§3 der Satzung
(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer der Grundflächen, die den gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören nach §9 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem alle Eigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen und die Größe der Grundflächen ausgewiesen werden. Zu diesem Zweck haben die Jagdgenossen vor Ausübung Ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorstand alle zur Anlegung dieses Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen (Grundbuchauszüge) unaufgefordert vorzulegen. Das Jagdkataster ist fortzuführen. Durch Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen hat der Erwerber dem Jagdvorsteher nachzuweisen.
Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter für ihren Grundbesitz zur Einsicht in............ bei dem Jagdvorstand offen.
(3) Die Größe der bejagbaren Fläche ist zum 1. April eines jeden Jahres festzustellen, getrennt nach Wald-, Feld- und Wasserflächen.
§14 der Satzung
(3) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben oder nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten.
Durch den Beschluss über die Bildung von Rücklagen oder anderweitiger Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch der Jagdgenossen, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, auf Auszahlung Ihres Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung nach § 10, Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes nicht berührt. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag der Jagdnutzung an ihre Mitglieder auszuschütten, so erlischt der Anspruch, eines Jagdgenossen auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung, falls er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verteilungsplans schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstehers mit den zur Auszahlung erforderlichen Angaben geltend gemacht wird.
Zu TOP 6:
Der Reinertrag für das Geschäftsjahr 2023/2024 ermittelt sich wie folgt:
| Einnahme Jagdpacht | 2.500,00 € |
| - Ausgabe Datenpflege Jagdkataster | -50,00 € |
| - Ausgabe TVJE | -141,00 € |
| - Kontoführungsgebühren | -52,50,00 € |
| - Ausgabe ec-Karte | -6,50 € |
| - Ausgabe Berufsgenossenschaft | -94,96 € |
| Reinertrag | 2.154,44 € |
| geteilt durch jagdbare Fläche /766,44 ha) | 2,81 €/ha |
Zur Verwendung des Reinertrages 2023/2024 wurde vorgeschlagen, das Geld an die Jagdgenossen auszuzahlen. Der Vorschlag wurde einstimmig angenommen.
Für die vorangegangenen Reinerträge 2021/2022 und 2022/2023 wurden die bisher gefassten Beschlüsse noch nicht veröffentlicht, so dass die Jagdgenossen die Auszahlung noch beantragen können. Grundsätzlich is1 eine Beantragung der Auszahlung 6 Monate nach der Veröffentlichung
des Beschlusses möglich.
Vorstand der Jagdgenossenschaft