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Landgemeindebote
Ausgabe 7/2026
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der in der 16 Sitzung des Stadtrates der Stadt Greußen am 06.07.2026 gefassten Beschlüsse

In der 16. Sitzung des Stadtrates der Stadt Greußen am 18.06.2026, zu der die Mitglieder vorschriftsmäßig geladen und in beschlussfähiger Zahl erschienen waren, wurde Folgendes beraten und beschlossen, was hiermit gemäß § 40 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht wird.

Die Einsichtnahme in den Wortlaut der gefassten Beschlüsse im Einzelnen sowie in die Niederschriften des öffentlichen Teils kann im Sachbereich Hauptverwaltung der Stadtverwaltung Greußen zu den Amtsstunden erfolgen.

Beschluss Nr. LG 153/16/26 

Erneuter Abwägungsbeschluss zum Entwurf der Ergänzungssatzung Nr. 01/2023 - Wohnbaufläche „Am Felsenkeller“ der Stadt Greußen

Aufgrund des § 22 Absatz 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. 2026 S. 22), beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 16. Sitzung am 18. Juni 2026 das Folgende:

1.

Der Stadtrat stellt fest, dass der Abwägungsbeschluss Nr. LG 79/10/25 vom 30.09.2026 hinsichtlich der Belange Nr. 1.2; 2.1; 2.2; 3.1 - 3.12.1 an einem Abwägungsdefizit (Einstellungsfehler) leidet. Die Abwägung wird unter Berücksichtigung der ergänzten Abwägungsunterlagen erneut vorgenommen. Der Stadtrat beschließt die als Anlage beigefügte Abwägung. Der bisherige Abwägungsbeschluss wird insoweit ersetzt.

2.

Die zum Entwurf zur Aufstellung der Ergänzungssatzung Nr. 01/2023 - Wohnbaufläche „Am Felsenkeller“ der Stadt Greußen gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden nach pflichtgemäßer Prüfung gemäß § 1 (7) BauGB abgewogen.

3.

Die berücksichtigten, teilweise berücksichtigten und nicht berücksichtigten Stellungnahmen einschließlich der Abwägung der Stadt Greußen sind Bestandteil des Abwägungsprotokolls (- Anlage -) und liegen der Verfahrensakte bei. Die Mitteilung des Abwägungsergebnisses hat gemäß § 3 (2) Satz 4 BauGB zu erfolgen.

4.

Dieser Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.

Beschluss Nr. LG 154/16/26 

Aufhebung des Satzungsbeschlusses zur Ergänzungssatzung Nr. 01/2023 - Wohnbaufläche „Am Felsenkeller“ der Stadt Greußen vom 30.09.2025

Aufgrund des § 22 Absatz 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. 2026 S. 22), beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 16. Sitzung am 18.06.2026 das Folgende:

1.

Der in der Sitzung des Stadtrates vom 30.09.2025 unter der Beschlussnummer LG 80/10/25 gefasste Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung Nr. 01/2023 - Wohnbaufläche „Am Felsenkeller“ der Stadt Greußen wird hiermit aufgehoben.

2.

Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.

Beschluss Nr. LG 155/16/26 

Satzungsbeschluss zum Entwurf der Ergänzungssatzung Nr. 01/2023 - Wohnbaufläche „Am Felsenkeller“ der Stadt Greußen

Aufgrund des § 22 Absatz 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. 2026 S. 22), beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 16. Sitzung am 18. Juni 2026 das Folgende:

1.

Die Ergänzungssatzung Nr. 01/2023 - Wohnbaufläche „Am Felsenkeller“- der Stadt Greußen, mit integrierter Grünordnung, bestehend aus der Planzeichnung (Plan Teil A, Planzeichen Teil B und den textlichen Festsetzungen Teil C), wird vom Stadtrat der Stadt Greußen als Satzung, auf Grundlage des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), beschlossen.

2.

Die Begründung zur Ergänzungssatzung Nr. 01/2023 - Wohnbaufläche „Am Felsenkeller“ wird gebilligt.

3.

Die Ergänzungssatzung Nr. 01/2023 - Wohnbaufläche „Am Felsenkeller“ der Stadt Greußen ist der Kommunalaufsicht und der unteren Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Kyffhäuserkreis vorzulegen und anzuzeigen. Die Ergänzungssatzung ist gemäß § 10 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

Beschluss Nr. LG 156/16/26 

Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/2025 - „Erweiterung Produktionsstandort Fa. Linder im Ortsteil Feldengel“ der Stadt Greußen

Aufgrund des § 22 Absatz 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. 2026 S. 22) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 2 und § 4 Absatz 2 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung, beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im öffentlichen Teil seiner 16. Sitzung am 18.06.2026 das Folgende:

1.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/2025 „Erweiterung Produktionsstandort Fa. Linder im Ortsteil Feldengel“ der Stadt Greußen, bestehend aus Planzeichnung und Begründung, Stand Mai 2026, wird gebilligt. Er ist diesem Beschluss als Anlage beigefügt.

2.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/2025 - „Erweiterung Produktionsstandort Fa. Linder im Ortsteil Feldengel“ der Stadt Greußen mit Begründung ist nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monates im Internet zu veröffentlichen und zusätzlich öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 01/2025 „Erweiterung Produktionsstandort Fa. Linder im Ortsteil Feldengel“ der Stadt Greußen berührt werden, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

3.

Zeitpunkt und Dauer der erneuten Veröffentlichung im Internet sowie die Internetseite, auf der die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden und welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Stadt Greußen ortsüblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat mit den Hinweisen gem. § 3 Absatz 2 Satz 4 BauGB zu erfolgen.

4.

Dieser Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.

Beschluss Nr. LG 157/16/26 

Grundsatzbeschluss zum Verkauf des Grundstückes in 99718 Greußen, Ortsteil Wenigenehrich, Wenigenehricher Hauptstraße 10, 99718 Greußen

Aufgrund des § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. 2026, S. 22) beschließt der Stadtrat der Stadt Greußen im nicht öffentlichen Teil seiner 16. Sitzung am 18.06.2026 das Folgende:

1.

Das im Eigentum der Stadt Greußen stehende Grundstück in der Gemarkung Wenigenehrich Flur 2, Flurstück 73/0, Größe 579 m², eingetragen im Grundbuch von Wenigenehrich, Blatt 145 wird meistbietend zum Verkauf angeboten.

2.

Das Mindestgebot wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

3.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Grundstück zum Verkauf anzubieten und dies im Landgemeindeboten, auf der Homepage der Stadt Greußen sowie an der Tafel für öffentliche Bekanntmachungen im Ortsteil Wenigenehrich bekannt zu machen.

Greußen, den 10.12.2024

gez. Abicht

Bürgermeister