Im Ergebnis des gesetzlich durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 Wohngebiet „An der Steinfurt“ (OT Neustadt) der Gemeinde Am Ohmberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Am Ohmberg in seiner Sitzung am 17.05.2022 den Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst.
Die erforderlichen Plan- und Verfahrensunterlagen wurden dem Landratsamt Eichsfeld mit Posteingang vom 07.09.2022 zur Anzeige vorgelegt.
Gemäß Schreiben vom 17.11.2022, Az: 63.51101.004 wurden seitens des Landratsamtes Eichsfeld bezüglich des durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 Wohngebiet „An der Steinfurt“ (OT Neustadt) der Gemeinde Am Ohmberg keine Beanstandungen geltend gemacht. Der o.g. Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Damit tritt der o.a. Bauleitplan gemäß § 10 (3) BauGB
und § 21 (2) und (3) ThürKO i.V.m. § 2 (3) ThürBekVO in Kraft.
Jedermann kann die Planunterlagen und die Begründung dazu ab diesem Tag an nachfolgender Stelle einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
Bauverwaltungsamt der Gemeinde Am Ohmberg, Bischofferöder Hauptstraße 11, Raum 03, 37345 Am Ohmberg
Öffnungszeiten:
| Montag | -- | 13.00 - 16.00 Uhr |
| Dienstag | 9.00 - 12.00 Uhr | 14.00 - 18.00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen | |
| Donnerstag | 9.00 - 12.00 Uhr | 14.00 - 16.00 Uhr |
| Freitag | 9.00 - 12.00 Uhr | -- |
Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der verbindlichen und der vorbereitenden Bauleitplanung und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 Wohngebiet „An der Steinfurt“ (OT Neustadt) schriftlich gegenüber der Gemeinde Am Ohmberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den o.a. Bauleitplan und über das Erlöschen von etwaigen Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der in der z.Z. gültigen Fassung enthalten sind oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 (4) Satz 1 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 (4) Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 (4) Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
gez. Steinecke
Bürgermeister
Anlage: Übersichtsplan zum räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes