Greußen gliedert sich in folgende Abteilungen:
| 1. | Einsatzabteilung |
| 2. | Alters- und Ehrenabteilung |
| 3. | Jugendfeuerwehr |
§ 4
Persönliche Ausrüstung,
Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Greußen Schadenersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister oder dem Wehrführer ihrer Ortsteilfeuerwehr die im Dienst erlittenen Körper- und Sachschäden, sowie den Verlust der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung unverzüglich anzuzeigen. Meldungen an den Wehrführer sind durch diesen unverzüglich an den Stadtbrandmeister weiterzuleiten.
(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Greußen in Frage kommen, ist diese Anzeige an den Bürgermeister der Stadt Greußen zu richten.
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung
der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Satz 1 ThürBKG erfüllen und Einwohner der Stadt Greußen bzw. ihrer Nachbargemeinden sind oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde zur Verfügung stehen. Die Zugehörigkeit zu insgesamt zwei Gemeindefeuerwehren ist zulässig (§ 13 Abs. 5 Satz 2 ThürBKG). Wahlfunktionen sollen dabei ausschließlich von solchen Angehörigen der Einsatzabteilung wahrgenommen werden, die ihren Hauptsitz in der Stadt Greußen haben (§ 13 Abs. 5 Satz 3 ThürBKG).
(3) Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Voraussetzung für die Teilnahme an Einsätzen ist die Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 13 Abs. 3 ThürBKG). Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Stadt nach § 2 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit, jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§13 Abs. 4 ThürBKG).
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich über den Wehrführer beim Stadtbrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Auf gemeinsamen Vorschlag des Wehrführers und des Stadtbrandmeisters entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§13 Abs. 7 ThürBKG).
Ggfs. kann eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart werden.
§ 6
Beendigung der Zugehörigkeit
zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
| a) | der Vollendung des 60. Lebensjahrs, |
| b) | in den Fällen des § 13 Abs. 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres, |
| c) | dem Austritt, |
| d) | der Entpflichtung aus wichtigem Grund gem. Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 8 ThürBKG. |
| e) | durch Tod. |
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Wehrführer oder dem Stadtbrandmeister zu erklären.
(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Stadtbrandmeisters und des jeweiligen Wehrführers entpflichten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Feuerwehrangehöriger:
| a) | mehrfach unentschuldigt vom Einsatz, von der Ausbildung oder von angesetzten Übungen fernbleibt, |
| b) | einschlägige Vorschriften und die ihm dienstlich erteilten Weisungen missachtet, |
| c) | seine Dienstpflichten gröblich verletzt (z. B. durch unehrenhaftes Verhalten im Dienst, grobes Vergehen gegen Kameraden im Dienst, Trunkenheit im Dienst, dienstwidriges Benutzen oder vorsätzliches Beschädigen von Dienstkleidung, Geräten oder sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Freiwilligen Feuerwehr), |
| d) | aus gesundheitlichen Gründen den Anforderungen des aktiven Dienstes nicht mehr genügt und einer Versetzung in die Alters- und Ehrenabteilung nicht zustimmt. |
§ 7
Rechte und Pflichten der
Angehörigen der Einsatzabteilungen
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen wählen aus ihrer Mitte den Stadtbrandmeister und dessen Stellvertreter in einer geheimen Wahl.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr wählen aus ihrer Mitte den Wehrführer und dessen Stellvertreter in einer geheimen Wahl.
(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben, die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) nach Anweisung des Stadtbrandmeister bzw. Wehrführers oder des sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen.
Sie haben insbesondere:
| a) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| b) | an Ausbildungen, Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. |
| c) | auf Anordnung des Bürgermeisters zu Tauglichkeitsuntersuchungen anzutreten. |
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandmeister im Einvernehmen mit dem Wehrführer und dem Bürgermeister ihm
| a) | eine Ermahnung erteilen. |
| b) | einen schriftlichen Verweis erteilen. |
(2) Die Ermahnung erfolgt mündlich und wird unter vier Augen ausgesprochen. Werden 3 Ermahnung aus dem gleichen Grund ausgesprochen, so ist der Betreffende von der Dienstpflicht zu entpflichten.
(3) Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen, oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
(4) Verletzt ein Wehrführer die Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandmeister nur im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die unter Punkt a) bis b) benannten Disziplinarmaßnahmen erteilen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Erreichen der Altersgrenzen nach § 6 Absatz 1 dieser Satzung, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. Ebenso können auf Vorschlag aus der jeweiligen Einsatzabteilung Personen in die Alters- und Ehrenabteilung aufgenommen werden.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister erklärt werden muss, |
| b) | durch Ausschluss (§ 6 Abs.3 Satz 1 gilt entsprechend), |
| c) | durch Tod. |
§ 10
Jugendfeuerwehr
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Greußen unterhält folgende Jugendabteilungen:
| 1. | Jugendfeuerwehr Greußen |
| 2. | Jugendfeuerwehr Großenehrich |
| 3. | Jugendfeuerwehr Niederspier |
| 4. | Jugendfeuerwehr Otterstedt |
| 5. | Jugendfeuerwehr Rohnstedt |
| 6. | Jugendfeuerwehr Feldengel |
| 7. | Jugendfeuerwehr Holzengel |
| 8. | Jugendfeuerwehr Kirchengel |
(2) Die Jugendfeuerwehren sind ein freiwilliger Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Feuerwehr.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Greußen unterstehen die Jugendfeuerwehren der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Wehrführer der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr, welcher sich dazu des jeweiligen Jugendfeuerwehrwartes bedient.
(4) Als Jugendfeuerwehrwart soll nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche persönliche Eignung hat sowie die Qualifikationen zum Jugendgruppenleiter und zum Gruppenführer (§11 Abs. 1 Satz 2 ThürBKG)
(5) Ausnahmegenehmigungen obliegen dem Bürgermeister und sind auf maximal 2 Jahre begrenzt.
(6) Der Jugendfeuerwehrwart wird von dem jeweiligen Ortsteilwehrführer auf die Dauer von fünf Jahren bestimmt und vom Bürgermeister bestellt.
§ 11
Stadtbrandmeister,
stellvertretender Stadtbrandmeister
(1) Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Greußen ist der Stadtbrandmeister. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Greußen und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung und Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehrstandorte zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandmeister und die Wehrführer bzw. deren Stellvertreter zu unterstützen.
(2) Der Stadtbrandmeister und sein Stellvertreter werden von den Einsatzabteilungen aller Ortsteilfeuerwehren anlässlich einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung (§ 15) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wird wegen Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 6 dieser Satzung vor Ablauf der Amtszeit eine Nachwahl eines dieser Funktionsträger notwendig, so verkürzt sich die Amtszeit des Nachgewählten entsprechend. Zu einer notwendigen Nachwahl hat der Bürgermeister so rechtzeitig einzuladen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl stattfinden kann.
(3) Gewählt werden kann nur, wer einer der Einsatzabteilungen der Ortsteilfeuerwehren der Stadt Greußen angehört, Einwohner der Stadt Greußen ist und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Abschluss der nach der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung - ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt die die Ausbildungshöhe „Führer von Verbänden“ vorsieht. Der stellvertretende Stadtbrandmeister muss die gleiche Qualifikation besitzen. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Eine Abweichung von Abs. 3 Satz 1 ist nur möglich, wenn eine Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde vorliegt.
(5) Der Stadtbrandmeister und sein Stellvertreter werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Greußen ernannt.
§ 12
Wehrführer, stellv. Wehrführer
(1) Der Wehrführer des jeweiligen Ortsteils führt diese als eine der Ortsteilfeuerwehren der Stadt Greußen nach den Weisungen des Stadtbrandmeisters. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Angehörigen der Einsatzabteilung und deren Ausbildung. Dem Wehrführer obliegt die Aufgabe, Erforderliches und Notwendiges für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr durch den Stadtbrandmeister zu veranlassen.
(2) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer bei Verhinderung zu vertreten.
(3) Der Wehrführer und sein Stellvertreter werden von der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr anlässlich einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wird wegen Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 6 dieser Satzung vor Ablauf der Amtszeit eine Nachwahl eines dieser Funktionsträger notwendig, so verkürzt sich die Amtszeit des Nachgewählten entsprechend.
(4) Gewählt werden kann nur, wer der jeweiligen Einsatzabteilung der freiwilligen Feuerwehr angehört, Einwohner der Stadt Greußen ist und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Abschluss der nach der ThürFwOrgVO - vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt, falls die gerätebezogene Stärke der Ortsteilfeuerwehr
| a. | die einer Gruppe nicht übersteigt, die Ausbildung zum Gruppenführer, |
| b. | die eines erweiterten Zuges nicht übersteigt, die Ausbildung zum Zugführer, |
| c. | die eines erweiterten Zuges übersteigt, die Ausbildung zum Verbandsführer, |
| d. | sowie den Lehrgang „Leiter einer Wehr“ erfolgreich abgeschlossen hat. |
Der Stellvertreter muss die gleichen Voraussetzungen besitzen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) Eine Abweichung von Abs. 4 Satz 1 ist nur möglich, wenn eine Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde vorliegt.
(6) Der Wehrführer und sein Stellvertreter werden zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Greußen ernannt.
§ 13
Wehrführerausschuss
(1) Die Stadt Greußen hat mehrere Einsatzabteilungen. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandmeister, seinem Stellvertreter und den Wehrführern besteht. Der Bürgermeister und der für die Feuerwehr zuständige Sachbearbeiter nehmen an der Sitzung teil. Dieser hat die Aufgabe, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Greußen zu koordinieren.
(2) Der Stadtbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Eine Wehrführerausschusssitzung ist einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
§ 14
Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet mindesten einmal jährlich für jede Ortsteilfeuerwehr der Stadt Greußen eine Jahreshauptversammlung statt, zu der der Stadtbrandmeister einzuladen ist. Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(2) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der jeweiligen Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen, dem Stadtbrandmeister und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher schriftlich in geeigneter Form (auch E-Mail) bekannt zu geben.
(4) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung beschlussfähig ist.
(5) Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 15
Gemeinsame Jahreshauptversammlung
aller Ortsteilfeuerwehren
(1) Unter Vorsitz des Stadtbrandmeisters oder des Bürgermeisters sollte einmal im Jahr eine gemeinsame Hauptversammlung aller Ortsteilfeuerwehren der Stadt Greußen stattfinden. Weitere Versammlungen können nach Erfordernis vom Stadtbrandmeister oder dem Bürgermeister einberufen werden.
(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen dies verlangt.
(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen, dem Wehrführer und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.
(4) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind alle Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 16
Wahl des Stadtbrandmeisters,
des stellvertretenden Stadtbrandmeisters,
des Wehrführers und stellv. Wehrführers
(1) Die nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet. Die Wahlleitung für die Wahl des Stadtbrandmeisters und dessen Stellvertreter obliegt dem Bürgermeister, bei dessen Verhinderung seinem Vertreter. Die Wahlleitung für die Wahl des Wehrführers und dessen Stellvertreter obliegt dem Bürgermeister oder dem Stadtbrandmeister, bei dessen Verhinderung seinem Vertreter.
(2) Dem Wahlleiter stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite, welche nicht selbst kandidieren. Wahlleiter und Beisitzer bilden den Wahlausschuss.
(3) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Mit der Einladung zur Wahl wird den Wahlberechtigten die Frist zur Abgabe der Bewerbung mitgeteilt. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 15 Abs. 4 entsprechend.
(4) Der Stadtbrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer und die stellvertretenden Wehrführer, werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen kann, wenn nur ein Bewerber zu Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.
(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten zu übergeben.
§ 17
Wasserwehrdienst
(1) Die Stadt Greußen richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte1 Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.
§ 18
Aufgaben des Wasserwehrdienstes
(1) Die Gemeinde trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.
(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Gemeinde obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.
(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem gemeindlichen Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:
| a) | Über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege, |
| b) | Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren, |
| c) | Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen, |
| d) | Beobachtung gefährdeter Objekte, |
| e) | Bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten, |
| f) | Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen, |
| g) | Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten, |
| h) | Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen, |
| i) | Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung. |
(4) Die Gemeinde stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern, |
| b) | die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß der bisherigen Ereignisse und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, |
| c) | den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit, |
| d) | die Art der Alarmierung, |
| e) | den Sammlungsort, |
| f) | die Ablösung und Versorgung, |
| g) | die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| h) | das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| i) | die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung. |
Der Organisationsplan ist zusammen mit der Satzung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche, |
| b) | den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel), |
| c) | die einzuleitenden Maßnahmen, |
| d) | die erforderlichen Kräfte und Mittel, |
| e) | die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte. |
Die Gemeinde schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.
§ 19
Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst
Zur Abwehr von Wassergefahren im Stadtgebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel dem Stadtbrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Stadt am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.
§ 20
Beteiligte am Wasserwehrdienst
(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:
| a) | die Mitarbeiter der Stadtverwaltung, |
| b) | die Bewohner der Stadt ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 ThürWG). |
Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.
(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an. Im Fall der Gefährdung eines Deiches und nach Anordnung durch die Wasserbehörde werden die Bewohner der bedrohten und der benachbarten Gemeinden zum temporären Wasserwehrdienst herangezogen.
(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Stadt tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.
(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.
§ 21
Durchführung von Brandsicherheitswachen
(1) Bei Veranstaltungen, bei denen erhöhte Brand-, Explosions- oder sonstige Gefahren drohen, ist eine Brandsicherheitswache einzurichten.
Dies gilt insbesondere bei Veranstaltungen, bei denen
| • | die nutzungsrechtlich zugelassene Personenzahl überschritten wird, |
| • | pyrotechnische Erzeugnisse oder offenen Feuer in Räumen verwendet werden und |
| • | leicht entzündbare brand- und explosionsgefährliche Stoffe Verwendung finden. |
(2) Art und Umfang der Brandsicherheitswache bestimmt der Stadtbrandmeister. Die Brandsicherheitswache erfolgt auf seine Weisung.
§ 22
Einrichtungen der Feuerwehr der Stadt Greußen
Die von der Stadt geschaffenen Einrichtungen der Feuerwehr der Stadt Greußen, wie auch andere, dem örtlichen Brandschutz dienenden Einrichtungen, stehen den Einsatzabteilungen der Ortsteilfeuerwehren
| • | für Zwecke der Ausbildung und Schulungen den Angehörigen der Einsatzabteilungen sowie Jugendabteilungen |
| • | als Räume der Zusammenkunft der Einsatzabteilungen, Jugendabteilung sowie Alters und Ehrenabteilung |
zur Verfügung.
Sie dienen ferner zur Unterstellung und Wartung der gesamten Technik der Feuerwehr.
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde ist im Sinne des §36 Abs 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Stadt.
§ 24
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher, männlicher und gendergerechter Form.
§ 25
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Greußen vom 09.11.2021 außer Kraft.
Greußen, den 09.05.2025
Torsten Abicht
Bürgermeister — (Siegel)
Beschluss Nr. LG 43/05/25
Eingangsbestätigung vom 09.04.2025
Bekanntmachung im Landgemeindeboten am 11.06.2025