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Amtsblatt der Landgemeinde am Ohmberg
Ausgabe 11/2025
Amtlicher Teil (AT)
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Amtliche Bekanntmachung

Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan

Bekanntmachung der Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Am Ohmberg „Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes mit Bäckreifiliale, Café und Imbiss mit Außensitzbereich" im Ortsteil Bischofferode

Der Gemeinderat der Gemeinde Am Ohmberg hat am 20.08.2025 mit Beschluss Nr. 135-14/2025 den Beschluss über die Abwägung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 9 „Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes mit Bäckereifiliale, Café und Imbiss mit Außensitzbereich" im Ortsteil Bischofferode im Verfahren gemäß §§ 3 und 4 BauGB eingegangenen Stellungnahmen gefasst. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), wurde mit Beschluss Nr. 137-14/2025 in der Sitzung des Gemeinderats am 20.08.2025 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Antrag zur Genehmigung der Satzung wurde am 11.09.2025 beim Landkreis Eichsfeld eingereicht.

Der Landkreis Eichsfeld hat mit Schreiben vom 26.09.2025, Az.: 63.51101.004/2025-635000147, für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Am Ohmberg „Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes mit Bäckereifiliale, Café und Imbiss mit Außensitzbereich" im Ortsteil Bischofferode die Genehmigung erteilt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Am Ohmberg „Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes mit Bäckereifiliale, Café und Imbiss mit Außensitzbereich" im Ortsteil Bischofferode wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung ab dem Tag der Bekanntmachung im Bauverwaltungsamt der Gemeinde Am Ohmberg, Haus 2, Bischofferöder Hauptstraße 11, 37345 Am Ohmberg OT Bischofferode, während der Sprechzeiten

Montag:

09.00 - 13.00 Uhr

Dienstag:

09.00 - 12.00 Uhr 13.00 - 17.30 Uhr

Donnerstag:

09.00 - 12.00 Uhr 13.00 - 15.30 Uhr

Freitag:

09.00 - 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan ist ergänzend auch auf der lnternetseite der der Landgemeinde Am Ohmberg unter www.am-ohmberg.de eingestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass das in Papierform vorliegende Satzungsexemplar maßgebend ist, da Abweichungen bei der elektronischen Wiedergabe nicht vollständig ausgeschlossen werden können.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB

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eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

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ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs

nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ist dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).

Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Karl-Josef Wand

Bürgermeister