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Amtsblatt der Landgemeinde am Ohmberg
Ausgabe 11/2023
Amtlicher Teil (AT)
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Hauptsatzung der Gemeinde Am Ohmberg

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Gemeinderat der Gemeinde Am Ohmberg in der Sitzung am 23.08.2023 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Gemeinde

Die Gemeinde führt den Namen Am Ohmberg und ist eine Landgemeinde gemäß § 6 Abs. 5 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO).

§ 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Das Gemeindewappen der Gemeinde Am Ohmberg zeigt im Schild mit erniedrigter silbern - blauer Wellenteilung einen goldenen gebogenen Schildfuß, unten belegt mit einer silbernen Pflugschar, aus der eine grüne Linde wächst.

(2) Die Flagge der Gemeinde Am Ohmberg ist grün-weiß-blau (1:2:1) geteilt und trägt das Gemeindewappen.

(3) Das Dienstsiegel der Gemeinde Am Ohmberg trägt im oberen Halbbogen die Umschrift „Thüringen“ und im unteren Halbbogen die Umschrift „Gemeinde Am Ohmberg“. Das Dienstsiegel zeigt das Wappen der Gemeinde.

In den Ortsteilen können bei feierlichen Anlässen auch die bisherigen Wappen und Flaggen gezeigt werden.

§ 3 Ortsteile

(1) Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:

1.

Bischofferode

2.

Großbodungen

3.

Hauröden

4.

Neubleicherode

5.

Neustadt

6.

Siedlung Thomas Müntzer

7.

Wallrode

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der Zuordnung der einzelnen Grundstücke im amtlichen Liegenschaftskataster.

1.

für den Ortsteil Bischofferode zur Gemarkung Bischofferode

2.

für den Ortsteil Großbodungen zur Gemarkung Großbodungen

3.

für den Ortsteil Hauröden zur Gemarkung Hauröden

4.

für den Ortsteil Neubleicherode zur Gemarkung Neustadt

5.

für den Ortsteil Neustadt zur Gemarkung Neustadt

6.

für den Ortsteil Siedlung Thomas Müntzer zur Gemarkung Bischofferode

7.

für den Ortsteil Wallrode zur Gemarkung Wallrode

(2) Die Ortsteile führen ihre bisherigen Namen unter Anfügung an den Namen der Gemeinde (z.B. Am Ohmberg, OT Bischofferode; Am Ohmberg, OT Wallrode).

§ 4 Ortsteile mit Ortschaftsverfassung (Ortschaften)

(1) Die folgenden Ortsteile erhalten eine Ortschaftsverfassung gemäß § 45 a ThürKO:

-

Die Ortsteile Bischofferode, Hauröden und Siedlung Thomas Müntzer erhalten zusammengefasst zu einer Ortschaft mit dem Namen Bischofferode eine gemeinsame Ortschaftsverfassung gemäß § 45a ThürKO.

-

Die Ortsteile Großbodungen und Wallrode erhalten zusammengefasst zu einer Ortschaft mit dem Namen Großbodungen eine gemeinsame Ortschaftsverfassung gemäß § 45a ThürKO.

-

Die Ortsteile Neustadt und Neubleicherode erhalten zusammengefasst zu einer Ortschaft mit dem Namen Neustadt eine gemeinsame Ortschaftsverfassung gemäß § 45a ThürKO.

(2) Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften ergibt sich aus der Zuordnung der einzelnen Grundstücke im amtlichen Liegenschaftskataster.

1.

für die Ortschaft Bischofferode zur Gemarkung Bischofferode und zur Gemarkung Hauröden,

2.

für die Ortschaft Großbodungen zur Gemarkung Großbodungen und zur Gemarkung Wallrode,

3.

für die Ortschaft Neustadt zur Gemarkung Neustadt.

(3) Für jeden der in Absatz 1 festgelegten Ortschaften wird für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderates ein Ortschaftsrat gebildet, der aus dem Ortschaftsbürgermeister als Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern des Ortschaftsrates besteht. Die Zahl der weiteren Mitglieder ergibt sich aus § 45a Abs. 3 ThürKO.

(4) Der Ortschaftsbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderates gewählt.

Die Wahl wird vom Gemeindewahlleiter geleitet.

Die weitern ehrenamtlichen Mitglieder des Ortschaftsrates werden für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderates gewählt.

(5) Die Wahl der Ortschaftsratsmitglieder erfolgt nach folgenden Regelungen:

a)

Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des ThürKWG und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs "Gemeinde" der Begriff "Ortschaft" tritt.

b)

Die Wahl der weiteren Mitglieder der Ortschaftsräte erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder gemäß dem ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Der Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortschaftsbürgermeisters.

§ 5 Ortschaftsbürgermeister und Ortschaftsrat

Die Aufgaben und Zuständigkeiten zur Beratung und Entscheidung der Ortschaftsräte werden in der Ortschaftsverfassung (Anlage 1), die Bestandteil der Hauptsatzung ist, geregelt.

§ 6 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Bürgerbeteiligung

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in Ortsteilen einer Gemeinde und in Ortschaften einer Landgemeinde entsprechend.

(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde. In dem Ortsteil einer Gemeinde oder der Ortschaft einer Landgemeinde hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates oder des Ortschaftsrates.

(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Bei allen investiven Maßnahmen ab einer Wertgrenze von 200.000,00 € sind unverzüglich nach Vorlage der Haushaltssatzung/Nachtragshaushaltssatzung bei der Aufsichtsbehörde zeitgleich mit der notwendigen Veröffentlichung dieser Pläne bzw. mindestens einen Monat vor den entsprechenden Vergabebeschlüssen zur Beauftragung von Ingenieurleistungen als auch von Bauleistungen den Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Als Mittel zur Veröffentlichung (stichpunktartige Beschreibung) soll das Amtsblatt der Gemeinde sowie die Internetseite Verwendung finden.

§ 7 Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 60 Minuten ausgedehnt werden.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein. Die Einwohnerversammlung kann auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden. Dies ist in der Einladung bekannt zu geben.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Dritte, insbesondere Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 8 Vorsitz im Gemeinderat

Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 9 Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Gemeinde gewählt und ist hauptamtlich tätig. Er vertritt die Gemeinde nach außen.

(2) Die Zuständigkeit des Bürgermeisters regelt die Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Ausschüsse sowie die Ortschaftsräte der Gemeinde Am Ohmberg (Geschäftsordnung).

§ 10 Beigeordnete

Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.

§ 11 Ausschüsse

(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zu Grunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.

(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.

§ 12 Ausländerbeirat

nicht belegt

§ 13 Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Gemeinderat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Gemeinderats und den sonstigen zu einer Gemeinderatssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten. Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, etc.) hat jedes Mitglied des Gemeinderates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.

(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.

§ 14 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

-

die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates,

-

die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

-

Umfragen in Jugendforen oder

-

die Durchführung von Jugendworkshops.

Der Bürgermeister entscheidet, im Einvernehmen mit dem Beigeordneten, in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 15 Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-

Bürgermeister

=

Ehrenbürgermeister,

-

Beigeordneter

=

Ehrenbeigeordneter,

-

Mitglied des Ortschaftsrates

=

Ehrenmitglied

des Ortschaftsrates,

-

Ortschaftsbürgermeister

=

Ehrenortschaftsbürgermeister,

-

Gemeinderatsmitglied

=

Ehrengemeinderatsmitglied,

-

sonstige Ehrenbeamte

=

eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten/ Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 16 Entschädigungen

(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 22,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung – ThürEntschVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, so soll der Mindestbetrag aus dem jährlichen Rundschreiben des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales (TMIK) über die Veränderung der Mindestbeträge nach § 2 Abs. 1 bis 3 ThürEntschVO gemäß § 2 Abs. 5 ThürEntschVO für das jeweilige Kalenderjahr Anwendung finden.

Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

(2) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Gemeinderatsmitglieder, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

(3) Für die Teilnahme an Gemeinderatssitzungen werden keine Reisekosten gezahlt. Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Gemeinderatsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.

(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:

-

der Vorsitzende eines Ausschusses von 15,00 Euro,

-

der Vorsitzende einer Gemeinderatsfraktion von 15,00 Euro.

Für die Führung des Vorsitzes in einer Sitzung erhalten ein zusätzliches Sitzungsgeld:

-

der stellvertretende Ausschussvorsitzende von 15,00 Euro.

(6) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

-

der Ortschaftsbürgermeister

der Ortschaft Bischofferode in Höhe von 582,00 Euro

der Ortschaft Großbodungen in Höhe von 582,00 Euro

der Ortschaft Neustadt in Höhe von 390,00 Euro

-

der ehrenamtliche erste Beigeordnete in Höhe von 310,00 Euro.

Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu Beginn einer Legislaturperiode die Aufwandsentschädigung eines Ortschaftsbürgermeisters bei Ausübung in Personalunion durch den hauptamtlichen Bürgermeister durch Änderung des § 16 (6) der Hauptsatzung, mindestens in Höhe von 50 v.H. der in Betracht kommenden Höchstbeträge nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Bei der Festsetzung sind die Einwohnerzahl, die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse und der Umfang der Beanspruchung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten zu berücksichtigen.

(7) Der hauptamtliche kommunale Wahlbeamte erhält gem. § 1 i. V. m. § 2 (1) der Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürDaufwEV) eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 128,00 Euro.

(8) Die Ortschaftsratsmitglieder erhalten für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an den Sitzungen des Ortschaftsrates ein Sitzungsgeld in Höhe von 22,00 Euro. Der Stellvertreter des Ortschaftsbürgermeisters erhält ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 Euro für jede Sitzung des Ortschaftsrates, in der er den Vorsitz führt. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist jährlich zu überprüfen. Der jeweilige Mindestbetrag nach Abs. 1 Satz 4 gilt ab dem Kalenderjahr 2024 mit dem gleichen Vomhundertsatz.

§ 17 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt „Ohmbergbote“ der Gemeinde Am Ohmberg.

Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch eine andere geeignete Form der Bekanntgabe, insbesondere durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln gem. Abs. 3 oder durch Verteilung von Flugblättern an die Haushalte im Gemeindegebiet.

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse erfolgt durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:

Ortsteil Bischofferode: (2)

Bischofferöder Hauptstraße 11

Ecke Ellernweg / Sportplatz

Ortsteil Siedlung Thomas Müntzer: (1)

Siedlung Thomas Müntzer - Bushaltestelle

Ortsteil Hauröden: (1)

Großbodunger Str. (Bushaltestelle Hauröden)

Ortsteil Großbodungen: (3)

Fleckenstraße 49 (Rathaus)

Straße des Aufbaus 1

Kreuzung Chaussee/Heinrich-Mann-Straße

Ortsteil Wallrode: (1)

Dorfstraße 19

Ortsteil Neustadt: (1)

Hauptstraße 30

Ortsteil Neubleicherode: (1)

Weg zum Forsthaus Marienthal

Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortschaftsräte erfolgt durch Aushang an den Verkündungstafeln den jeweiligen Ortsteilen.

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und der Ortschaftsräte ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und der Ortschaftsräte kann zusätzlich im Amtsblatt der Gemeinde Am Ohmberg und/oder auf der Homepage der Gemeinde Am Ohmberg https://am-ohmberg.de veröffentlicht werden.

(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

(5) Die Bekanntmachungen der sonstigen Bekanntmachungen im Sinne des Absatzes 4 erfolgt abweichend von Absatz 4 durch Aushang an den aufgeführten Verkündungstafeln, wenn eine fristgemäße Bekanntmachung im planmäßig erscheinenden Amtsblatt nicht möglich ist. Die Bekanntmachungen sind mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet.

§ 18 Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt.

§ 19 Sprachform, Inkrafttreten; Außerkraftreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.

(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 4. Dezember 2012 einschließlich aller Änderungen außer Kraft.

Am Ohmberg, 24.10.2023

gez. Karl-Josef Wand

Bürgermeister  — -Siegel-

Anlage 1 zur Hauptsatzung der Gemeinde Am Ohmberg

§ 1 Ortschaftsverfassung

(1) Die Ortschaftsbürgermeister und Ortschaftsräte sollen die Mitwirkung der Bürger bei der Erledigung von Gemeindeaufgaben in den Ortschaften fördern. Sie sollen darauf hinwirken, dass die unterschiedlichen örtlichen Bedürfnisse bei der Gemeindeentwicklung angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die Entscheidungen der Ortschaftsräte und der Ortschaftsbürgermeister dürfen dem Zusammenwachsen der Gemeinde nicht entgegenwirken und ihren Gesamtbelangen nicht widersprechen. Sie müssen die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, die planerischen Entscheidungen sowie das Ortsrecht der Gemeinde beachten. Ihr Vollzug obliegt dem Bürgermeister.

(3) Die Ortschaftsräte erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Gemeinderat bereitgestellten Haushaltsmittel. Näheres regelt die jeweilige Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Ausschüsse sowie die Ortschaftsräte der Gemeinde Am Ohmberg.

(4) Den Ortschaftsbürgermeistern und den Ortschaftsräten werden zur Erledigung ihrer Aufgaben entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt.

§ 2 Zuständigkeiten der Ortschaftsräte

(1) Angelegenheiten, die der ausschließlichen Zuständigkeit des Gemeinderates unterliegen und die die Belange eines oder mehrerer Ortschaften berühren, sind dem Ortschaftsrat vor der Beschlussfassung zur Beratung und Empfehlung innerhalb der im Geschäftsgang üblichen Fristen vorzulegen.

(2) Soweit nicht der Gemeinderat nach § 26 Abs. 2 ThürKO, der Bürgermeister oder ein Ausschuss nach der Geschäftsordnung des Gemeinderates zuständig ist, entscheidet der zuständige Ortschaftsrat unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde, wenn die Bedeutung der Angelegenheit nicht über die Ortschaft hinausgeht. Die Ortschaftsräte haben Entscheidungsrechte nach § 45a Abs. 6 ThürKO.

(3) Der Ortschaftsrat entscheidet im Sinne des § 45a Abs. 6 Nr. 1 ThürKO über die Verwendung der vom Gemeinderat über den Haushaltsplan der Gemeinde zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.

(4) Überdies entscheidet der Ortschaftsrat nach § 45a Abs. 6 Nr. 2 bis 10 ausschließlich über die

Pflege und Durchführung von Veranstaltungen des Brauchtums, der Heimatpflege und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Vereine, Verbände und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft, insbesondere der Ortsfeuerwehr,

Benennung und Umbenennung der im Gebiet der Ortschaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen; bei Doppelbenennungen mit Verwechslungsgefahr entscheidet der Gemeinderat im Benehmen mit dem Ortschaftsrat,

Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Beleuchtungsanlagen, der Parkanlagen und Grünflächen,

Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht über die Ortschaft hinausgeht,

Teilnahme an Wettbewerben zur Dorfentwicklung und -verschönerung,

Pflege von Partner- und Patenschaften,

Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortschaftsangelegenheiten,

Benutzung, Unterhaltung und Ausstattung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Kinderspielplätze, der Freizeitangebote für junge Menschen, Sporteinrichtungen, Büchereien, Dorfgemeinschaftshäuser, Heimatmuseen und Einrichtungen des Bestattungswesens,

Wahl oder Vorschlag von ehrenamtlich tätigen Personen, soweit sich dieses Ehrenamt auf die Ortschaft beschränkt und der Landgemeinde diese Rechte zustehen.

§ 3 Vorschlags- und Empfehlungsrechte der Ortschaften

(1) Die Ortschaftsräte und Ortschaftsbürgermeister sind berechtigt, in allen Angelegenheiten der Ortschaft dem Gemeinderat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister Vorschläge und Empfehlungen abzugeben, die gemäß § 45 a Abs. 5 Satz 3 ThürKO innerhalb von 3 Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Gemeine behandelt werden müssen.

(2) Die Ortschaftsbürgermeister haben das Recht, beratend an allen die Belange der Ortschaft betreffenden Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Gemeinde Am Ohmberg zu stellen (§ 45 a Abs. 4 Satz 6 ThürKO).

(3) In den Belangen nach § 45a Abs. 7 Nr. 1 bis 14 ThürKO

der Auflösung der Ortsteile und Ortschaften, der Einteilung der Gemeinde in Ortsteile und Ortschaften, deren Benennung sowie der Änderung der Einteilung und der Benennung, jeweils soweit die Ortschaft betroffen ist,

wesentlichen Änderungen der Zuständigkeiten des Ortschaftsrats durch die Hauptsatzung,

dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung einer die Ortschaft betreffenden Gestaltungssatzung,

dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung eines die Ortschaft betreffenden Bebauungsplans,

dem Aus- und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Ortschaft, soweit nicht der Ortschaftsrat nach § 2 Abs. 4 Punkt 3 entscheidet,

der Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben,

der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Bauvorhaben im Gebiet der Ortschaft,

der Planung, Errichtung, Übernahme, wesentlichen Änderung und Schließung von öffentlichen Einrichtungen in der Ortschaft,

der Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Landgemeinde in der Ortschaft,

beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten in der Ortschaft,

dem Abschluss neuer Partner- und Patenschaften der Landgemeinde,

der Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen,

der Wahl oder Berufung von ehrenamtlich tätigen Personen, soweit sich dieses Ehrenamt auf die Ortschaft beschränkt, der Landgemeinde diese Rechte zustehen und nicht der Ortschaftsrat nach § 2 (4) Punkt der 9 der Anlage 1 zur Hauptsatzung der Gemeinde Am Ohmberg entscheidet,

der Einrichtung einer Schiedsstelle, die den Bereich der Ortschaft umfasst, und Wahl der Schiedsperson für diese Schiedsstelle

haben die Ortschaftsräte Anspruch auf umfassende Information. Ihr Einflussbereich erstreckt sich in diesen Angelegenheiten jedoch ausschließlich auf das gesetzliche Vorschlagsrecht.

§ 4 Mittelbereitstellung

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der ThürKO und den Bestimmungen der Hauptsatzung der Gemeinde Am Ohmberg und der Ortschaftsverfassung werden den Ortschaften in angemessenem Umfang finanzielle Mittel in der Haushaltssatzung zur Verfügung gestellt. Die veranschlagten Haushaltsansätze werden für jede einzelne Ortschaft zu Budgets verbunden (§ 45 a Abs. 9 Satz 4 ThürKO).

(2) Der Bürgermeister koordiniert den Interessenausgleich zwischen den Ortschaften, dem Gemeinderat und den Ausschüssen.

(3) Die Ortschaftsräte entscheiden über die Verwendung der der Ortschaft für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel (§ 45 a Abs. 6 Nr. 1 ThürKO).

§ 5 Aufgaben der Ortschaftsräte im Einzelnen

Zur Konkretisierung der bereits in der ThürKO enthaltenen Zuständigkeiten und Befugnisse der Ortschaftsräte werden nachfolgend wesentliche Aufgaben, ggf. auch gem. § 45a Abs. 8 ThürKO zusätzlich zu den per Gesetz zugewiesenen, aufgeführt:

-

Die Ortschaftsräte unterbreiten Vorschläge, bei Bauvorhaben in ihren Gemarkungen über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für alle Vorhaben in Gebieten, für die ein rechtskräftiger Bebauungsplan (B-Plan) zur Wohnbebauung besteht und bei denen eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans gem. § 31 BauGB erforderlich ist.

§ 6 Repräsentation

Die Ortschaftsbürgermeister, oder bei deren Verhinderung die jeweiligen Stellvertreter, nehmen in eigener Zuständigkeit folgende Repräsentationsaufgaben der Ortschaft wahr:

a)

Gratulationen und ggf. Überreichung von Ehrengaben:

-

zu Geburtstagen

-

zu Hochzeiten

-

bei Jubiläen zum Bestehen örtlicher Vereine, Verbände oder sonstiger Vereinigungen

-

bei allen weiteren Anlässen, die Ortschaft betreffend (z.B. Geschäftseröffnungen, Geschäftsjubiläen u. a.)

-

an Bürger, die sich durch ein besonderes ehrenamtliches Engagement zum Wohl der Ortschaft und ihrer Einwohner auszeichnen,

b)

die Vertretung der Ortschaft bei Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums,

c)

die Vertretung der Ortschaft bei Veranstaltungen anlässlich der bestehenden Partnerschaftsbeziehungen zu anderen Gemeinden,

d)

Vertretung der Ortschaft bei Jugend- und Seniorenveranstaltungen,

e)

Kondolenzbesuche und Teilnahme an Trauerfeiern.

Die Vertretung der Gemeinde durch den Bürgermeister zu den o.g. Anlässen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Informationspflicht

Bei Vorbereitung von Maßnahmen in den Ortschaften durch die Fachämter einschließlich der dazu notwendigen Begehungen/Vororttermine ist der Ortschaftsbürgermeister direkt oder über den Bürgermeister zu informieren.

Am Ohmberg, 24.10.2023

gez. Karl-Josef Wand

Bürgermeister —  -Siegel-

Beschluss- und Genehmigungsvermerk:

  1. Mit Beschluss Nr. 423 – 34/2023 vom 23.08.2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde Am Ohmberg die Hauptsatzung der Gemeinde Am Ohmberg beschlossen.
  2. Das Landratsamt Eichsfeld hat mit Schreiben vom 23.10.2023, Az.: 15.11802.001 die Hauptsatzung der Gemeinde Am Ohmberg bestätigt.

Am Ohmberg, 24.10.2023

gez. Karl-Josef Wand  — - Siegel-

Bürgermeister