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Amtsblatt der Landgemeinde am Ohmberg
Ausgabe 11/2025
Amtlicher Teil (AT)
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Amtliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Am Ohmberg für den Bereich des Sonstigen Sondergebietes Handel mit der Zweckbestimmung Lebensmittelmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 900 m² im Ortsteil Bischofferode

Mit Bescheid vom 09.10.2025, Aktenzeichen: 5090-340-4621/4226-3-277134/2025, hat das Thüringer Landesverwaltungsamt die von der Gemeinde Am Ohmberg am 20. August 2025 festgestellte 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Am Ohmberg in der Fassung vom August 2025 gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Am Ohmberg wirksam.

Jedermann kann die 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, auf der Internetseite der Gemeinde Am Ohmberg unter www.am-ohmberg.de > Bürgerservice & Verwaltung > Bekanntmachungen einsehen.

Zusätzlich kann die 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Bauverwaltungsamt der Gemeinde Am Ohmberg, Bischofferöder Hauptstraße 11, 37345 Am Ohmberg OT Bischofferode, während der Dienstzeiten eingesehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangt werden.

Montag:

09.00 - 13.00 Uhr

Dienstag:

09.00 - 12.00 Uhr 13.00 - 17.30 Uhr

Donnerstag:

09.00 - 12.00 Uhr 13.00 - 15.30 Uhr

Freitag:

09.00 - 12.00 Uhr

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Karl-Josef Wand

Bürgermeister