In der 15. Sitzung des Stadtrates der Stadt Greußen am 07.05.2026, zu der die Mitglieder vorschriftsmäßig geladen und in beschlussfähiger Zahl erschienen waren, wurde Folgendes beraten und beschlossen, was hiermit gemäß § 40 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht wird.
Die Einsichtnahme in den Wortlaut der gefassten Beschlüsse im Einzelnen sowie in die Niederschriften des öffentlichen Teils kann im Sachbereich Hauptverwaltung der Stadtverwaltung Greußen zu den Amtsstunden erfolgen.
Beschluss Nr. LG 123/15/26
Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03/92 - „Mischgebiet - Am Weinberg“ der Stadt Greußen im Ortsteil Greußen
Aufgrund des § 22 Absatz 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. 2026 S. 22), beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 15. Sitzung am 07.05.2026 das Folgende:
| 1. | Der Stadtrat beschließt die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03/92 - „Mischgebiet - Am Weinberg“ der Stadt Greußen im Ortsteil Greußen. Der Einleitungsbeschluss gilt gleichzeitig als Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. |
| 2. | Planungsziel ist die Schaffung von Baurecht zur Umnutzung und Erweiterung des ehemaligen Aldi-Marktes zu einem Einzelhandelsstandort für den Sonderpreis-Baumarkt auf dem Flurstück 94/16 der Flur 4 der Gemarkung Greußen. |
| 3. | Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll durch eine zweiwöchige öffentliche Auslegung des Planvorentwurfes erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen. |
| 4. | Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen. |
Beschluss Nr. LG 128/15/26
Feststellung der geprüften Jahresrechnung der Stadt Greußen für das Haushaltsjahr 2023
Auf Grundlage des § 80 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. 2026 S. 22) in der zurzeit geltenden Fassung, beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 15. Sitzung am 7. Mai 2026 das Folgende:
Der Stadtrat beschließt die Feststellung der geprüften Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2023.
Beschluss Nr. LG 129/15/26
Feststellung der geprüften Jahresrechnung der Stadt Greußen für das Haushaltsjahr 2024
Auf Grundlage des § 80 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. 2026 S. 22) in der zurzeit geltenden Fassung, beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 15. Sitzung am 7. Mai 2026 das Folgende:
Der Stadtrat beschließt die Feststellung der geprüften Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2024.
Beschluss Nr. LG 130/15/26
Entlastung des Bürgermeisters der Stadt Greußen für das Haushaltsjahr 2023
Auf Grundlage des § 80 Abs. 3 S. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. 2026 S. 22) in der zurzeit geltenden Fassung, beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 15. Sitzung am 7. Mai 2026 das Folgende:
Der Stadtrat beschließt, den Bürgermeister der Stadt Greußen für das Haushaltsjahr 2023 zu entlasten.
Beschluss Nr. LG 131/15/26
Entlastung des Bürgermeisters der Stadt Greußen für das Haushaltsjahr 2024
Auf Grundlage des § 80 Abs. 3 S. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. 2026 S. 22) in der zurzeit geltenden Fassung, beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 15. Sitzung am 7. Mai 2026 das Folgende:
Der Stadtrat beschließt, den Bürgermeister der Stadt Greußen für das Haushaltsjahr 2024 zu entlasten.
Beschluss Nr. LG 132/15/26
Haushaltssatzung der Stadt Greußen für das Haushaltsjahr 2026 einschließlich ihrer Anlagen
Auf Grundlage des § 55 Absatz 1 und § 57 Absatz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. 2026 S. 22) beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 15. Sitzung am 07. Mai 2026 das Folgende:
| 1. | Der Stadtrat der Stadt Greußen erlässt zur Haushaltsführung für das Jahr 2026 die vorgelegte Haushaltssatzung des Haushaltsjahres 2026 samt ihrer Anlagen. |
| 2. | Die Satzung zu Ziffer 1 ist Anlage und Bestandteil dieses Beschlusses. |
| 3. | Der Bürgermeister wird beauftragt, die beschlussgegenständliche Satzung mit ihren Pflichtanlagen der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. |
Beschluss Nr. LG 133/15/26
Finanzplan inklusive Investitionsprogramm für das Haushaltsjahr 2026 der Stadt Greußen
Aufgrund des § 62 Absatz 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. 2026 S. 22) beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 15. Sitzung am 7. Mai 2026 das Folgende:
Der Stadtrat der Stadt Greußen stimmt dem Finanzplan, inklusive Investitionsprogramm, für das Haushaltsjahr 2026 zu.
Beschluss Nr. LG 148/15/26
Zustimmung der Stadt Greußen gem. § 36a BauGB zum Neubau eines Wohnhauses in der Holzengler Hauptstraße 2 im Ortsteil Holzengel
Aufgrund des § 22 Absatz 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. 2026 S. 22) in Verbindung mit §§ 34, 36a BauGB in der zurzeit geltenden Fassung beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 15. Sitzung am 07.05.2026 das Folgende:
| 1. | Die Zustimmung gem. § 246e BauGB i. V. m. zu dem vorliegenden Antrag vom 29.01.2026, zur Errichtung eines Wohnhauses, wird erteilt. |
Greußen, den 01.06.2026
gez. Abicht
Bürgermeister