gemäß Beschluss Nr. 14-2022 der Verbandsversammlung
des WAZ ‚EK’ vom 29.11.2022
Aufgrund der §§ 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) sowie der §§ 20 und 23 des Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201) erlässt der Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ folgende 6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung in der Fassung vom 15.12.2010:
Artikel 1
Es werden folgende Änderungen vorgenommen.
| 1.) | § 3 Abs. 2 a und b erhalten folgende Fassung:
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| (2) | Die Gebühr beträgt
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| a) | für Grundstücke, die an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage (Volleinleiter) angeschlossen sind | 2,22 € |
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| b) | für Grundstücke, deren Abwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet werden, die nicht an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage (Teileinleiter) angeschlossen sind | 1,06 € |
| 2.) | § 4, Abs. 7 erhält folgende Fassung: | |||
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| (7) | Der Gebührensatz für die Einleitung von Niederschlagswasser beträgt
| 0,46 € pro m2 und Jahr. | |
| 3.) | § 4a, Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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| (2) | Abweichend von § 4 Abs. 7 beträgt der Gebührensatz 0,96 € pro m2 und Jahr. | ||
| 4.) | § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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| Die Gebühr beträgt
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| a) | für Schmutzwasser aus einer abflusslosen Grube | 39,66 €/m3 |
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| b) | für Schmutzwasser (Fäkalschlamm) aus einer Grundstückskläranlage | 41,01 €/m3 |
Artikel 2
Die 6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung in der Fassung vom 15.12.2010 des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Ausfertigung:
Niederorschel, 15.12.2022
Verbandsvorsitzender — (Siegel)
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.
Veröffentlichungsvermerk
6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung in der Fassung vom 15.12.2010 des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“
| 1. | Mit Beschluss vom 29.11.2022, Beschluss Nr. 14 - 2022, hat die Verbandsversammlung die 6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung in der Fassung vom 15.12.2010 des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ beschlossen. |
| 2. | Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom 14.12.2022 die 6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung in der Fassung vom 15.12.2010 des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ genehmigt. |
| 3. | Die amtliche Bekanntmachung erfolgte nach § 16 der Verbandssatzung des WAZ „Eichsfelder Kessel“ im Amtsblatt Nr. 67 vom 22.12.2022 des Landkreises Eichsfeld. |
Niederorschel, den 15.12.2022
Verbandsvorsitzender