Die Einwohnermeldebehörde der Gemeinde Am Ohmberg ist zur Übermittlung von Daten nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) zu den unten genannten Zwecken (Ziffer 1. bis 4.) angehalten:
Gemäß § 42 Abs. 3 BMG haben Familienangehörige von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, das Recht, der Weitergabe ihrer persönlichen Daten an diese Gesellschaft zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt nicht, wenn die Daten für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden.
Gemäß § 50 Abs. 5 BMG haben alle Einwohner ein Widerspruchsrecht zur Übermittlung ihrer persönlichen Daten zum Zwecke der Wahlwerbung, zur Ehrung von Jubiläen oder Veröffentlichung in Adressbüchern an die unter Punkt 2, 3 und 4 genannten Institutionen.
Die Widersprüche sind ohne Angabe von Gründen schriftlich bei der
Gemeindeverwaltung Am Ohmberg
Großbodungen
Fleckenstraße 49
37345 Am Ohmberg
oder zur Niederschrift im Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt der Gemeinde Am Ohmberg, Großbodungen, Fleckenstraße 49 einzulegen.
Kosten werden nicht erhoben.
Zur eindeutigen Nachweisführung bittet das Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt darum, das in der Gemeinde Am Ohmberg ausliegende Formular (selbstverständlich auch Kopien davon) zu verwenden. Gleiche Formulare können auch auf der Internetseite der Gemeinde Am Ohmberg abgerufen werden.
Widersprüche, die bereits gegenüber dem Einwohnermeldeamt bzw. Bürgerbüro der Gemeinde Am Ohmberg aber auch bei der ehemaligen VG „Eichsfeld-Südharz“ geltend gemacht wurden, behalten im bisherigen Umfang ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden.
Am Ohmberg, 08.01.2026
gez. Karl-Josef Wand
Bürgermeister