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Amtsblatt der Landgemeinde am Ohmberg
Ausgabe 1/2025
Nichtamtlicher Teil (NaT)
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2. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ (WAZ ‚EK’)

gemäß Beschluss Nr. 14 - 2024 der Verbandsversammlung des WAZ ‚EK’ vom 26.11.2024

Gemäß der §§ 20 Abs. 2 und 23 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194) i. V. m den §§ 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234, GVBl. S. 270, GVBl. S. 277) beschließt die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ in der Sitzung am 26.11.2024 nachfolgende 2. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung.

Art. 1

Der § 3 (Begriffsbestimmungen) wird wie folgt ergänzt:

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Abwasser

ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist (Schmutzwasser) oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt.

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden.

Poolwasser ist gemäß § 54 Wasserhaushaltsgesetz als Abwasser zu betrachten, da es sich um durch häuslichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser handelt. Dieses ist daher generell über die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation zu entsorgen oder durch den zuständigen Abwasserentsorger kostenpflichtig abzupumpen.

Die Poolbefüllung über einen Gartenzähler ist unzulässig.

Art. 2

Die 2. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Eichsfeld in Kraft.

Ausfertigung:

Niederorschel, den 12.12.2024

Verbandsvorsitzender — (Siegel)

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.