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Landgemeindebote
Ausgabe 7/2026
Nichtamtlicher Teil
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Information zur Anpassung der Steuermesszahl zur Berechnung der Grundsteuer B ab 01.01.2027

 

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

Sehr geehrte Grundstückseigentümer,

mit der Umsetzung der Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell zum 01.01.2025 kam es in Thüringen zu Aufkommensverschiebungen. Insbesondere wurden Nichtwohngrundstücke im Vergleich zu Wohngrundstücken bevorzugt, weshalb Wohnraum in Thüringen durch die Umsetzung der Grundsteuerreform zum Teil übermäßig belastet wurde.

Um diese Ungleichheit zu korrigieren, wurde durch die Thüringer Landesregierung im November 2025 das Thüringer Gesetz zur Anpassung der Grundsteuerreform (ThürGAnGrStR) erlassen.

Was bedeutet das für Sie als Grundstückseigentümer?

Der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert besteht unverändert fort und wird von der Anpassung nicht berührt.

Die gesetzliche Anpassung der Steuermesszahl betrifft ausschließlich Wohn- und Nichtwohngrundstücke.

Aufgrund der geänderten Steuermesszahlen verändert sich der Grundsteuermessbetrag, wodurch die Städte und Gemeinden eine andere Berechnungsgröße zur Bemessung der Grundsteuer von den Finanzämtern in elektronischer Form erhalten.

Als Grundstückseigentümer erhalten Sie den korrigierten Grundsteuermessbetrag postalisch durch das zuständige Finanzamt. Dies stellt noch keinen neuen Grundsteuerbescheid dar!

Was ändert sich?

Die Steuermesszahlen betragen abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes für im Freistaat Thüringen liegende, bebaute Grundstücke ab dem 01.01.2027

Wohngrundstücke

(Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum)

von 0,31 Promille auf 0,23 Promille

Nichtwohngrundstücke

(Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstig bebaute Grundstücke)

von 0,34 Promille auf 0,59 Promille

Unbebaute Grundstücke

unverändert bei 0,34 Promille

Land- und forstwirtschaftliche

Flächen

unverändert bei 0,55 Promille

WICHTIG:

Eine Aufhebung der bisher gültigen Grundsteuermessbescheide erfolgt durch das Finanzamt nicht. Diese gelten bis zum 31.12.2026 fort.

Wann erhalten Sie einen neuen Grundsteuerbescheid?

Alle Eigentümer von Wohn- und/oder Nichtwohngrundstücken sowie unbebauten Grundstücken erhalten auf Basis der geänderten Grundsteuermessbeträge sowie eines evtl. angepassten Hebesatzes ab dem 01.01.2027 einen neuen Grundsteuerbescheid.

Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erhalten KEINEN neuen Grundsteuerbescheid. Hier behält der Grundsteuerbescheid ab 01.01.2025 seine Gültigkeit

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Grundsteuerbescheiden aus 2025 für Land- und Forstwirtschaft sowie ab 2027 für bebaute und unbebaute Grundstücke um einen „Dauerbescheid“ bzw. „Mehrjahresbescheid“ handelt.

D.h., Sie erhalten zukünftig nur noch einen Bescheid, wenn sich:

Änderungen an der Steuerfestsetzung seitens des zuständigen Finanzamtes ergeben

die Stadtverwaltung Greußen eine Anpassung der Hebesätze vornimmt

Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat zum Abbuchen der jeweiligen Grundsteuerfälligkeiten erteilen.

Sollte sich Ihre Anschrift im Laufe des Jahres ebenfalls ändern, bitten wir Sie, der Stadtverwaltung Greußen dies rechtzeitig mitzuteilen, um einen reibungslosen Schriftverkehr zu gewährleisten.

Bitte bewahren Sie ihren aktuellen Grundsteuerbescheid gut auf.

Hinweis zur Grundsteuer bei Grundstücksverkäufen im Jahr 2026

Der bestehende Grundsteuerbescheid für land- und forstwirtschaftliche Flächen ab 2025 bleibt auch nach einem Grundstücksverkauf im Jahr 2026 gültig. Erst wenn das zuständige Finanzamt die Eigentumsänderung offiziell übernommen und die elektronische Ummeldung an die Stadtverwaltung übermittelt hat, wird ein neuer Bescheid erstellt.

Auch der neue Grundsteuerbescheid für bebaute und unbebaute Grundstücke ab 2027 behält nach einem Verkauf im Jahr 2026 seine Gültigkeit, bis das Finanzamt die Eigentumsänderung bestätigt und die Ummeldung vorgenommen hat.

Wir bitten daher, von telefonischen Rückfragen und Widersprüchen zu diesem Thema abzusehen.

Sollte es im Zuge der späteren Aufhebung des Grundsteuerbescheids zu einer Überzahlung gekommen sein, wird Ihnen dieser selbstverständlich durch die Stadtverwaltung Greußen zurückerstattet.