1.
Am 29. Januar 2023 findet die Bürgermeisterwahl von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.
2.
Die Gemeinde bildet 5 Stimmbezirke.
Die Wahlräume befinden sich in:
| Stimm- bezirk | Abgrenzung des Stimmbezirks | Lage des Wahlraums (Straße, Hausnummer, Zimmer) |
| 001 | Ortschaft Bischofferode: Alte Schulstraße, Am Anger, Am Berge, Bahnhofstraße, Bergstraße, Fuchsgasse, Bischofferöder Hauptstraße, Heiligenhöfe, Mittelgasse, Neue Straße, Obergasse, Töpferei, Töpfergasse, Weißenborner Straße, Winkel | Feuerwehrgerätehaus Bischofferode Oberreihe 15 A 37345 Am Ohmberg |
| 002 | Ortschaft Bischofferode: Am Ohmberg, Aufbaustraße, Ellernweg, Friedensstraße, Hauröder Straße, Holunger Straße, Obere Heiligenhöfe, Oberreihe, Siedlung Thomas Müntzer | Dorfgemeinschaftshaus Bischofferode Ellernweg 37345 Am Ohmberg |
| 003 | OT Hauröden | Gaststätte Hauröden Am Breiten Born 1 37345 Am Ohmberg |
| 004 | OT Großbodungen und OT Wallrode | Feuerwehrgerätehaus Großbodungen Am Ölgraben 2 37345 Am Ohmberg |
| 005 | OT Neustadt und OT Neubleicherode | Festhalle Neustadt Neustadt Pfingstrasenstraße 12 37345 Am Ohmberg |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden. Der Arbeitsraum des Briefwahlvorstands befindet sich im OT Großbodungen, Fleckenstraße 49, kleiner Sitzungssaal, Raum Nr. 112.
Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag dem 29. Januar 2023 um 16.30 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen.
3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:
Es sind zwei Wahlvorschläge zugelassen worden.
Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.
4.
Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.
Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.
5.
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum sowie zu dem Arbeitsraum des Briefwahlvorstands; soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.
6.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am 29. Januar 2023 bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Der Briefwahlvorstand ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.
7.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches):
8.
Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird am Montag, dem 30. Januar 2023 um 8.00 Uhr bis voraussichtlich 12.00 Uhr, in denselben Wahlräumen fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.
9.
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.
Gemeinde Am Ohmberg, 13. Januar 2023
gez. St. Müller
Wahlleiterin der Gemeinde Am Ohmberg