Aufgrund der §§ 2, 7, 7b, 14 und 21a Abs. 4 des Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) sowie der §§ 20 und 23 des Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201) beschließt die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ die 2. Satzung zur Änderung der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung in der Fassung vom 15.12.2009.
Art. 1
Folgende Änderung ist in der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung vorzunehmen:
§ 7 Beitragssätze
| Der Beitragssatz beträgt für | ||
| 1. | das Kanalnetz inklusive Hausanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum (innerörtlich) | 2,99 € |
| 2. | die Kläranlage, Haupt- und Verbindungssammler (überörtlich) | 0,87 € |
| je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche. | ||
Art. 2
Die 2. Satzung zur Änderung der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung in der Fassung vom 15.12.2009 des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Ausgefertigt:
Niederorschel, den 12.12.2024
Verbandsvorsitzender — Siegel
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.