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Landgemeindebote
Ausgabe 9/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 8. Thüringer Landtag am 01.09.2024

1. Das Wählerverzeichnis zur Thüringer Landtagswahl für die Stadt Greußen liegt

in der Zeit vom 12.08.2024 bis zum 16.08.2024

(20. bis 16. Tag vor der Wahl)

während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag und Donnerstag

von 09:00 bis 12:00 Uhr

Dienstag

von 09:00 bis 12:00 Uhr

und 13:00 bis 18:00 Uhr sowie

Freitag

von 07:30 bis 12:00 Uhr

in der

Stadtverwaltung Greußen

Sachbereich Ordnungsverwaltung

(Einwohnermeldewesen), Zimmer 03

Bahnhofstraße 13 A

99718 Greußen

zu jedermanns Einsicht aus. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wahlberechtigte können verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist ihr Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist

spätestens am 16.08.2024 bis 12.00 Uhr

(16. Tag vor der Wahl)

Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Die Einwendungen müssen bei der

Stadtverwaltung Greußen

Sachbereich Ordnungsverwaltung

(Einwohnermeldewesen), Zimmer 03

Bahnhofstraße 13 A

99718 Greußen

schriftlich erhoben oder zur Niederschrift

Montag und Donnerstag

von 09:00 bis 12:00 Uhr

Dienstag

von 09:00 bis 12:00 Uhr

und 13:00 bis 18:00 Uhr sowie

Freitag

von 07:30 bis 12:00 Uhr

erklärt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten

bis spätestens zum 11.08.2024

eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis

Wahlkreis 10, Kyffhäuserkreis I

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag,

5.1.)

ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter oder

5.2.)

ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 der Thüringer Landeswahlordnung (bis zum 11.08.2024) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes bis zum (16.08.2024) versäumt hat.

b)

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 16 Abs. 1 der Thüringer Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes entstanden ist. oder

c)

wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten

bis zum 30.08.2024 bis 18:00 Uhr

(2. Tag vor der Wahl, bis 18:00 Uhr)

bei der

Stadtverwaltung Greußen

Sachbereich Ordnungsverwaltung

(Einwohnermeldewesen), Zimmer 03

Bahnhofstraße 13 A

99718 Greußen

mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (01.09.2024), 15:00 Uhr, erteilt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm

bis zum 31.08.2024, 12:00 Uhr

ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich

-

einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

-

einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

-

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

-

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15:00 Uhr, anfordern. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch ein Postunternehmen übersandt oder amtlich überbracht werden können.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel, dem Stimmzettelumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Greußen, den 09.07.2024

gez. Mangana

Wahlverantwortlicher der Stadt Greußen